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Entscheidung 5 Ob 216/17a×

Entscheidung 5 Ob 216/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022132 Rechtssatz 07.06.1966Zivilrecht
Eine Arbeitsgemeinschaft auf der Basis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person; sie besitzt daher auch nicht Dienstgebereigenschaft.
RS0022516 Rechtssatz 15.10.1986Zivilrecht
Der Zusammenschluß mehrere Rechtsanwälte zu einer sogenannten Kanzleigemeinschaft stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Dabei sind die verschiedenartigsten Gestaltungen möglich.
RS0039539 Rechtssatz 12.08.1953Zivilrecht
Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind. 1.) dass das Rechtsverhältnis oder Recht bestritten wurde, 2.) dass es präjudiziell ist, 3.) dass das Prozessgericht dafür zuständig ist, und 4.) dass die Entscheidung nicht …
RS0039600 Rechtssatz 08.07.1948Zivilrecht
Ein Zwischenfeststellungsantrag ist zulässig, wenn a) für das Hauptbegehren präjudiziell ist, b) die Zwischenfeststellungsentscheidung über den anhängigen Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nicht erforderlich.
RS0068501 Rechtssatz 31.01.1980Zivilrecht
Als Unternehmen ist eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen, die neben den Betriebsmitteln unter anderem auch den Standort, der wieder den Kundenkreis beeinflusst, diesen selbst, die Einrichtung und dergleichen umfasst.
RS0105078 Rechtssatz 03.10.1996Zivilrecht
Die Veräußerung von einem von mehreren in einheitlichen Mieträumen geführten selbständigen Betrieb führt nicht die Rechtsfolge des § 12 Abs 3 MRG (bzw. § 12a MRG) herbei, sondern bewirkt eine Zerlegung der Mietrechte, die ohne Mitwirkung des Vermieters nich …
RS0108807 Rechtssatz 30.09.1997Zivilrecht
Eine Unternehmensveräußerung liegt nicht vor, wenn sich die Rechtsnachfolge nach dem Bund nicht auf ein Rechtsgeschäft, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung gründet; welcher Art die Aufgaben sind, die das ausgegliederte Rechtssubjekt wahrzunehmen hat, mac …
RS0124532 Rechtssatz 25.11.2008Zivilrecht
Eine Hauptmietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG tritt - zum Unterschied vom Mietrechtsübergang- nicht ex lege mit dem Anhebungstatbestand beziehungsweise der ihm folgenden Zinsfälligkeit ein, sondern setzt ein „Verlangen" des Vermieters innerhalb der Präklu …