Rechtssatz RS0105078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105078
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Rechtssatz
Die Veräußerung von einem von mehreren in einheitlichen Mieträumen geführten selbständigen Betrieb führt nicht die Rechtsfolge des § 12 Abs 3 MRG (bzw. § 12a MRG) herbei, sondern bewirkt eine Zerlegung der Mietrechte, die ohne Mitwirkung des Vermieters nicht möglich ist. Mehrere gespaltene Schuldverhältnisse entstehen nicht.Die Veräußerung von einem von mehreren in einheitlichen Mieträumen geführten selbständigen Betrieb führt nicht die Rechtsfolge des Paragraph 12, Absatz 3, MRG (bzw. Paragraph 12 a, MRG) herbei, sondern bewirkt eine Zerlegung der Mietrechte, die ohne Mitwirkung des Vermieters nicht möglich ist. Mehrere gespaltene Schuldverhältnisse entstehen nicht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 573/95
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 2 Ob 573/95
Veröff: SZ 69/222
- 2 Ob 2367/96v
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2367/96v
- 5 Ob 145/06v
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 145/06v
Ähnlich; Beisatz: Auch der Verkauf eines nur in einem Teil des Bestandobjektes betriebenen Unternehmens bewirkt keinen Rechtsübergang. (T1)
- 5 Ob 101/11f
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 101/11f
Ähnlich; Beis wie T1
- 5 Ob 216/17a
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 216/17a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105078
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0020OB00573_9500000_001