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Entscheidung 10 Ob 38/15h×

Entscheidung 10 Ob 38/15h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011753 Rechtssatz 02.06.1954Zivilrecht
Der Wegebrechtigte muss sich eine Verlegung des Servitutsweges gefallen lassen, wenn diese nicht dem Zweck der Dienstbarkeit zuwiderläuft.
RS0034336 Rechtssatz 30.04.1971Zivilrecht
Der Kläger, der eine Zwischenantrag auf Feststellung stellt, muss dartun, dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Eine solche Dartuung ist bei einem nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gestellten Z …
RS0039468 Rechtssatz 25.06.1971Zivilrecht
Die Wirkung einer durch den Zwischenantrag begehrten Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen; diese Wirkung muss dem Vorbringen des Antragstellers bzw aus der ganzen Sachlage heraus klar erkennbar sein (Fasching, Kommentar zu den Zivil …
RS0039539 Rechtssatz 12.08.1953Zivilrecht
Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind. 1.) dass das Rechtsverhältnis oder Recht bestritten wurde, 2.) dass es präjudiziell ist, 3.) dass das Prozessgericht dafür zuständig ist, und 4.) dass die Entscheidung nicht …
RS0039560 Rechtssatz 09.03.1983Zivilrecht
Der Zwischenantrag des Beklagten stellt nach der Widerklage das stärkere Abwehrmittel des Beklagten dar und bezweckt die über den Rahmen des Rechtsstreites hinaus wirkende recktskräftige Verneinung des vom Kläger behaupteten rechtserzeugenden Tatbestandes.
RS0039563 Rechtssatz 01.03.1966Zivilrecht
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nur dann gegeben, wenn der Zwischenantrag auf ein Urteil abzielt, dessen Rechtskraftwirkung über das Leistungsbegehren hinausgeht (vgl EvBl 1959/209 S 352, JBl 1948,532).
RS0039600 Rechtssatz 08.07.1948Zivilrecht
Ein Zwischenfeststellungsantrag ist zulässig, wenn a) für das Hauptbegehren präjudiziell ist, b) die Zwischenfeststellungsentscheidung über den anhängigen Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nicht erforderlich.
RS0039676 Rechtssatz 18.10.1950Zivilrecht
Ein vom Kläger erhobener Zwischenantrag auf Feststellung kann nur auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, aus dem der Klagsanspruch unmittelbar oder mittelbar hervorgeht, oder des Nichtbestehens eines solchen, von dem der …