Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Dienstnehmer der beklagten Partei und als Beitragsprüfer in den Betrieben der Dienstgeber eingesetzt. Auf das Dienstverhältnis findet die Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DOA) Anwendung.
Die Kläger begehren die Bezahlung der Differenz zwischen den Bezügen der Gehaltsgruppe D Dienstklasse I der DOA, in die sie eingestuft sind, und den Bezügen der Gehaltsgruppe E Dienstklasse II der DOA, in welche sie richtigerweise einzustufen seien. Die Tätigkeit der Kläger gehe nämlich über die eigenverantwortliche Prüfung der Melde- und Beitragspflicht gemäß § 42 Abs 1 ASVG in den Betrieben der Dienstgeber hinaus. Zu ihrer Ausübung seien umfassende Kenntnisse des Sozial-, des Arbeits- und des Handelsrechtes sowie der Buchhaltung und der Datenverarbeitung notwendig. Angestellte, die mit der Bearbeitung von Rechtsfragen betraut sind, seien aber in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse II der DOA einzustufen; die Verweigerung dieser Einstufung der Kläger verletze den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei auch die Tätigkeit der meisten in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse I eingestuften Angestellten nicht so hoch zu werten wie die Arbeiten der Kläger, sodass deren Einstufung in dieselbe Gehaltsstufe auch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.Die Kläger begehren die Bezahlung der Differenz zwischen den Bezügen der Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins der DOA, in die sie eingestuft sind, und den Bezügen der Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch zwei der DOA, in welche sie richtigerweise einzustufen seien. Die Tätigkeit der Kläger gehe nämlich über die eigenverantwortliche Prüfung der Melde- und Beitragspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ASVG in den Betrieben der Dienstgeber hinaus. Zu ihrer Ausübung seien umfassende Kenntnisse des Sozial-, des Arbeits- und des Handelsrechtes sowie der Buchhaltung und der Datenverarbeitung notwendig. Angestellte, die mit der Bearbeitung von Rechtsfragen betraut sind, seien aber in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch zwei der DOA einzustufen; die Verweigerung dieser Einstufung der Kläger verletze den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei auch die Tätigkeit der meisten in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins eingestuften Angestellten nicht so hoch zu werten wie die Arbeiten der Kläger, sodass deren Einstufung in dieselbe Gehaltsstufe auch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.
Die beklagte Partei beantragt Abweisung des Klagebegehrens, da die Beitragsprüfer nach der DOA, in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse I einzureihen seien. Den Klägern sei nicht die Bearbeitung von Rechtsfragen übertragen; sie hätten lediglich im Rahmen ihrer Tätigkeit – so wie andere Sachbearbeiter auch – gesetzliche Bestimmungen anzuwenden. Überdies sei Voraussetzung für eine Einreihung in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse II, dass es sich um Angestellte handle, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F Dienstklasse II oder III einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit unterstellt sind. Das treffe für die Kläger nicht zu.Die beklagte Partei beantragt Abweisung des Klagebegehrens, da die Beitragsprüfer nach der DOA, in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins einzureihen seien. Den Klägern sei nicht die Bearbeitung von Rechtsfragen übertragen; sie hätten lediglich im Rahmen ihrer Tätigkeit – so wie andere Sachbearbeiter auch – gesetzliche Bestimmungen anzuwenden. Überdies sei Voraussetzung für eine Einreihung in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch zwei, dass es sich um Angestellte handle, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F Dienstklasse römisch zwei oder römisch drei einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit unterstellt sind. Das treffe für die Kläger nicht zu.
Die beklagte Partei stellte den Antrag auf Feststellung, dass die Kläger in ihrer Eigenschaft als Beitragsprüfer der beklagten Partei zu Recht in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse I der DOA eingereiht und nach dieser Einreihung zu entlohnen sind, weil die beklagte Partei daran interessiert sei, dass diese Frage nicht nur in Ansehung der geltend gemachten Leistungsbegehren, sondern für alle Zukunft durch Urteil gelöst werde (AS 19, 31).Die beklagte Partei stellte den Antrag auf Feststellung, dass die Kläger in ihrer Eigenschaft als Beitragsprüfer der beklagten Partei zu Recht in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins der DOA eingereiht und nach dieser Einreihung zu entlohnen sind, weil die beklagte Partei daran interessiert sei, dass diese Frage nicht nur in Ansehung der geltend gemachten Leistungsbegehren, sondern für alle Zukunft durch Urteil gelöst werde (AS 19, 31).
Das Erstgericht hat die Begehren der Kläger abgewiesen und dem Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei stattgegeben. Es stellte fest:
Der Aufgabenbereich der Kläger umfasst folgende Tätigkeiten:
Ausführung der von der Leitung der Organisationseinheit verfügten Beitragsprüfungen an Hand der Lohnunterlagen, der Beitragskonten und -listen, Sachkosten der Buchhaltung, Kassabücher, Kassabelege, Journale, Gewinn- und Verlustrechnung, Steuererklärungen und Bilanzen usw bei den Dienstgebern oder deren Vertretern (Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater). Rechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht nach den einschlägigen Bestimmungen des ASVG von Dienstnehmern und diesen gleichgestellten Personen unter Beachtung der hiezu ergangenen Rechtsprechung. Rechtliche Beurteilung von Entgelten und Entgeltteilen nach den einschlägigen Bestimmungen des ASVG unter Berücksichtigung der hiezu ergangenen Rechtsprechung, der Kollektivverträge und der Feststellungen des Hauptverbandes. Niederschriftliche Einvernahme von Dienstnehmern und Dienstgebern im Verwaltungsverfahren. Die Verfassung von Berichten über den Verlauf der Prüfung, Antragstellung um Rechtshilfe gemäß dem § 360 ASVG, sowie die Anzeigenerstattung an die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Dazu gehört unter Umständen auch die Anforderung eines Exekutionsvorganges zur ordnungsgemäßen Ausführung der dem Beitragsprüfer übertragenen Aufgaben. Die Durchführung von Verwaltungshilfeersuchen gemäß dem § 321 ASVG Verhandlungsführung mit den Dienstgebern bzw den Beteiligten. Umfassende Aufklärung der Dienstgeber über die rechtlichen Vorschriften.Ausführung der von der Leitung der Organisationseinheit verfügten Beitragsprüfungen an Hand der Lohnunterlagen, der Beitragskonten und -listen, Sachkosten der Buchhaltung, Kassabücher, Kassabelege, Journale, Gewinn- und Verlustrechnung, Steuererklärungen und Bilanzen usw bei den Dienstgebern oder deren Vertretern (Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater). Rechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht nach den einschlägigen Bestimmungen des ASVG von Dienstnehmern und diesen gleichgestellten Personen unter Beachtung der hiezu ergangenen Rechtsprechung. Rechtliche Beurteilung von Entgelten und Entgeltteilen nach den einschlägigen Bestimmungen des ASVG unter Berücksichtigung der hiezu ergangenen Rechtsprechung, der Kollektivverträge und der Feststellungen des Hauptverbandes. Niederschriftliche Einvernahme von Dienstnehmern und Dienstgebern im Verwaltungsverfahren. Die Verfassung von Berichten über den Verlauf der Prüfung, Antragstellung um Rechtshilfe gemäß dem Paragraph 360, ASVG, sowie die Anzeigenerstattung an die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Dazu gehört unter Umständen auch die Anforderung eines Exekutionsvorganges zur ordnungsgemäßen Ausführung der dem Beitragsprüfer übertragenen Aufgaben. Die Durchführung von Verwaltungshilfeersuchen gemäß dem Paragraph 321, ASVG Verhandlungsführung mit den Dienstgebern bzw den Beteiligten. Umfassende Aufklärung der Dienstgeber über die rechtlichen Vorschriften.
In der Organisationseinheit, der die Beitragsprüfer angehören und in der 4 Arbeitsgruppen zusammengefasst sind, werden 56 Dienstnehmer beschäftigt. An ihrer Spitze steht der Organisationseinheitsleiter. Diesem sind zwei Stellvertreter beigegeben, die auf Weisung des Organisationseinheitsleiters für bestimmte ihnen übertragene Aufgaben zuständig sind. Diese Gliederung findet auch in den Arbeitsplatzbeschreibungen ihren Niederschlag. Einer der Stellvertreter, E* S*, ist mit den Agenden der Beitragsprüfung betraut. Er kann auch in seiner Funktion als Vorgesetzter der Beitragsprüfer Anordnungen treffen. Die Beitragsprüfung selbst hat keinen Gruppenleiter mehr. Dessen Agenden werden zum Teil von S* erfüllt. Mit ihm werden strittige Fragen besprochen, er erlässt die Bescheide und er führt die Verwaltungsverfahren. In diesem Zusammenhang werden vom Stellvertreter auch Weisungen erteilt. Die Aufteilung der Beitragsprüfer auf die einzelnen zu prüfenden Betriebe ist Aufgabe des Organisationseinheitsleiters, der sie an den Stellvertreter delegiert. S* nimmt dann mit den Beitragsprüfern zusammen diese Einleitung vor. Für den Fall der Verhinderung des Stellvertreters übernimmt der zweite Stellvertreter, A* An*, diese Aufgabe. Auch ihm steht ein sachliches und persönliches Weisungsrecht zu. Die Stellvertreter sind in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III eingereiht. Die Beitragsprüfer waren bis zum Jahre 1971 ebenfalls in einer Arbeitsgruppe zusammengefasst. Nach dem Ausscheiden des Gruppenleiters Al* hatte der Betriebsrat der Bestellung von Arbeitsgruppenleitern nicht mehr zugestimmt.In der Organisationseinheit, der die Beitragsprüfer angehören und in der 4 Arbeitsgruppen zusammengefasst sind, werden 56 Dienstnehmer beschäftigt. An ihrer Spitze steht der Organisationseinheitsleiter. Diesem sind zwei Stellvertreter beigegeben, die auf Weisung des Organisationseinheitsleiters für bestimmte ihnen übertragene Aufgaben zuständig sind. Diese Gliederung findet auch in den Arbeitsplatzbeschreibungen ihren Niederschlag. Einer der Stellvertreter, E* S*, ist mit den Agenden der Beitragsprüfung betraut. Er kann auch in seiner Funktion als Vorgesetzter der Beitragsprüfer Anordnungen treffen. Die Beitragsprüfung selbst hat keinen Gruppenleiter mehr. Dessen Agenden werden zum Teil von S* erfüllt. Mit ihm werden strittige Fragen besprochen, er erlässt die Bescheide und er führt die Verwaltungsverfahren. In diesem Zusammenhang werden vom Stellvertreter auch Weisungen erteilt. Die Aufteilung der Beitragsprüfer auf die einzelnen zu prüfenden Betriebe ist Aufgabe des Organisationseinheitsleiters, der sie an den Stellvertreter delegiert. S* nimmt dann mit den Beitragsprüfern zusammen diese Einleitung vor. Für den Fall der Verhinderung des Stellvertreters übernimmt der zweite Stellvertreter, A* An*, diese Aufgabe. Auch ihm steht ein sachliches und persönliches Weisungsrecht zu. Die Stellvertreter sind in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch drei eingereiht. Die Beitragsprüfer waren bis zum Jahre 1971 ebenfalls in einer Arbeitsgruppe zusammengefasst. Nach dem Ausscheiden des Gruppenleiters Al* hatte der Betriebsrat der Bestellung von Arbeitsgruppenleitern nicht mehr zugestimmt.
Seit dem Jahre 1956 bekamen die Sozialversicherungsträger im Rahmen der Versicherungs- und Meldepflicht verschiedene neue Aufgaben übertragen. So wurde die Krankenversicherung beauftragt, die Unterlagen für die Pensionsversicherung zu führen. Der Beitragsprüfer hat sich in erster Linie für die Meldefrage zu interessieren. Darunter versteht man die Fragen der An- und Abmeldung mit den entsprechenden Änderungen, die sich auf Grund arbeitsrechtlicher Bestimmungen ergeben können. Dann ist die Frage der Abrechnung der Beiträge zu prüfen. Alle diese Untersuchungen sind auf Grund der Betriebsunterlagen zu erstellen. Es ist auch zu prüfen, ob die von Seiten des Dienstgebers angegebenen Bezüge mit den Vorschriften in Einklang stehen. Zu diesem Zweck benötigt der Prüfer natürlich auch die Buchhaltungsunterlagen. Die Grundlage für die Anwendung richtiger Vorschriften bildet das ASVG. Aber auch Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes, des Hausbesorgergesetzes, des Hausgehilfengesetzes und Hausangestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Schauspielergesetzes und vor allem des Angestelltengesetzes sind im Rahmen dieser Tätigkeit anzuwenden.
Eine Spezialisierung der Beitragsprüfer auf bestimmte Sachgebiete ist nicht vorgenommen. Alle Prüfer erledigen sowohl Aufgaben in der Stadt als auch auf dem Land. Bei Prüfung eines bestimmten, von der Direktion bzw von der Abteilung festgelegten Gebietes, wird eine bestimmte Anzahl von Beitragsprüfern losgeschickt. Durch die Datenbank der beklagten Partei werden Versicherungsauszüge für die Dienstnehmer, die bei den Betrieben gemeldet sind besorgt; ebenso die Beitragslisten. Dieses Material wird mitgenommen. An Ort und Stelle wird dann die Arbeit aufgeteilt. Dies macht bei der Beitragsprüfung ein Herr St*. Jeder Prüfer bekommt seine Unterlagen und begibt sich damit zu den entsprechenden Betrieben. Es wird versucht, die Arbeit weitgehend zu koordinieren, damit die Prüfungstätigkeit auch möglichst gleichzeitig abgeschlossen werden kann. Schwierige Probleme werden untereinander diskutiert. Anordnungen des Organisationseinheitsleiters oder seiner Stellvertreter müssen von den Beitragsprüfern befolgt werden. Ebenso haben diese Herren ein persönliches Weisungsrecht; sie nehmen die Urlaubseinteilung und auch die Freistellung der Beitragsprüfer vor.
Mit Wirkung vom 1. Februar 1974 wurde das bisherige Gehaltsschema der DOA geändert. Die Verwendungsgruppen I – IX nach dem § 37 DOA wurden durch ein Gehaltsgruppenschema mit 7 Gehaltsgruppen von A – G abgelöst; dieses Schema kennt den früheren Begriff „hochqualifizierter Einzelarbeiter“ nicht mehr. In der Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I, sind unter Zi. 11 Angestellte aufgeführt, „die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Melde- und Beitragspflicht gemäß § 42 Abs 1 ASVG in den Betrieben der Dienstgeber betraut sind“. Die Einreihungsgrundsätze zu § 37 DOA (Anlage 4 der DOA) sehen vor, dass in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, Angestellte einzureihen sind, die „ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung eines der nachstehend angeführten Sachgebiete zur alleinigen oder selbständigen Erledigung übertragen ist“. Unter lit d ist die Bearbeitung von Rechtsfragen enthalten, wenn diese nicht eine Einreihung in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III bewirkt.Mit Wirkung vom 1. Februar 1974 wurde das bisherige Gehaltsschema der DOA geändert. Die Verwendungsgruppen I – römisch neun nach dem Paragraph 37, DOA wurden durch ein Gehaltsgruppenschema mit 7 Gehaltsgruppen von A – G abgelöst; dieses Schema kennt den früheren Begriff „hochqualifizierter Einzelarbeiter“ nicht mehr. In der Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch eins, sind unter Zi. 11 Angestellte aufgeführt, „die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Melde- und Beitragspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ASVG in den Betrieben der Dienstgeber betraut sind“. Die Einreihungsgrundsätze zu Paragraph 37, DOA (Anlage 4 der DOA) sehen vor, dass in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch zwei, Angestellte einzureihen sind, die „ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch zwei oder römisch drei einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung eines der nachstehend angeführten Sachgebiete zur alleinigen oder selbständigen Erledigung übertragen ist“. Unter Litera d, ist die Bearbeitung von Rechtsfragen enthalten, wenn diese nicht eine Einreihung in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch drei bewirkt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die DOA auf einem Kollektivvertrag, der zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Sozialversicherung, andererseits abgeschlossen wurde, beruhe. Kollektivverträge seinen nach der herrschenden Rechtsprechung wie Gesetze auszulegen. Bis zum Inkrafttreten des neuen Einreihungs- und Gehaltsschemas seien die Beitragsprüfer der beklagten Partei auf Grund des § 37 DOA in der alten Fassung in der Verwendungsgruppe IV eingestuft und als „hochqualifizierte Einzelarbeiter“ in der Stellenbeschreibung angeführt gewesen. Mit Wirkung vom 1. Februar 1974 sei das bisherige Gehaltsschema der DOA geändert und die bisherigen Verwendungsgruppen I – IX durch ein Gehaltsgruppenschema, welches 7 Gehaltsgruppen, nämlich A – G, kennt, abgelöst worden. Diese Gehaltsgruppen, die in einzelne Dienstklassen aufgespalten seien, entsprächen nur zum Teil den früheren Verwendungsgruppen. Eine Angestelltengruppe „hochqualifizierte Einzelarbeiter“ kenne dieses neue Schema nicht. In der Gruppe D sei in der Dienstklasse I unter 11 ein ausdrücklicher Hinweis auf die Beitragsprüfung enthalten. Es sei nämlich von Angestellten die Rede, „die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Melde- und Beitragspflicht gemäß dem § 42 Abs 1 ASVG in den Betrieben betraut sind“. Nach diesem Wortlaut handle es sich bei der Tätigkeit im Rahmen der Überprüfung der Melde- und Beitragspflicht um die Gesamtheit jener Tätigkeiten, die erforderlich seien, um festzustellen, ob die melde- und beitragspflichtigen Personen ihre sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten ordnungsgemäß nachgekommen seien. In dem § 42 Abs 1 ASVG laute es ausdrücklich, dass die meldepflichtigen Personen den Versieherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen Bediensteten dieser Stellen während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren haben, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung seien. Bei den in § 42 Abs 1 ASVG genannten Bediensteten könne es sich nur um die Beitragsprüfer handeln. Dabei könne kein Zweifel bestehen, dass die Prüfungstätigkeit der Beitragsprüfer die Kenntnis von bestimmten Rechtsvorschriften voraussetze, welche von ihnen anzuwenden seien. Die Einreihungsgrundsätze ordneten allerdings der Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, Angestellte zu, „die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit unterstellt seien, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete zur alleinigen oder selbständigen Erledigung übertragen sei“, nämlich lit d „Bearbeitung von Rechtsfragen, sofern hiefür nicht die Einreihung in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III, vorgesehen ist“. In der Beilage A zur DOA heiße es zu E II 2 lit d, dass hier jene Angestellten einzureihen seien, denen die eigenverantwortliche Bearbeitung von Rechtsfragen übertragen sei, zu deren Erledigung an sich ein abgeschlossenes Jusstudium erforderlich wäre. Bei der Tätigkeit der Beitragsprüfer könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um die Bearbeitung von Rechtsfragen handle. Es sei vielmehr so, dass im Zuge ihrer Tätigkeiten hin und wieder Probleme rechtlicher Natur auftauchten, die dann geklärt werden müssten. Dabei von der Bearbeitung von Rechtsfragen zu sprechen, wäre verfehlt. Wenn fallweise Rechtsfragen zu lösen seien, so fehle es jedenfalls an der weiteren Voraussetzung, nämlich, dass es sich dabei um eine Tätigkeit in einem erheblichen Ausmaß handeln müsse. Das Gericht vermöge daher die Rechtsansicht der Kläger, dass sie sich mit der Bearbeitung von Rechtsfragen im Sinne der Einreihungsnorm E II 2 befassen, nicht zu teilen. Die Beitragsprüfer seien darüber hinaus dem Stellvertreter des Organisationseinheitsleiters unterstellt und damit de facto in einer Arbeitsgruppe zusammengefasst. Dem Stellvertreter des Organisationseinheitsleiters stehe auch ein persönliches und sachliches Weisungsrecht zu.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die DOA auf einem Kollektivvertrag, der zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Sozialversicherung, andererseits abgeschlossen wurde, beruhe. Kollektivverträge seinen nach der herrschenden Rechtsprechung wie Gesetze auszulegen. Bis zum Inkrafttreten des neuen Einreihungs- und Gehaltsschemas seien die Beitragsprüfer der beklagten Partei auf Grund des Paragraph 37, DOA in der alten Fassung in der Verwendungsgruppe römisch vier eingestuft und als „hochqualifizierte Einzelarbeiter“ in der Stellenbeschreibung angeführt gewesen. Mit Wirkung vom 1. Februar 1974 sei das bisherige Gehaltsschema der DOA geändert und die bisherigen Verwendungsgruppen I – römisch neun durch ein Gehaltsgruppenschema, welches 7 Gehaltsgruppen, nämlich A – G, kennt, abgelöst worden. Diese Gehaltsgruppen, die in einzelne Dienstklassen aufgespalten seien, entsprächen nur zum Teil den früheren Verwendungsgruppen. Eine Angestelltengruppe „hochqualifizierte Einzelarbeiter“ kenne dieses neue Schema nicht. In der Gruppe D sei in der Dienstklasse römisch eins unter 11 ein ausdrücklicher Hinweis auf die Beitragsprüfung enthalten. Es sei nämlich von Angestellten die Rede, „die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Melde- und Beitragspflicht gemäß dem Paragraph 42, Absatz eins, ASVG in den Betrieben betraut sind“. Nach diesem Wortlaut handle es sich bei der Tätigkeit im Rahmen der Überprüfung der Melde- und Beitragspflicht um die Gesamtheit jener Tätigkeiten, die erforderlich seien, um festzustellen, ob die melde- und beitragspflichtigen Personen ihre sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten ordnungsgemäß nachgekommen seien. In dem Paragraph 42, Absatz eins, ASVG laute es ausdrücklich, dass die meldepflichtigen Personen den Versieherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen Bediensteten dieser Stellen während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren haben, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung seien. Bei den in Paragraph 42, Absatz eins, ASVG genannten Bediensteten könne es sich nur um die Beitragsprüfer handeln. Dabei könne kein Zweifel bestehen, dass die Prüfungstätigkeit der Beitragsprüfer die Kenntnis von bestimmten Rechtsvorschriften voraussetze, welche von ihnen anzuwenden seien. Die Einreihungsgrundsätze ordneten allerdings der Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch zwei, Angestellte zu, „die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch zwei oder römisch drei einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit unterstellt seien, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete zur alleinigen oder selbständigen Erledigung übertragen sei“, nämlich Litera d, „Bearbeitung von Rechtsfragen, sofern hiefür nicht die Einreihung in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch drei, vorgesehen ist“. In der Beilage A zur DOA heiße es zu E II 2 Litera d,, dass hier jene Angestellten einzureihen seien, denen die eigenverantwortliche Bearbeitung von Rechtsfragen übertragen sei, zu deren Erledigung an sich ein abgeschlossenes Jusstudium erforderlich wäre. Bei der Tätigkeit der Beitragsprüfer könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um die Bearbeitung von Rechtsfragen handle. Es sei vielmehr so, dass im Zuge ihrer Tätigkeiten hin und wieder Probleme rechtlicher Natur auftauchten, die dann geklärt werden müssten. Dabei von der Bearbeitung von Rechtsfragen zu sprechen, wäre verfehlt. Wenn fallweise Rechtsfragen zu lösen seien, so fehle es jedenfalls an der weiteren Voraussetzung, nämlich, dass es sich dabei um eine Tätigkeit in einem erheblichen Ausmaß handeln müsse. Das Gericht vermöge daher die Rechtsansicht der Kläger, dass sie sich mit der Bearbeitung von Rechtsfragen im Sinne der Einreihungsnorm E II 2 befassen, nicht zu teilen. Die Beitragsprüfer seien darüber hinaus dem Stellvertreter des Organisationseinheitsleiters unterstellt und damit de facto in einer Arbeitsgruppe zusammengefasst. Dem Stellvertreter des Organisationseinheitsleiters stehe auch ein persönliches und sachliches Weisungsrecht zu.
Dem Zwischenantrag der beklagten Partei auf Feststellung, dass die Kläger in ihrer Eigenschaft als Beitragsprüfer der beklagten Partei zu Recht in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I DOA eingereiht und nach dieser Einreihung zu entlohnen seien, komme Berechtigung zu, weil damit für die Geltungsdauer der Beitragsprüfer verbindlich festgestellt werde.Dem Zwischenantrag der beklagten Partei auf Feststellung, dass die Kläger in ihrer Eigenschaft als Beitragsprüfer der beklagten Partei zu Recht in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch eins DOA eingereiht und nach dieser Einreihung zu entlohnen seien, komme Berechtigung zu, weil damit für die Geltungsdauer der Beitragsprüfer verbindlich festgestellt werde.
Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei zu lauten habe: „Es wird festgestellt, dass die Kläger in ihrer Eigenschaft als Beitragsprüfer der beklagten Partei zu Recht in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse II der DOA eingereiht sind und nach dieser Einreihung zu entlohnen sind.“ Dazu hatte die beklagte Partei im Berufungsverfahren vorgebracht, dass nach Schluss der Verhandlung in erster Instanz eine Neufassung des Kollektivvertrages (der DOA) in Kraft getreten sei, wonach die Kläger „als Betriebsprüfer“ der beklagten Partei in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse II der DOA eingereiht wurden (AS 225/226, 243). Es wurde außer Streit gestellt, dass sämtliche Kläger seit 1. Dezember 1975 auf Grund dieser Änderung der DOA in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse II/13 der DOA eingereiht sind (AS 243).Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei zu lauten habe: „Es wird festgestellt, dass die Kläger in ihrer Eigenschaft als Beitragsprüfer der beklagten Partei zu Recht in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch zwei der DOA eingereiht sind und nach dieser Einreihung zu entlohnen sind.“ Dazu hatte die beklagte Partei im Berufungsverfahren vorgebracht, dass nach Schluss der Verhandlung in erster Instanz eine Neufassung des Kollektivvertrages (der DOA) in Kraft getreten sei, wonach die Kläger „als Betriebsprüfer“ der beklagten Partei in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch zwei der DOA eingereiht wurden (AS 225/226, 243). Es wurde außer Streit gestellt, dass sämtliche Kläger seit 1. Dezember 1975 auf Grund dieser Änderung der DOA in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse II/13 der DOA eingereiht sind (AS 243).
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Streitwert, über den es hinsichtlich des Feststellungsbegehrens entschieden hat, den Betrag von S 30.000,— übersteige.
In der Begründung seiner Entscheidung verwies das Berufungsgericht zunächst darauf, dass es denselben Sachverhalt unterstelle wie das Erstgericht und dass es von der Lösung der Rechtsfrage abhänge, ob diese Feststellungen ausreichend sind, sowie ob und wieweit auf die Berufungsgründe der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung eingegangen werden muss. Bei der Behandlung der Rechtsrüge verneinte das Berufungsgericht eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Einstufung der Kläger. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Kläger nicht einmal behauptet hätten, dass ihre Tätigkeit vollkommen gleich der Tätigkeit, jener Dienstnehmer der beklagten Partei sei, die gleichfalls in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse I eingereiht wurden; die Kläger hätten vielmehr behauptet, die Tätigkeiten dieser Dienstnehmer sei nicht so hoch wie ihre eigene Tätigkeit einzuschätzen. Darin, dass auch Dienstnehmer, die eine niedriger zu bewertende Tätigkeit verrichten, in dieselbe Gehaltsgruppe und Dienstklasse eingereiht worden seien, wie die Kläger, könne aber eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erblickt werden. Aber auch hinsichtlich der weiteren Dienstnehmer, die nach dem Vorbringen der Kläger in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse II eingereiht sind, hätten die Kläger nicht einmal behauptet, dass diese eine ihrer eigenen Tätigkeit vollkommen gleichartige Tätigkeit ausübten, sondern nur dass ihre eigene Tätigkeit sogar höherwertig sei als die Tätigkeit dieser Dienstnehmer. Damit sei eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlüssig behauptet worden, weil eine solche nur dann vorliege, wenn die beklagte Partei die Kläger „trotz vollkommen gleicher Lage“ gegenüber anderen Dienstnehmern bei der Einstufung diesen gegenüber verschieden (schlechter) behandelt hätte. Es sei daher nicht zu prüfen, ob die Behauptung der Berufung richtig sei, das Erstgericht habe Teile des Prozessvorbringens der Kläger zu dieser Frage unrichtig wiedergegeben. Es sei aber auch nicht erforderlich, die zu dieser Frage angebotenen Beweise aufzunehmen. Hinsichtlich der Einreihung der Kläger billigte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes. Es verwies noch darauf, dass wegen der inzwischen erfolgten Änderung der DOA die Kläger in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse II/13 einzustufen sind, in welche nur Angestellte einzureihen sind, welche die Beitragsprüfung in den Betrieben des Dienstgebers – nicht in einer Dienststelle des Sozialversicherungsträgers – vornehmen. Weiters führte das Berufungsgericht aus, dass für die Kläger auch aus der Bestimmung des § 36 Abs 2 letzter Halbsatz DOA, wonach bei Überschneidung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen der Angestellte nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt, nichts gewonnen werden könne. Das Begehren nach Einreihung in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse II werde nämlich von den Klägern zu Unrecht darauf gestützt, dass ihnen in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig die eigenverantwortliche Bearbeitung von Rechtsfragen übertragen sei, zu deren Erledigung an sich ein abgeschlossenes Jusstudium erforderlich wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt setze nämlich die eigenverantwortlich und ordentliche Erledigung der Tätigkeit eines Beitragsprüfers bereits die Kenntnis von bestimmten Rechtsvorschriften voraus. Diese Tätigkeit sei zu einem erheblichen Teil Routinearbeit und erfordere nur gelegentlich, somit nicht „im erheblichen Ausmaß und regelmäßig“ im Sinn des § 36 der DOA, die Lösung rechtlicher Probleme. Die Kläger hätten daher schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf eine Einreihung in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse II, sodass nicht mehr zu prüfen sei, ob sie die formellen Voraussetzungen (Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe und direkte Unterstellung unter den Organisationsleiter oder einen Abteilungsleiterstellvertreter) erfüllten. Es seien somit auch dazu weitere Feststellungen entbehrlich. Die für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen des Erstgerichtes seien durch das Beweisverfahren gedeckt und unbedenklich.In der Begründung seiner Entscheidung verwies das Berufungsgericht zunächst darauf, dass es denselben Sachverhalt unterstelle wie das Erstgericht und dass es von der Lösung der Rechtsfrage abhänge, ob diese Feststellungen ausreichend sind, sowie ob und wieweit auf die Berufungsgründe der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung eingegangen werden muss. Bei der Behandlung der Rechtsrüge verneinte das Berufungsgericht eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Einstufung der Kläger. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Kläger nicht einmal behauptet hätten, dass ihre Tätigkeit vollkommen gleich der Tätigkeit, jener Dienstnehmer der beklagten Partei sei, die gleichfalls in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins eingereiht wurden; die Kläger hätten vielmehr behauptet, die Tätigkeiten dieser Dienstnehmer sei nicht so hoch wie ihre eigene Tätigkeit einzuschätzen. Darin, dass auch Dienstnehmer, die eine niedriger zu bewertende Tätigkeit verrichten, in dieselbe Gehaltsgruppe und Dienstklasse eingereiht worden seien, wie die Kläger, könne aber eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erblickt werden. Aber auch hinsichtlich der weiteren Dienstnehmer, die nach dem Vorbringen der Kläger in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch zwei eingereiht sind, hätten die Kläger nicht einmal behauptet, dass diese eine ihrer eigenen Tätigkeit vollkommen gleichartige Tätigkeit ausübten, sondern nur dass ihre eigene Tätigkeit sogar höherwertig sei als die Tätigkeit dieser Dienstnehmer. Damit sei eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlüssig behauptet worden, weil eine solche nur dann vorliege, wenn die beklagte Partei die Kläger „trotz vollkommen gleicher Lage“ gegenüber anderen Dienstnehmern bei der Einstufung diesen gegenüber verschieden (schlechter) behandelt hätte. Es sei daher nicht zu prüfen, ob die Behauptung der Berufung richtig sei, das Erstgericht habe Teile des Prozessvorbringens der Kläger zu dieser Frage unrichtig wiedergegeben. Es sei aber auch nicht erforderlich, die zu dieser Frage angebotenen Beweise aufzunehmen. Hinsichtlich der Einreihung der Kläger billigte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes. Es verwies noch darauf, dass wegen der inzwischen erfolgten Änderung der DOA die Kläger in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse II/13 einzustufen sind, in welche nur Angestellte einzureihen sind, welche die Beitragsprüfung in den Betrieben des Dienstgebers – nicht in einer Dienststelle des Sozialversicherungsträgers – vornehmen. Weiters führte das Berufungsgericht aus, dass für die Kläger auch aus der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Halbsatz DOA, wonach bei Überschneidung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen der Angestellte nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt, nichts gewonnen werden könne. Das Begehren nach Einreihung in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch zwei werde nämlich von den Klägern zu Unrecht darauf gestützt, dass ihnen in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig die eigenverantwortliche Bearbeitung von Rechtsfragen übertragen sei, zu deren Erledigung an sich ein abgeschlossenes Jusstudium erforderlich wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt setze nämlich die eigenverantwortlich und ordentliche Erledigung der Tätigkeit eines Beitragsprüfers bereits die Kenntnis von bestimmten Rechtsvorschriften voraus. Diese Tätigkeit sei zu einem erheblichen Teil Routinearbeit und erfordere nur gelegentlich, somit nicht „im erheblichen Ausmaß und regelmäßig“ im Sinn des Paragraph 36, der DOA, die Lösung rechtlicher Probleme. Die Kläger hätten daher schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf eine Einreihung in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch zwei, sodass nicht mehr zu prüfen sei, ob sie die formellen Voraussetzungen (Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe und direkte Unterstellung unter den Organisationsleiter oder einen Abteilungsleiterstellvertreter) erfüllten. Es seien somit auch dazu weitere Feststellungen entbehrlich. Die für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen des Erstgerichtes seien durch das Beweisverfahren gedeckt und unbedenklich.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Kläger wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dieses Urteil im Sinn der Klagebegehren und einer Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages der beklagten Partei abzuändern oder es aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Zunächst war die Zulässigkeit der Revision zu prüfen, da nicht alle Leistungsbegehren, die für die Zulässigkeit einer Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes maßgebliche Wertgrenze übersteigen. Bei Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung muss nämlich die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich eines jeden von den einzelnen Klägern erhobenen Anspruches selbständig geprüft werden. Die Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung bewirkt nicht, dass bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision die Streitwerte zusammenzurechnen sind (ArbSlg 8762, 8629, 8598, ZVR 1972/135 u. a.). Hingegen sind die Werte des Streitgegenstandes der Klage und einer vom Kläger oder vom Beklagten gestellten Zwischenfeststellungsantrages zusammenzurechnen (Fasching ZP IV 283 JB 65 neu = SZ 29/77). Hinsichtlich des Wertes des Streitgegenstandes des Zwischenfeststellungsantrages der beklagten Partei hat das Berufungsgericht gemäß §§ 500 Abs 2 ZPO, 23 a Arbeitsgerichtsgesetz ausgesprochen, dass dieser S 30.000,— übersteige. Dieser Ausspruch war unrichtig.Zunächst war die Zulässigkeit der Revision zu prüfen, da nicht alle Leistungsbegehren, die für die Zulässigkeit einer Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes maßgebliche Wertgrenze übersteigen. Bei Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung muss nämlich die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich eines jeden von den einzelnen Klägern erhobenen Anspruches selbständig geprüft werden. Die Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung bewirkt nicht, dass bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision die Streitwerte zusammenzurechnen sind (ArbSlg 8762, 8629, 8598, ZVR 1972/135 u. a.). Hingegen sind die Werte des Streitgegenstandes der Klage und einer vom Kläger oder vom Beklagten gestellten Zwischenfeststellungsantrages zusammenzurechnen (Fasching ZP römisch vier 283 JB 65 neu = SZ 29/77). Hinsichtlich des Wertes des Streitgegenstandes des Zwischenfeststellungsantrages der beklagten Partei hat das Berufungsgericht gemäß Paragraphen 500, Absatz 2, ZPO, 23 a Arbeitsgerichtsgesetz ausgesprochen, dass dieser S 30.000,— übersteige. Dieser Ausspruch war unrichtig.
Nach § 23 a ArbGerGes (BGBl Nr 1971 Nr 291) ist statt der in § 500 Abs 2 ZPO und § 502 Abs 3 ZPO festgesetzten Beträge von (damals) S 50.000,— jeweils der Betrag maßgebend, nach dem sich die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes richtet. Dieser Betrag wurde allerdings durch die Wertgrenzennovelle 1976 BGBl Nr 91 auf S 30.000,– erhöht (Artikel X). Diese Wertgrenzennovelle trat mit 1. April 1976 in Kraft (Artikel XXXV). Doch ist unter anderem Artikel X und der die Wertgrenze des § 500 Abs 2 und des § 502 Abs 3 ZPO behandelnde Artikel XI Z 9 auf Rechtssachen nicht anzuwenden, wenn die Klage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht bereits angebracht war (Artikel XXXV Z 5). Das war bei allen vorliegenden Klagen der Fall, da sie schon vor dem 1. April 1976 angebracht worden waren. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes hätte somit richtig dahingehen müssen, dass der Wert des Streitgegenstandes, über den es hinsichtlich des Zwischenfeststellungsantrages entschied, S 15.000,— übersteigt. Der an sich unrichtige Ausspruch, dass dieser Wert S 30.000,— übersteige, kann aber als Ausspruch, dass er S 15.000,— übersteigt, gewertet werden, weil die Absicht des Berufungsgerichtes durch den erwähnten Ausspruch eine Überprüfung seiner Entscheidung durch die Revisionsinstanz zuzulassen, keinem Zweifel unterliegt, (vgl Fasching ZP IV 284, ArbSlg 9210).Nach Paragraph 23, a ArbGerGes Bundesgesetzblatt , Nr 1971 Nr 291) ist statt der in Paragraph 500, Absatz 2, ZPO und Paragraph 502, Absatz 3, ZPO festgesetzten Beträge von (damals) S 50.000,— jeweils der Betrag maßgebend, nach dem sich die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes richtet. Dieser Betrag wurde allerdings durch die Wertgrenzennovelle 1976 Bundesgesetzblatt , Nr 91 auf S 30.000,– erhöht (Artikel römisch zehn). Diese Wertgrenzennovelle trat mit 1. April 1976 in Kraft (Artikel römisch 35 ). Doch ist unter anderem Artikel römisch zehn und der die Wertgrenze des Paragraph 500, Absatz 2 und des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO behandelnde Artikel römisch elf Ziffer 9, auf Rechtssachen nicht anzuwenden, wenn die Klage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht bereits angebracht war (Artikel römisch 35 Ziffer 5,). Das war bei allen vorliegenden Klagen der Fall, da sie schon vor dem 1. April 1976 angebracht worden waren. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes hätte somit richtig dahingehen müssen, dass der Wert des Streitgegenstandes, über den es hinsichtlich des Zwischenfeststellungsantrages entschied, S 15.000,— übersteigt. Der an sich unrichtige Ausspruch, dass dieser Wert S 30.000,— übersteige, kann aber als Ausspruch, dass er S 15.000,— übersteigt, gewertet werden, weil die Absicht des Berufungsgerichtes durch den erwähnten Ausspruch eine Überprüfung seiner Entscheidung durch die Revisionsinstanz zuzulassen, keinem Zweifel unterliegt, vergleiche Fasching ZP römisch vier 284, ArbSlg 9210).
Die Revision ist somit zulässig. Zu bemerken ist noch, dass sie insoweit unzulässig wäre, als die Kostenentscheidung der Untergerichte unabhängig von der Entscheidung in der Sache selbst angefochten würde. Eine solche Anfechtung ist nämlich gemäß § 528 Abs 1 erster Satz Z 2 ZPO unzulässig. Dieses Verbot schließt auch eine Überprüfung untergerichtlicher Kostenentscheidungen im Revisionsverfahren ohne Änderung der Entscheidung in der Hauptsache aus (Fasching ZP IV 459). Das erkennen die Kläger selbst. Sie führen allerdings „nur der vollständigkeithalber“ aus, dass die Kostenentscheidungen der Untergerichte unabhängig von der Entscheidung in der Sache selbst unrichtig seien. Da die Kläger aber keinen diesem Vorbringen entsprechenden Revisionsantrag gestellt haben, ist dieses Vorbringen nicht als formelle Anfechtung der Kostenentscheidungen der Untergerichte unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache anzusehen, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.Die Revision ist somit zulässig. Zu bemerken ist noch, dass sie insoweit unzulässig wäre, als die Kostenentscheidung der Untergerichte unabhängig von der Entscheidung in der Sache selbst angefochten würde. Eine solche Anfechtung ist nämlich gemäß Paragraph 528, Absatz eins, erster Satz Ziffer 2, ZPO unzulässig. Dieses Verbot schließt auch eine Überprüfung untergerichtlicher Kostenentscheidungen im Revisionsverfahren ohne Änderung der Entscheidung in der Hauptsache aus (Fasching ZP römisch vier 459). Das erkennen die Kläger selbst. Sie führen allerdings „nur der vollständigkeithalber“ aus, dass die Kostenentscheidungen der Untergerichte unabhängig von der Entscheidung in der Sache selbst unrichtig seien. Da die Kläger aber keinen diesem Vorbringen entsprechenden Revisionsantrag gestellt haben, ist dieses Vorbringen nicht als formelle Anfechtung der Kostenentscheidungen der Untergerichte unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache anzusehen, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.