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Entscheidung 4 Ob 71/76×

Entscheidung 4 Ob 71/76

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob71/76 (4Ob72/76, 4Ob73/76, 4Ob74/76, 4Ob75/76, 4Ob76/76, 4Ob77/76, 4Ob78/76, 4Ob79/76, 4Ob80/76, 4Ob81/76, 4Ob82/76, 4Ob83/76, 4Ob84/76, 4Ob85/76, 4Ob86/76, 4Ob87/76)

Entscheidungsdatum

05.10.1976

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Friedl sowie der Beisitzer Dr. Anton Haschka und Johann Herzog als Richter zur Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1) H* D*, Angestellter, *, 2) H* F*, Angestellter, *, 3) A* G*, Angestellter, *, 4) H* H*, Angestellter, *, 5) A* H*, Angestellter, *, 6) H* H*, Angestellter, *, 7) A* K*, Angestellter, *, 8) K* K*, Angestellter, *, 9) A* L*, Angestellter, *, 10) L* M*, Angestellter, *, 11) H* N*, Angestellter, *, 12) G* P*, Angestellter, *, 13) R* P*, Angestellter, *, 14) H* R*, Angestellter, *, 15) V* S*, Angestellter, *, 16) G* S*, Angestellter, * und 17) H* S*, Angestellter, *, sämtliche vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeek, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei * Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, *, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich und Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 23.805,–, S 24.610,— S 35.880,—, S 10.695,–, S 24.610,–, S 22.425,–, S 24.610,–, S 32.085,–, S 35.880,—, S 35.650,–, S 30.030,—, S 22.425,–, S 23.230,—, S 33.465,—, S 34.845,–, S 23.805,– und S 37.260,– je samt Anhang und Feststellung infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 10. Mai 1976, GZ 31 Cg 13/76-24, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 5. Jänner 1976, GZ Cr 482/74-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Spruch des Urteiles des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag auf Zwischenfeststellung wird dahin berichtigt, dass das Wort „Beitragsprüfer“ durch die Worte „Beitragsprüfer in den Betrieben der Dienstgeber“ zu ersetzen ist.

Die Kläger sind schuldig, der beklagten Partei je ein Siebzehntel der mit S 58.504,98 (einschließlich S 1.311,48 Umsatzsteuer und S 40.800,— Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Dienstnehmer der beklagten Partei und als Beitragsprüfer in den Betrieben der Dienstgeber eingesetzt. Auf das Dienstverhältnis findet die Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DOA) Anwendung.

Die Kläger begehren die Bezahlung der Differenz zwischen den Bezügen der Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins der DOA, in die sie eingestuft sind, und den Bezügen der Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch zwei der DOA, in welche sie richtigerweise einzustufen seien. Die Tätigkeit der Kläger gehe nämlich über die eigenverantwortliche Prüfung der Melde- und Beitragspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ASVG in den Betrieben der Dienstgeber hinaus. Zu ihrer Ausübung seien umfassende Kenntnisse des Sozial-, des Arbeits- und des Handelsrechtes sowie der Buchhaltung und der Datenverarbeitung notwendig. Angestellte, die mit der Bearbeitung von Rechtsfragen betraut sind, seien aber in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch zwei der DOA einzustufen; die Verweigerung dieser Einstufung der Kläger verletze den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei auch die Tätigkeit der meisten in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins eingestuften Angestellten nicht so hoch zu werten wie die Arbeiten der Kläger, sodass deren Einstufung in dieselbe Gehaltsstufe auch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.

Die beklagte Partei beantragt Abweisung des Klagebegehrens, da die Beitragsprüfer nach der DOA, in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins einzureihen seien. Den Klägern sei nicht die Bearbeitung von Rechtsfragen übertragen; sie hätten lediglich im Rahmen ihrer Tätigkeit – so wie andere Sachbearbeiter auch – gesetzliche Bestimmungen anzuwenden. Überdies sei Voraussetzung für eine Einreihung in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch zwei, dass es sich um Angestellte handle, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F Dienstklasse römisch zwei oder römisch drei einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit unterstellt sind. Das treffe für die Kläger nicht zu.

Die beklagte Partei stellte den Antrag auf Feststellung, dass die Kläger in ihrer Eigenschaft als Beitragsprüfer der beklagten Partei zu Recht in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins der DOA eingereiht und nach dieser Einreihung zu entlohnen sind, weil die beklagte Partei daran interessiert sei, dass diese Frage nicht nur in Ansehung der geltend gemachten Leistungsbegehren, sondern für alle Zukunft durch Urteil gelöst werde (AS 19, 31).

Das Erstgericht hat die Begehren der Kläger abgewiesen und dem Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei stattgegeben. Es stellte fest:

Der Aufgabenbereich der Kläger umfasst folgende Tätigkeiten:

Ausführung der von der Leitung der Organisationseinheit verfügten Beitragsprüfungen an Hand der Lohnunterlagen, der Beitragskonten und -listen, Sachkosten der Buchhaltung, Kassabücher, Kassabelege, Journale, Gewinn- und Verlustrechnung, Steuererklärungen und Bilanzen usw bei den Dienstgebern oder deren Vertretern (Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater). Rechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht nach den einschlägigen Bestimmungen des ASVG von Dienstnehmern und diesen gleichgestellten Personen unter Beachtung der hiezu ergangenen Rechtsprechung. Rechtliche Beurteilung von Entgelten und Entgeltteilen nach den einschlägigen Bestimmungen des ASVG unter Berücksichtigung der hiezu ergangenen Rechtsprechung, der Kollektivverträge und der Feststellungen des Hauptverbandes. Niederschriftliche Einvernahme von Dienstnehmern und Dienstgebern im Verwaltungsverfahren. Die Verfassung von Berichten über den Verlauf der Prüfung, Antragstellung um Rechtshilfe gemäß dem Paragraph 360, ASVG, sowie die Anzeigenerstattung an die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Dazu gehört unter Umständen auch die Anforderung eines Exekutionsvorganges zur ordnungsgemäßen Ausführung der dem Beitragsprüfer übertragenen Aufgaben. Die Durchführung von Verwaltungshilfeersuchen gemäß dem Paragraph 321, ASVG Verhandlungsführung mit den Dienstgebern bzw den Beteiligten. Umfassende Aufklärung der Dienstgeber über die rechtlichen Vorschriften.

In der Organisationseinheit, der die Beitragsprüfer angehören und in der 4 Arbeitsgruppen zusammengefasst sind, werden 56 Dienstnehmer beschäftigt. An ihrer Spitze steht der Organisationseinheitsleiter. Diesem sind zwei Stellvertreter beigegeben, die auf Weisung des Organisationseinheitsleiters für bestimmte ihnen übertragene Aufgaben zuständig sind. Diese Gliederung findet auch in den Arbeitsplatzbeschreibungen ihren Niederschlag. Einer der Stellvertreter, E* S*, ist mit den Agenden der Beitragsprüfung betraut. Er kann auch in seiner Funktion als Vorgesetzter der Beitragsprüfer Anordnungen treffen. Die Beitragsprüfung selbst hat keinen Gruppenleiter mehr. Dessen Agenden werden zum Teil von S* erfüllt. Mit ihm werden strittige Fragen besprochen, er erlässt die Bescheide und er führt die Verwaltungsverfahren. In diesem Zusammenhang werden vom Stellvertreter auch Weisungen erteilt. Die Aufteilung der Beitragsprüfer auf die einzelnen zu prüfenden Betriebe ist Aufgabe des Organisationseinheitsleiters, der sie an den Stellvertreter delegiert. S* nimmt dann mit den Beitragsprüfern zusammen diese Einleitung vor. Für den Fall der Verhinderung des Stellvertreters übernimmt der zweite Stellvertreter, A* An*, diese Aufgabe. Auch ihm steht ein sachliches und persönliches Weisungsrecht zu. Die Stellvertreter sind in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch drei eingereiht. Die Beitragsprüfer waren bis zum Jahre 1971 ebenfalls in einer Arbeitsgruppe zusammengefasst. Nach dem Ausscheiden des Gruppenleiters Al* hatte der Betriebsrat der Bestellung von Arbeitsgruppenleitern nicht mehr zugestimmt.

Seit dem Jahre 1956 bekamen die Sozialversicherungsträger im Rahmen der Versicherungs- und Meldepflicht verschiedene neue Aufgaben übertragen. So wurde die Krankenversicherung beauftragt, die Unterlagen für die Pensionsversicherung zu führen. Der Beitragsprüfer hat sich in erster Linie für die Meldefrage zu interessieren. Darunter versteht man die Fragen der An- und Abmeldung mit den entsprechenden Änderungen, die sich auf Grund arbeitsrechtlicher Bestimmungen ergeben können. Dann ist die Frage der Abrechnung der Beiträge zu prüfen. Alle diese Untersuchungen sind auf Grund der Betriebsunterlagen zu erstellen. Es ist auch zu prüfen, ob die von Seiten des Dienstgebers angegebenen Bezüge mit den Vorschriften in Einklang stehen. Zu diesem Zweck benötigt der Prüfer natürlich auch die Buchhaltungsunterlagen. Die Grundlage für die Anwendung richtiger Vorschriften bildet das ASVG. Aber auch Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes, des Hausbesorgergesetzes, des Hausgehilfengesetzes und Hausangestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Schauspielergesetzes und vor allem des Angestelltengesetzes sind im Rahmen dieser Tätigkeit anzuwenden.

Eine Spezialisierung der Beitragsprüfer auf bestimmte Sachgebiete ist nicht vorgenommen. Alle Prüfer erledigen sowohl Aufgaben in der Stadt als auch auf dem Land. Bei Prüfung eines bestimmten, von der Direktion bzw von der Abteilung festgelegten Gebietes, wird eine bestimmte Anzahl von Beitragsprüfern losgeschickt. Durch die Datenbank der beklagten Partei werden Versicherungsauszüge für die Dienstnehmer, die bei den Betrieben gemeldet sind besorgt; ebenso die Beitragslisten. Dieses Material wird mitgenommen. An Ort und Stelle wird dann die Arbeit aufgeteilt. Dies macht bei der Beitragsprüfung ein Herr St*. Jeder Prüfer bekommt seine Unterlagen und begibt sich damit zu den entsprechenden Betrieben. Es wird versucht, die Arbeit weitgehend zu koordinieren, damit die Prüfungstätigkeit auch möglichst gleichzeitig abgeschlossen werden kann. Schwierige Probleme werden untereinander diskutiert. Anordnungen des Organisationseinheitsleiters oder seiner Stellvertreter müssen von den Beitragsprüfern befolgt werden. Ebenso haben diese Herren ein persönliches Weisungsrecht; sie nehmen die Urlaubseinteilung und auch die Freistellung der Beitragsprüfer vor.

Mit Wirkung vom 1. Februar 1974 wurde das bisherige Gehaltsschema der DOA geändert. Die Verwendungsgruppen I – römisch neun nach dem Paragraph 37, DOA wurden durch ein Gehaltsgruppenschema mit 7 Gehaltsgruppen von A – G abgelöst; dieses Schema kennt den früheren Begriff „hochqualifizierter Einzelarbeiter“ nicht mehr. In der Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch eins, sind unter Zi. 11 Angestellte aufgeführt, „die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Melde- und Beitragspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ASVG in den Betrieben der Dienstgeber betraut sind“. Die Einreihungsgrundsätze zu Paragraph 37, DOA (Anlage 4 der DOA) sehen vor, dass in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch zwei, Angestellte einzureihen sind, die „ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch zwei oder römisch drei einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung eines der nachstehend angeführten Sachgebiete zur alleinigen oder selbständigen Erledigung übertragen ist“. Unter Litera d, ist die Bearbeitung von Rechtsfragen enthalten, wenn diese nicht eine Einreihung in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch drei bewirkt.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die DOA auf einem Kollektivvertrag, der zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Sozialversicherung, andererseits abgeschlossen wurde, beruhe. Kollektivverträge seinen nach der herrschenden Rechtsprechung wie Gesetze auszulegen. Bis zum Inkrafttreten des neuen Einreihungs- und Gehaltsschemas seien die Beitragsprüfer der beklagten Partei auf Grund des Paragraph 37, DOA in der alten Fassung in der Verwendungsgruppe römisch vier eingestuft und als „hochqualifizierte Einzelarbeiter“ in der Stellenbeschreibung angeführt gewesen. Mit Wirkung vom 1. Februar 1974 sei das bisherige Gehaltsschema der DOA geändert und die bisherigen Verwendungsgruppen I – römisch neun durch ein Gehaltsgruppenschema, welches 7 Gehaltsgruppen, nämlich A – G, kennt, abgelöst worden. Diese Gehaltsgruppen, die in einzelne Dienstklassen aufgespalten seien, entsprächen nur zum Teil den früheren Verwendungsgruppen. Eine Angestelltengruppe „hochqualifizierte Einzelarbeiter“ kenne dieses neue Schema nicht. In der Gruppe D sei in der Dienstklasse römisch eins unter 11 ein ausdrücklicher Hinweis auf die Beitragsprüfung enthalten. Es sei nämlich von Angestellten die Rede, „die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Melde- und Beitragspflicht gemäß dem Paragraph 42, Absatz eins, ASVG in den Betrieben betraut sind“. Nach diesem Wortlaut handle es sich bei der Tätigkeit im Rahmen der Überprüfung der Melde- und Beitragspflicht um die Gesamtheit jener Tätigkeiten, die erforderlich seien, um festzustellen, ob die melde- und beitragspflichtigen Personen ihre sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten ordnungsgemäß nachgekommen seien. In dem Paragraph 42, Absatz eins, ASVG laute es ausdrücklich, dass die meldepflichtigen Personen den Versieherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen Bediensteten dieser Stellen während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren haben, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung seien. Bei den in Paragraph 42, Absatz eins, ASVG genannten Bediensteten könne es sich nur um die Beitragsprüfer handeln. Dabei könne kein Zweifel bestehen, dass die Prüfungstätigkeit der Beitragsprüfer die Kenntnis von bestimmten Rechtsvorschriften voraussetze, welche von ihnen anzuwenden seien. Die Einreihungsgrundsätze ordneten allerdings der Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch zwei, Angestellte zu, „die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch zwei oder römisch drei einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit unterstellt seien, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete zur alleinigen oder selbständigen Erledigung übertragen sei“, nämlich Litera d, „Bearbeitung von Rechtsfragen, sofern hiefür nicht die Einreihung in Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch drei, vorgesehen ist“. In der Beilage A zur DOA heiße es zu E II 2 Litera d,, dass hier jene Angestellten einzureihen seien, denen die eigenverantwortliche Bearbeitung von Rechtsfragen übertragen sei, zu deren Erledigung an sich ein abgeschlossenes Jusstudium erforderlich wäre. Bei der Tätigkeit der Beitragsprüfer könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um die Bearbeitung von Rechtsfragen handle. Es sei vielmehr so, dass im Zuge ihrer Tätigkeiten hin und wieder Probleme rechtlicher Natur auftauchten, die dann geklärt werden müssten. Dabei von der Bearbeitung von Rechtsfragen zu sprechen, wäre verfehlt. Wenn fallweise Rechtsfragen zu lösen seien, so fehle es jedenfalls an der weiteren Voraussetzung, nämlich, dass es sich dabei um eine Tätigkeit in einem erheblichen Ausmaß handeln müsse. Das Gericht vermöge daher die Rechtsansicht der Kläger, dass sie sich mit der Bearbeitung von Rechtsfragen im Sinne der Einreihungsnorm E II 2 befassen, nicht zu teilen. Die Beitragsprüfer seien darüber hinaus dem Stellvertreter des Organisationseinheitsleiters unterstellt und damit de facto in einer Arbeitsgruppe zusammengefasst. Dem Stellvertreter des Organisationseinheitsleiters stehe auch ein persönliches und sachliches Weisungsrecht zu.

Dem Zwischenantrag der beklagten Partei auf Feststellung, dass die Kläger in ihrer Eigenschaft als Beitragsprüfer der beklagten Partei zu Recht in die Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch eins DOA eingereiht und nach dieser Einreihung zu entlohnen seien, komme Berechtigung zu, weil damit für die Geltungsdauer der Beitragsprüfer verbindlich festgestellt werde.

Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei zu lauten habe: „Es wird festgestellt, dass die Kläger in ihrer Eigenschaft als Beitragsprüfer der beklagten Partei zu Recht in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch zwei der DOA eingereiht sind und nach dieser Einreihung zu entlohnen sind.“ Dazu hatte die beklagte Partei im Berufungsverfahren vorgebracht, dass nach Schluss der Verhandlung in erster Instanz eine Neufassung des Kollektivvertrages (der DOA) in Kraft getreten sei, wonach die Kläger „als Betriebsprüfer“ der beklagten Partei in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch zwei der DOA eingereiht wurden (AS 225/226, 243). Es wurde außer Streit gestellt, dass sämtliche Kläger seit 1. Dezember 1975 auf Grund dieser Änderung der DOA in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse II/13 der DOA eingereiht sind (AS 243).

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Streitwert, über den es hinsichtlich des Feststellungsbegehrens entschieden hat, den Betrag von S 30.000,— übersteige.

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das Berufungsgericht zunächst darauf, dass es denselben Sachverhalt unterstelle wie das Erstgericht und dass es von der Lösung der Rechtsfrage abhänge, ob diese Feststellungen ausreichend sind, sowie ob und wieweit auf die Berufungsgründe der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung eingegangen werden muss. Bei der Behandlung der Rechtsrüge verneinte das Berufungsgericht eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Einstufung der Kläger. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Kläger nicht einmal behauptet hätten, dass ihre Tätigkeit vollkommen gleich der Tätigkeit, jener Dienstnehmer der beklagten Partei sei, die gleichfalls in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins eingereiht wurden; die Kläger hätten vielmehr behauptet, die Tätigkeiten dieser Dienstnehmer sei nicht so hoch wie ihre eigene Tätigkeit einzuschätzen. Darin, dass auch Dienstnehmer, die eine niedriger zu bewertende Tätigkeit verrichten, in dieselbe Gehaltsgruppe und Dienstklasse eingereiht worden seien, wie die Kläger, könne aber eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erblickt werden. Aber auch hinsichtlich der weiteren Dienstnehmer, die nach dem Vorbringen der Kläger in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch zwei eingereiht sind, hätten die Kläger nicht einmal behauptet, dass diese eine ihrer eigenen Tätigkeit vollkommen gleichartige Tätigkeit ausübten, sondern nur dass ihre eigene Tätigkeit sogar höherwertig sei als die Tätigkeit dieser Dienstnehmer. Damit sei eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlüssig behauptet worden, weil eine solche nur dann vorliege, wenn die beklagte Partei die Kläger „trotz vollkommen gleicher Lage“ gegenüber anderen Dienstnehmern bei der Einstufung diesen gegenüber verschieden (schlechter) behandelt hätte. Es sei daher nicht zu prüfen, ob die Behauptung der Berufung richtig sei, das Erstgericht habe Teile des Prozessvorbringens der Kläger zu dieser Frage unrichtig wiedergegeben. Es sei aber auch nicht erforderlich, die zu dieser Frage angebotenen Beweise aufzunehmen. Hinsichtlich der Einreihung der Kläger billigte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes. Es verwies noch darauf, dass wegen der inzwischen erfolgten Änderung der DOA die Kläger in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse II/13 einzustufen sind, in welche nur Angestellte einzureihen sind, welche die Beitragsprüfung in den Betrieben des Dienstgebers – nicht in einer Dienststelle des Sozialversicherungsträgers – vornehmen. Weiters führte das Berufungsgericht aus, dass für die Kläger auch aus der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Halbsatz DOA, wonach bei Überschneidung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen der Angestellte nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt, nichts gewonnen werden könne. Das Begehren nach Einreihung in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch zwei werde nämlich von den Klägern zu Unrecht darauf gestützt, dass ihnen in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig die eigenverantwortliche Bearbeitung von Rechtsfragen übertragen sei, zu deren Erledigung an sich ein abgeschlossenes Jusstudium erforderlich wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt setze nämlich die eigenverantwortlich und ordentliche Erledigung der Tätigkeit eines Beitragsprüfers bereits die Kenntnis von bestimmten Rechtsvorschriften voraus. Diese Tätigkeit sei zu einem erheblichen Teil Routinearbeit und erfordere nur gelegentlich, somit nicht „im erheblichen Ausmaß und regelmäßig“ im Sinn des Paragraph 36, der DOA, die Lösung rechtlicher Probleme. Die Kläger hätten daher schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf eine Einreihung in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch zwei, sodass nicht mehr zu prüfen sei, ob sie die formellen Voraussetzungen (Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitsgruppe und direkte Unterstellung unter den Organisationsleiter oder einen Abteilungsleiterstellvertreter) erfüllten. Es seien somit auch dazu weitere Feststellungen entbehrlich. Die für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen des Erstgerichtes seien durch das Beweisverfahren gedeckt und unbedenklich.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Kläger wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dieses Urteil im Sinn der Klagebegehren und einer Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages der beklagten Partei abzuändern oder es aufzuheben.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Zunächst war die Zulässigkeit der Revision zu prüfen, da nicht alle Leistungsbegehren, die für die Zulässigkeit einer Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes maßgebliche Wertgrenze übersteigen. Bei Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung muss nämlich die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich eines jeden von den einzelnen Klägern erhobenen Anspruches selbständig geprüft werden. Die Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung bewirkt nicht, dass bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision die Streitwerte zusammenzurechnen sind (ArbSlg 8762, 8629, 8598, ZVR 1972/135 u. a.). Hingegen sind die Werte des Streitgegenstandes der Klage und einer vom Kläger oder vom Beklagten gestellten Zwischenfeststellungsantrages zusammenzurechnen (Fasching ZP römisch vier 283 JB 65 neu = SZ 29/77). Hinsichtlich des Wertes des Streitgegenstandes des Zwischenfeststellungsantrages der beklagten Partei hat das Berufungsgericht gemäß Paragraphen 500, Absatz 2, ZPO, 23 a Arbeitsgerichtsgesetz ausgesprochen, dass dieser S 30.000,— übersteige. Dieser Ausspruch war unrichtig.

Nach Paragraph 23, a ArbGerGes Bundesgesetzblatt , Nr 1971 Nr 291) ist statt der in Paragraph 500, Absatz 2, ZPO und Paragraph 502, Absatz 3, ZPO festgesetzten Beträge von (damals) S 50.000,— jeweils der Betrag maßgebend, nach dem sich die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes richtet. Dieser Betrag wurde allerdings durch die Wertgrenzennovelle 1976 Bundesgesetzblatt , Nr 91 auf S 30.000,– erhöht (Artikel römisch zehn). Diese Wertgrenzennovelle trat mit 1. April 1976 in Kraft (Artikel römisch 35 ). Doch ist unter anderem Artikel römisch zehn und der die Wertgrenze des Paragraph 500, Absatz 2 und des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO behandelnde Artikel römisch elf Ziffer 9, auf Rechtssachen nicht anzuwenden, wenn die Klage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht bereits angebracht war (Artikel römisch 35 Ziffer 5,). Das war bei allen vorliegenden Klagen der Fall, da sie schon vor dem 1. April 1976 angebracht worden waren. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes hätte somit richtig dahingehen müssen, dass der Wert des Streitgegenstandes, über den es hinsichtlich des Zwischenfeststellungsantrages entschied, S 15.000,— übersteigt. Der an sich unrichtige Ausspruch, dass dieser Wert S 30.000,— übersteige, kann aber als Ausspruch, dass er S 15.000,— übersteigt, gewertet werden, weil die Absicht des Berufungsgerichtes durch den erwähnten Ausspruch eine Überprüfung seiner Entscheidung durch die Revisionsinstanz zuzulassen, keinem Zweifel unterliegt, vergleiche Fasching ZP römisch vier 284, ArbSlg 9210).

Die Revision ist somit zulässig. Zu bemerken ist noch, dass sie insoweit unzulässig wäre, als die Kostenentscheidung der Untergerichte unabhängig von der Entscheidung in der Sache selbst angefochten würde. Eine solche Anfechtung ist nämlich gemäß Paragraph 528, Absatz eins, erster Satz Ziffer 2, ZPO unzulässig. Dieses Verbot schließt auch eine Überprüfung untergerichtlicher Kostenentscheidungen im Revisionsverfahren ohne Änderung der Entscheidung in der Hauptsache aus (Fasching ZP römisch vier 459). Das erkennen die Kläger selbst. Sie führen allerdings „nur der vollständigkeithalber“ aus, dass die Kostenentscheidungen der Untergerichte unabhängig von der Entscheidung in der Sache selbst unrichtig seien. Da die Kläger aber keinen diesem Vorbringen entsprechenden Revisionsantrag gestellt haben, ist dieses Vorbringen nicht als formelle Anfechtung der Kostenentscheidungen der Untergerichte unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache anzusehen, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Als Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe zu seinen Feststellungen überhaupt keine Begründung angegeben. Das ist nicht richtig. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass es seiner Entscheidung denselben Sachverhalt unterstellt wie das Erstgericht und die nach Ansicht der Berufung zu Unrecht unterlassenen oder unrichtig getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes bei der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht nicht erheblich seien. Zu einzelnen Beweisrügen hat das Berufungsgericht dann noch ausdrücklich Stellung genommen. Daraus ist eindeutig zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die seiner Ansicht nach wesentlichen Feststellungen aus den vom Erstgericht bereits angeführten Gründen als richtig und unbedenklich übernahm, soweit es zur Beweisrüge nichts besonderes ausführte. Das Berufungsgericht hat somit seine Entscheidung hinsichtlich der getroffenen und zu übernehmenden Feststellungen begründet, sodass der bezogene Nichtigkeitsgrund, der nur bei einem Fehlen von Gründen, nicht aber bei angeblich nicht ausreichender Begründung gegeben wäre, nicht vorliegt.

Als weitere Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO macht die Revision geltend, dass die beklagte Partei die Feststellung begehrt habe, die Kläger seien in ihrer Eigenschaft als „Betriebsprüfer“ der beklagten Partei zu Recht in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch zwei eingereiht und nach dieser Einreihung zu entlohnen, während das Berufungsgericht festgestellt habe, die Kläger hätten wegen ihrer Eigenschaft als „Beitragsprüfer“ Anspruch auf diese Einreihung und Entlohnung. Beitragsprüfer seien aber nicht nur jene Angestellte, welche die Prüfung in den Betrieben der Dienstgeber vornehmen, sondern auch jene, welche eine solche Prüfung in einer Dienststelle des Sozialversicherungsträgers ausführen. Der Begriff „Beitragsprüfer“ sei daher weiter als der Begriff „Betriebsprüfer“, sodass das Berufungsgericht etwas anderes festgestellt habe, als die beklagte Partei verlangte.

Auch diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden.

Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO, wonach einer Partei nicht mehr zugesprochen werden darf, als sie begehrt, keine Nichtigkeit, sondern nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellt (SZ 42/138, JBl 1939, 399 u. a.), ist ein solcher Verstoß auch nicht gegeben. Die beklagte Partei beantragte nämlich zunächst die Feststellung, dass die Kläger in ihrer Eigenschaft als „Beitragsprüfer“ der beklagten Partei zu Recht in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins der DOA eingereiht und nach dieser Einreihung zu entlohnen seien, weil sie daran interessiert sei, dass diese Frage nicht nur in Ansehung der geltend gemachten Leistungsbegehren, sondern für alle Zukunft durch Urteilsspruch gelöst werde (AS 19, 31). In der Berufungsmitteilung brachte die beklagte Partei vor, dass eine Änderung der DOA eine Änderung des Zwischenfeststellungsantrages notwendig mache, um diesen der geänderten Lage anzupassen (AS 225/226). Daraus ergab sich zweifelsfrei, dass die beklagte Partei weiterhin eine Feststellung anstrebte, dass die Einreihung und Entlohnung der Kläger, über deren Tätigkeit kein Zweifel bestand, richtig vorgenommen wurde. Es wurde außer Streit gestellt, dass die Kläger auf Grund der Änderung der DOA ab 1. Dezember 1975 in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse II/13 eingereiht sind. Das Berufungsgericht stellte noch fest, dass diese Einreihung nur für solche Angestellte vorgesehen ist, welche eine Beitragsprüfung in den Betrieben der Dienstgeber vornehmen, nicht aber auch für solche, die eine Beitragsprüfung in einer Dienststelle des Sozialversicherungsträgers durchführen (AS 168). Es bestand kein vernünftiger Grund für die Annahme, dass die beklagte Partei bei dieser Sachlage eine Feststellung anstrebte, die Kläger wären auch dann in die angeführte Gehaltsgruppe und Dienstklasse einzureihen und nach ihr zu entlohnen, wenn sie eine Beitragsprüfung nicht in den Betrieben der Dienstgeber, sondern in einer Dienststelle des Sozialversicherungsträgers vornehmen. Die Verwendung des Ausdruckes „Betriebsprüfer“ in der Berufungsmitteilung konnte daher bei ungezwungener Auslegung nur die Bedeutung „Beitragsprüfer in den Betrieben der Dienstgeber“ haben, wenn dieser Ausdruck nicht überhaupt auf einem Versehen beruhte. Aus dem Vorbringen der beklagten Partei ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass sich die beantragte Feststellung auf die Kläger und auf die von ihnen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit beziehen sollte. Aus der Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Zwischenfeststellungsantrag geht aber ebenfalls klar hervor, dass sich auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf diese Tätigkeit der Kläger bezieht und mit ihr die angeführte Einreihung nicht auch für den Fall als richtig festgestellt werden sollte, dass die Kläger eine Beitragsprüfung in einer Dienststelle des Sozialversicherungsträgers vornehmen. Das Berufungsgericht hat daher sachlich weder mehr noch etwas anderes festgestellt als die beklagte Partei anstrebte. Zu einer vom Wortlaut des Feststellungsbegehrens abweichenden Fassung des Urteilsspruches ist aber das Gericht berechtigt, wenn der Urteilsspruch sachlich nicht mehr oder etwas anderes enthält, als die Partei gewollt hat (JBl 1975, 605, ArbSlg 9143 u. a.). Es ist nämlich auch bei der Prüfung der Zulässigkeit und des Inhaltes eines Zwischenfeststellungsantrages nicht an seinem Wortlaut zu kleben, sondern sein Sinngehalt unter Berücksichtigung des Prozessvorbringens der Partei zu beachten (SZ 42/32, 27/12, 22 176, 5 Ob 196/75 u.a.). Da aber der vom Berufungsgericht gewählte Ausdruck tatsächlich nicht ausreichend eindeutig ist, weil „Beitragsprüfer“ auch solche Angestellte sind, die eine Beitragsprüfung in einer Dienststelle des Sozialversicherungsträgers vornehmen, die aber nach dem erkennbaren Entscheidungswillen von der getroffenen Entscheidung nicht erfasst werden sollten, war der vom Berufungsgericht gewählte Ausdruck entsprechend richtigzustellen. Die Berichtigung eines offenbaren Fehlers in einer Berechnung oder in der Wahl eines Ausdruckes stellt aber keine Abänderung dar. Ein solcher Fehler kann vielmehr auch von amtswegen und auch noch in höherer Instanz richtiggestellt werden (Paragraph 419, ZPO, JBl 1976 377 mit Anmerkung der Redaktion u.a.).

Die Kläger vertreten in ihrer Revision zusammengefasst rechtlich weiterhin den Standpunkt, dass ihre (nunmehrige) Einreihung in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse II/13 DOA eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die beklagte Partei bedeute, weil einerseits Dienstnehmer, die eine andere, aber niedriger zu bewertende Tätigkeit ausübten, auch so eingereiht seien und andererseits die Tätigkeit der Kläger gleich oder höherwertig sei, als die von Dienstnehmern der beklagten Partei, welche in die – von den Klägern angestrebte – Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch zwei eingereiht wurden. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht nur – wie das Berufungsgericht angenommen habe – dann vor, wenn Arbeitnehmer bei „vollkommen gleicher Lage“ verschieden behandelt werden, sondern auch dann, wenn Dienstnehmer, die eine geringerwertige Tätigkeit verrichten ebenso wie die Kläger eingereiht wurden oder Dienstnehmer, die eine gleichwertige oder auch geringerwertige Tätigkeit als die Kläger verrichten, höher als diese eingereiht wurden.

Dem kann nicht zugestimmt werden.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mehrere Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen innerhalb der gesetzlichen, kollektiven oder vertraglichen Bindungen verschieden zu behandeln. Es darf aber nicht willkürlich, ohne einleuchtende sachliche Rechtfertigung, einzelne schlechter behandeln als die übrigen Dienstnehmer. Der diskriminierte Dienstnehmer hat in einem solchen Fall Anspruch darauf, dass ihm eine gleiche Behandlung zuteil wird wie den übrigen Dienstnehmern. Überwiegend wird dieser sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers abgeleitet, weil eine willkürlich benachteiligende Behandlung die Persönlichkeit des Dienstnehmers verletze. Insbesondere kann in der Verweigerung einer gleichen Einstufung eines Dienstnehmers bei gleicher Tätigkeit ein Willkürakt des Dienstgebers, somit eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, liegen (Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht römisch eins 155 ff, ArbSlg 8933, 8593, 7653 u.a.). Ob die Bevorzugung einzelner Dienstnehmer oder kleinerer Gruppen von Dienstnehmern eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sein kann, wird überwiegend verneint (Floretta-Spielbüchler-Strasser a.aO., ArbSlg 8442, 7544, 7020 u.a.). Auch Mayer-Maly, der diese Möglichkeit grundsätzlich bejaht (österreichisches Arbeitsrecht 10l) fordert für die Annahme einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dass bei der Besserstellung der einzelnen Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen Kriterien zugrundegelegt wurden, die auf jene Dienstnehmer, bei denen die erstrebte Besserstellung unterblieben ist, auch zutreffen. Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt somit nicht voraus, dass bei den Dienstnehmern, welche die Besserstellung anstreben „völlig gleiche“ Voraussetzungen gegeben sind, wie bei denen, deren Behandlung sie erreichen wollen. Es ist aber erforderlich, dass die unterschiedliche Behandlung willkürlich oder aus sachfremden Gründen erfolgte, also die für die Besserstellung maßgeblichen Kriterien auch bei den Dienstnehmern zutreffen, denen diese Behandlung verweigert wurde. Eine unterschiedliche Einstufung von Dienstnehmern, die verschiedenartige Arbeiten verrichten, ist aber keine willkürliche oder sachfremde Unterscheidung, wie es sogar bei gleicher Tätigkeit sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung geben kann (z. B. ArbSlg 8595: größere Vertrauenswürdigkeit und längere Erfahrung im Betrieb). Wenn alle Dienstnehmer mit gleicher Tätigkeit in gleicher Weise nach den Bestimmungen eines einschlägigen Kollektivvertrages eingestuft werden, kann eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht darauf gestützt werden, dass ihre Tätigkeit höherwertig sei, als die anderer Dienstnehmer, die auf Grund dieses Kollektivvertrages auch so eingestuft sind, oder dass Dienstnehmer, die eine gleichwertige oder sogar geringerwertige Tätigkeit ausübten, nach diesem Kollektivvertrag höher eingereiht worden seien. Bei Einreihung eines Dienstnehmers nach den Kriterien eines einschlägigen Kollektivvertrages liegt ein Willkürakt des Dienstgebers oder eine sachfremde Behandlung der Dienstnehmer durch diesen nicht mehr vor.

Die Einreihung der Kläger als Beitragsprüfer in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins (jetzt: Gehaltsgruppe D Dienstklasse II/13) entspricht aber den Bestimmungen der DOA, die als Kollektivvertrag nach den Grundsätzen der Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen ist (ArbSlg 8928, EvBl 1973/203, ZAS 1972 186 u.a.). Nach dem festgestellten Inhalt der DOA sind in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins (jetzt: Gehaltsgruppe D Dienstklasse II/13) Angestellte einzureihen „die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Melde-und Beitragspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ASVG in den Betrieben der Dienstgeber betraut sind“. Nach Paragraph 42, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber (oder ihre Bevollmächtigte) den Sozialversicherungsträgern „über alle für das Sozialversicherungsverhältnis maßgebenden Umstände“ wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und den „gehörig ausgewiesenen Bediensteten“ dieser Stellen Einsicht in alle Unterlagen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, zu gewähren. Mit Recht haben die Untergerichte gefolgert, dass als Angestellte „die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Melde- und Beitragspflicht in den Betrieben der Dienstgeber betraut sind“ und nach der DOA in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins, (jetzt: Gehaltsgruppe D Dienstklasse II/13) einzustufen sind, die „gehörig ausgewiesenen Bediensteten“ der Sozialversicherungsträger im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, ASVG anzusehen sind. Es muss davon ausgegangen werden, dass Art und Inhalt der diesen Angestellten obliegenden Tätigkeit bei der Festlegung der angeführten Bestimmung der DOA bekannt waren und daher auch bekannt war, dass für die Erfüllung dieser Aufgabe auch Kenntnisse verschiedener Rechtsvorschriften bis zu einem gewissen Grad erforderlich sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Bediensteten alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände feststellen und beurteilen müssen, welche Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung, also vom Dienstgeber gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ASVG vorzulegen sind. Die Lösung der regelmäßig und allgemein bei dieser Tätigkeit auftretenden rechtlichen Probleme kann daher nicht die Auffassung rechtfertigen, diesen Angestellten sei die „eigenverantwortliche Erledigung von Rechtsfragen, zu deren Erledigung an sich ein abgeschlossenes Jusstudium erforderlich wäre“, im Sinn der Erläuterungen zu den Einreihungsbestimmungen in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch zwei der DOA übertragen. Wäre diese Voraussetzung bei den Beitragsprüfern als gegeben angesehen worden, wäre es unverständlich, dass gerade ihre Tätigkeit unter den für eine Einreihung in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins (jetzt: Dienstklasse II/13) maßgeblichen Kriterien genannt wurde. Mit Recht verweist aber die beklagte Partei darauf, dass die Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt eine andere, außerhalb ihrer Arbeit als Beitragsprüfer gelegene, juristische Tätigkeit nicht ausgeübt haben und auch nicht festgestellt wurde, dass ihre Tätigkeit von der allgemein üblichen Tätigkeit der Beitragsprüfer in dem Sinn abgewichen wäre, dass damit eine besondere juristische Tätigkeit verbunden gewesen wäre. Schließlich wurde auch zutreffend darauf verwiesen, dass die ordnungsgemäße Erledigung jeder Verwaltungstätigkeit Kenntnisse und Anwendung von Gesetzen bis zu einem gewissen Grad verlangt und daraus noch nicht abgeleitet werden kann, dass Angestellten, die bei Erledigung einer solchen Tätigkeit Gesetze anwenden, eine „eigenverantwortliche Bearbeitung von Rechtsfragen“ im Sinn der bezogenen Bestimmung der DOA übertragen ist. Daraus folgt, dass die Tätigkeit der Kläger einen Anspruch auf Einreihung in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse römisch zwei nicht begründet.

Auf die Bestimmung des Paragraph 36, DOA über die Einreihung von Dienstnehmern bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen kommt es daher nicht mehr an. Die Klagebegehren wurden vielmehr mit Recht abgewiesen. Die als Aktenwidrigkeiten und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen Rügen betreffen keine entscheidungswesentlichen Punkte, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.

Aus diesen Gründen ergibt sich aber auch die Berechtigung des von der beklagten Partei gestellten Zwischenfeststellungsantrages. Seine Zulässigkeit wird in der Revision zu Unrecht bestritten.

Ein Zwischenfeststellungsantrag kann von der beklagten Partei gemäß Paragraphen 259,, 236 ZPO während der mündlichen Streitverhandlung, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, gestellt werden, wenn die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtes oder Rechtsverhältnisses abhängt. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages ist also, dass er für das Hauptbegehren präjudiziell ist und die Entscheidung darüber über den anhängigen Prozess hinauswirkt. Das Recht oder Rechtsverhältnis ist präjudiziell, wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder zum Teil von dessen Bestehen oder Nichtbestehen abhängt, ohne dass aber das Recht oder Rechtsverhältnis mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch ident ist (ArbSlg 8806, EvBl 1972/10, 1969/144 u.a.). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann ein Zwischenantrag auf Feststellung auch noch im Berufungsverfahren gestellt werden (Paragraph 23, ArbGerGes, JBl 1951 45, SZ 43/110 u.a.). Die angeführten Voraussetzungen für einen Zwischenfeststellungsantrag treffen im vorliegenden Fall zu, weil die Entscheidung über die Klagebegehren davon abhängt, ob die Kläger zu Recht in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse römisch eins (jetzt: Gehaltsgruppe D Dienstklasse II/13) der DOA eingestuft wurden oder nicht. Diese Frage war zwar Hauptstreitpunkt bei der Erledigung der anhängigen Rechtssachen, aber prozessual nur eine Vorfrage für die Beurteilung der Berechtigung der erhobenen Leistungsbegehren. Die Rechtskraft der Entscheidung über das Leistungsbegehren bewirkt nur, dass die Kläger die eingeklagten Bezugsdifferenzen nicht noch einmal begehren können, steht aber der Geltendmachung anderer Ansprüche wegen unrichtiger Einreihung, insbesondere von Bezugsnachzahlungen für andere Zeiträume, nicht entgegen. Die Ausführungen der Revision, dass mit der Entscheidung über die erhobenen Leistungsbegehren die Frage der Einreihung der Kläger endgültig für alle Fälle rechtskräftig entschieden sei und dass diese Einreihungsfrage nicht eine Vorfrage, sondern die Hauptfrage im Leistungsstreit gewesen sei, verkennen offenbar den Inhalt der Rechtskraftwirkung eines Urteiles über ein Leistungsbegehren und das Wesen einer Vorfrage im prozessualen Sinn. Die Frage der Einreihung der Kläger war in den vorliegenden Rechtsstreiten eine Vorfrage für die Beurteilung der Berechtigung der Leistungsbegehren, somit für diese präjudiziell. Eine rechtskräftige Entscheidung darüber geht aber auch über die anhängigen Rechtsstreite hinaus, weil mit einer solchen Entscheidung diese Frage für die Streitteile bindend auch für andere, insbesondere künftige, Ansprüche aus der behaupteten Unrichtigkeit der Einreihung der Kläger entschieden wird. Dass derartige Ansprüche noch erhoben werden könnten, ergibt sich schon daraus, dass die Kläger unbestrittenermaßen weiterhin bei der beklagten Partei als Beitragsprüfer in den Betrieben der Dienstgeber beschäftigt sind.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Zu bemerken ist, dass bei Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zwar grundsätzlich die einzelnen Parteien die Kostenersatzpflicht nach dem Verhältnis des Streitwertes ihrer Rechtssache zum Gesamtstreitwert aller Rechtssachen trifft (Fasching ZP römisch zwei 893), im vorliegenden Fall aber die Auferlegung der Prozesskosten nach Kopfteilen gerechtfertigt erscheint, weil unter Berücksichtigung des Streitwertes des Zwischenfeststellungsantrages der beklagten Partei und des Umstandes, dass die wesentliche Frage nach der Richtigkeit der Einreihung der Kläger alle im selben Maße traf, ein ins Gewicht fallender Unterschied der Streitwerte nicht gegeben ist.

Textnummer

E800607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00071.76.1005.000

Im RIS seit

29.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Dokumentnummer

JJT_19761005_OGH0002_0040OB00071_7600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016817 Rechtssatz 05.10.1976Zivilrecht
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mehrere Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen innerhalb der gesetzlichen, kollektiven oder vertraglichen Bedingungen verschieden zu behandeln. Er darf aber nicht willkürlich, ohne einleucht …
RS0016818 Rechtssatz 05.10.1976Zivilrecht
Eine unterschiedliche Einstufung von Arbeitnehmern, die verschiedenartige Arbeiten verrichten, ist zulässig, wie es sogar bei gleicher Tätigkeit sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung geben kann (zB größere Vertrauenswürdigkeit und längere Er …
RS0016819 Rechtssatz 05.10.1976Zivilrecht
Eine Verletzung des arbeitsrechlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt nicht voraus, dass bei den Arbeitnehmern, welche die Besserstellung anstreben, "völlig gleiche" Voraussetzungen gegeben sind, wie bei denen, deren Behandlung sie erreichen wollen. Es i …
RS0016820 Rechtssatz 05.10.1976Zivilrecht
Die Einreihung eines Arbeitnehmers nach den Kriterien eines KollV kann niemals gegen den Gleichbehandlungsgrundsatzes verstossen.
RS0016836 Rechtssatz 05.10.1976Zivilrecht
Wenn alle Arbeitnehmer mit gleicher Tätigkeit in gleicher Weise nach den Bestimmungen eines einschlägigen KollV eingestuft werden, kann eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht darauf gestützt werden, dass ihre Tätigkeit höh …
RS0035947 Rechtssatz 05.10.1976Zivilrecht
Bei Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung trifft grundsätzlich die einzelnen Parteien die Kostenersatzpflicht nach dem Verhältnis des Streitwertes ihrer Rechtssache zum Gesamtstreitwert aller Rechtssachen. Die Aufteil …
RS0036717 Rechtssatz 04.01.1956Zivilrecht
Eine Prozessverbindung nach § 187 ZPO verbindet nur die Verhandlungen, nicht aber die Rechtssachen zu einer Einheit. Eine solche Verbindung ist daher für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung. Diese Zulässigkeit ist vielmehr für jeden einzelnen …
RS0037271 Rechtssatz 16.12.1953Zivilrecht
Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, dass der Streitwert zusammenzurechnen wäre.
RS0038852 Rechtssatz 29.03.1960Zivilrecht
Das Gericht kann dem Urteilsspruch eine dem Gesetz entsprechende, vom Feststellungsbegehren der Partei abweichende Fassung geben, wenn er sachlich nicht mehr oder etwas anderes enthält als das Begehren.
RS0039527 Rechtssatz 22.12.1953Zivilrecht
Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren ist die Stellung eines Zwischenantrages auf Feststellung zulässig. Die Entscheidung, mit der ein solcher Antrag abgewiesen wird, ist anfechtbar.
RS0039539 Rechtssatz 12.08.1953Zivilrecht
Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung sind. 1.) dass das Rechtsverhältnis oder Recht bestritten wurde, 2.) dass es präjudiziell ist, 3.) dass das Prozessgericht dafür zuständig ist, und 4.) dass die Entscheidung nicht …
RS0039600 Rechtssatz 08.07.1948Zivilrecht
Ein Zwischenfeststellungsantrag ist zulässig, wenn a) für das Hauptbegehren präjudiziell ist, b) die Zwischenfeststellungsentscheidung über den anhängigen Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist nicht erforderlich.
RS0039623 Rechtssatz 04.11.1975Zivilrecht
Bei der Prüfung, ob ein ohne weitere Begründung gestellter Zwischenfeststellungsantrag zulässig ist, kann dieser Antrag nicht nur auf Grund seines Wortlautes allein betrachtet werden, vielmehr ist dabei auch das übrige Prozeßvorbringen der Beklagten heranzu …
RS0039661 Rechtssatz 24.11.1956Undefined
Die Streitwerte der Klage und des vom Kläger oder vom Beklagten gestellten Zwischenantrages auf Feststellung sind zusammenzurechnen.
RS0041240 Rechtssatz 21.05.1958Zivilrecht
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO bewirkt nicht Nichtigkeit; das Rechtsmittelgericht kann ihm nur auf Grund einer Mängelrüge Beachtung schenken.
RS0041527 Rechtssatz 05.10.1976Zivilrecht
Die Berichtigung eines offenbaren Fehlers in einer Berechnung oder in der Wahl eines Ausdruckes stellt keine Abänderung dar. Ein solcher Fehler kann vielmehr auch von Amts wegen und auch noch in höherer Instanz richtiggestellt werden.
RS0042133 Rechtssatz 07.12.1949Zivilrecht
Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst und ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt.
RS0042535 Rechtssatz 05.10.1976Zivilrecht
Der an sich unrichtige Ausspruch, der Wert übersteigt 30.000,-- S kann als Ausspruch, daß er 15.000,-- S übersteige, gewertet werden, weil die Absicht des Berufungsgerichtes durch den erwähnten Ausspruch die Überprüfung der Entscheidung zuzulassen, keinem Z …
RS0042660 Rechtssatz 22.10.1963Zivilrecht
Wenn das Berufungsgericht einen Additionsfehler des Erstgerichtes von Amts wegen berücksichtigt und das Ersturteil mit dieser Maßgabe bestätigt, so liegt noch ein bestätigendes Urteil im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO vor.
RS0044185 Rechtssatz 19.02.1974Zivilrecht
Das Verbot des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO schließt die Überprüfung unterinstanzlicher Kostenentscheidungen in gleichlautenden Urteilen auch im Revisionsverfahren dann aus, wenn die Revision erfolglos bleibt (Fasching IV, 459; II, 353; Judikat 147, von Fasching unr …
RS0044228 Rechtssatz 22.06.1976Zivilrecht
§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO (jetzt: § 528 Abs 2 Z 3 ZPO) schließt die Überprüfung der Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens durch den OGH aus.
RS0054394 Rechtssatz 12.10.1971Zivilrecht
Die DO.A ist - ebenso wie ihre Vorgängerin - ein Kollektivvertrag.
RS0054718 Rechtssatz 05.10.1976Zivilrecht
Einreihung der Angestellten, "die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Meldepflicht und Beitragspflicht gemäß § 42 Abs 1 ASVG in den Betrieben der Dienstgeber betraut sind" als Beitragsprüfer in die Gehaltsgruppe D II/13, somit keine "eigenverantwo …