Rechtssatz RS0039623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039623
Geschäftszahl
5Ob196/75; 4Ob71/76 (4Ob72/86 - 4Ob87/76)
Entscheidungsdatum
05.10.1976
Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob ein ohne weitere Begründung gestellter Zwischenfeststellungsantrag zulässig ist, kann dieser Antrag nicht nur auf Grund seines Wortlautes allein betrachtet werden, vielmehr ist dabei auch das übrige Prozeßvorbringen der Beklagten heranzuziehen und das gestellte Begehren seinem Sinngehalt nach zu beurteilen (vgl ZBl 1926/78 S 222).Bei der Prüfung, ob ein ohne weitere Begründung gestellter Zwischenfeststellungsantrag zulässig ist, kann dieser Antrag nicht nur auf Grund seines Wortlautes allein betrachtet werden, vielmehr ist dabei auch das übrige Prozeßvorbringen der Beklagten heranzuziehen und das gestellte Begehren seinem Sinngehalt nach zu beurteilen vergleiche ZBl 1926/78 S 222).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039623
Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0050OB00196_7500000_003