Rechtssatz RS0054718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054718
Geschäftszahl
4Ob71/76 (4Ob72/76 - 4Ob87/76); 8ObA302/94
Entscheidungsdatum
26.01.1995
Rechtssatz
Einreihung der Angestellten, "die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Meldepflicht und Beitragspflicht gemäß § 42 Abs 1 ASVG in den Betrieben der Dienstgeber betraut sind" als Beitragsprüfer in die Gehaltsgruppe D II/13, somit keine "eigenverantwortliche Erledigung von Rechtsfragen", weil bei der Festlegung der DO.A bekannt war, daß für die Erfüllung dieser Aufgabe auch Kenntnisse verschiedener Rechtsvorschriften bis zu einem gewissen Grad erforderlich sind.Einreihung der Angestellten, "die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Meldepflicht und Beitragspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ASVG in den Betrieben der Dienstgeber betraut sind" als Beitragsprüfer in die Gehaltsgruppe D II/13, somit keine "eigenverantwortliche Erledigung von Rechtsfragen", weil bei der Festlegung der DO.A bekannt war, daß für die Erfüllung dieser Aufgabe auch Kenntnisse verschiedener Rechtsvorschriften bis zu einem gewissen Grad erforderlich sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 71/76
Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 71/76
- 8 ObA 302/94
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 ObA 302/94
Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054718
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00071_7600000_009