Rechtssatz RS0016836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016836
Geschäftszahl
4Ob71/76 (4Ob72/76 - 4Ob87/76); 4Ob116/83 (4Ob117/86)
Entscheidungsdatum
27.11.1984
Rechtssatz
Wenn alle Arbeitnehmer mit gleicher Tätigkeit in gleicher Weise nach den Bestimmungen eines einschlägigen KollV eingestuft werden, kann eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht darauf gestützt werden, dass ihre Tätigkeit höherwertig sei, als die anderer Arbeitnehmer, die auf Grund dieses KollV auch so eingestuft sind, oder dass Arbeitnehmer, sie eine gleichwertige oder sogar geringerwertige Tätigkeit ausübten, nach diesem KollV höher eingereiht worden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 71/76
Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 71/76
Veröff: Arb 9523
- 4 Ob 116/83
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 116/83
Beisatz: ein Einreihung von AN nach den Kriterien des einschlägigen Kollektivvertrages schließt vielmehr die Annahme eines Willküraktes des AG und einer sachfremden Behandlung des AN regelmäßig aus. (T1) Veröff: Arb 9523 = JBl 1985,756
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0016836
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00071_7600000_004