Aus der Begründung:
Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 231/58 ausgesprochen hat, daß die Kosten der Umschaltung der Stromversorgung eines Hauses, weil sie nicht den Betriebskosten nach § 2 Abs. 2 Z. 7 MietG. zugezählt werden können, aus dem Hauptmietzins zu decken sind. Daraus abzuleiten, daß auch die Umschaltungskosten für den Aufzug aus dem Hauptmietzins zu tragen seien, ist jedoch verfehlt. Die Rekurswerberin übersieht, daß § 5 Satz 2 MietG. eine Sondervorschrift darstellt, die für Personen- und Lastaufzüge gilt, gleichgültig wann sie errichtet wurden. Sie besagt, daß alle Kosten des Betriebes und der Instandhaltung ohne Ausnahme als besondere Aufwendungen anzusehen sind, für die nach § 5 Satz 1 MietG. die Einhebung eines besonderen Zuschlages zum Mietzins zulässig ist. Bewirkt der Wechsel der Stromart, daß der Aufzug nicht mehr betrieben werden kann, dann ist es - sofern nicht der Anschluß an eine andere Energiequelle möglich ist - erforderlich, ihn der neuen Stromart anzupassen. Das geschieht durch technische Änderungen am Aufzug selbst. Die hiefür notwendigen Kosten dienen somit dazu, den Aufzug wieder betriebsfähig zu machen. Sie sind daher Kosten des Betriebes im Sinne des § 5 Satz 2 MietG. Daran vermag nichts zu ändern, daß die Kosten für die Umschaltung des Aufzuges im ursächlichen Zusammenhang mit der Stromänderung stehen, da § 5 Satz 2 MietG. diesfalls keine Einschränkung enthält.Es ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 231/58 ausgesprochen hat, daß die Kosten der Umschaltung der Stromversorgung eines Hauses, weil sie nicht den Betriebskosten nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, MietG. zugezählt werden können, aus dem Hauptmietzins zu decken sind. Daraus abzuleiten, daß auch die Umschaltungskosten für den Aufzug aus dem Hauptmietzins zu tragen seien, ist jedoch verfehlt. Die Rekurswerberin übersieht, daß Paragraph 5, Satz 2 MietG. eine Sondervorschrift darstellt, die für Personen- und Lastaufzüge gilt, gleichgültig wann sie errichtet wurden. Sie besagt, daß alle Kosten des Betriebes und der Instandhaltung ohne Ausnahme als besondere Aufwendungen anzusehen sind, für die nach Paragraph 5, Satz 1 MietG. die Einhebung eines besonderen Zuschlages zum Mietzins zulässig ist. Bewirkt der Wechsel der Stromart, daß der Aufzug nicht mehr betrieben werden kann, dann ist es - sofern nicht der Anschluß an eine andere Energiequelle möglich ist - erforderlich, ihn der neuen Stromart anzupassen. Das geschieht durch technische Änderungen am Aufzug selbst. Die hiefür notwendigen Kosten dienen somit dazu, den Aufzug wieder betriebsfähig zu machen. Sie sind daher Kosten des Betriebes im Sinne des Paragraph 5, Satz 2 MietG. Daran vermag nichts zu ändern, daß die Kosten für die Umschaltung des Aufzuges im ursächlichen Zusammenhang mit der Stromänderung stehen, da Paragraph 5, Satz 2 MietG. diesfalls keine Einschränkung enthält.
Unrichtig ist die Auffassung des Rekurses, daß mit Rücksicht auf die Klammerzitation des § 6 Abs. 1 MietG. im § 5 Satz 1 MietG. die Kosten des Betriebes und der "Instandsetzung" eines Aufzuges überhaupt zu den Aufwendungen zählten, die aus den Hauptmietzinsen zu bestreiten seien. Wie schon in der durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl. 1958 Nr. 321 grundsätzlich gebilligten Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien MietSlg. 3816 überzeugend nachgewiesen wurde, hat die Mietengesetznovelle 1951 (und nicht die Mietengesetznovelle 1955, wie die Rekurswerberin meint) den früheren Abs. 1 des § 5 MietG. dem neugefaßten § 6 Abs. 1 MietG. angepaßt, um zu vermeiden, daß solche Verbesserungen, die den Gegenstand des § 6 MietG. bilden, einen Anlaß zu einer Mietzinserhöhung geben. Hinsichtlich der Auslagen für den Betrieb und die Instandhaltung der besonderen Aufwendungen sollte es aber bei der Regelung verbleiben, die vor der Mietengesetznovelle 1951 bestanden hat. Es können daher nur solche Verbesserungen, die den Gegenstand des § 6 Abs. 1 Z. 3 MietG. bilden (d. i. also die Errichtung oder Ausgestaltung der dort angeführten Anlagen), nicht als Zuschlag nach § 5 Satz 1 MietG. eingehoben werden.Unrichtig ist die Auffassung des Rekurses, daß mit Rücksicht auf die Klammerzitation des Paragraph 6, Absatz eins, MietG. im Paragraph 5, Satz 1 MietG. die Kosten des Betriebes und der "Instandsetzung" eines Aufzuges überhaupt zu den Aufwendungen zählten, die aus den Hauptmietzinsen zu bestreiten seien. Wie schon in der durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl. 1958 Nr. 321 grundsätzlich gebilligten Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien MietSlg. 3816 überzeugend nachgewiesen wurde, hat die Mietengesetznovelle 1951 (und nicht die Mietengesetznovelle 1955, wie die Rekurswerberin meint) den früheren Absatz eins, des Paragraph 5, MietG. dem neugefaßten Paragraph 6, Absatz eins, MietG. angepaßt, um zu vermeiden, daß solche Verbesserungen, die den Gegenstand des Paragraph 6, MietG. bilden, einen Anlaß zu einer Mietzinserhöhung geben. Hinsichtlich der Auslagen für den Betrieb und die Instandhaltung der besonderen Aufwendungen sollte es aber bei der Regelung verbleiben, die vor der Mietengesetznovelle 1951 bestanden hat. Es können daher nur solche Verbesserungen, die den Gegenstand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, MietG. bilden (d. i. also die Errichtung oder Ausgestaltung der dort angeführten Anlagen), nicht als Zuschlag nach Paragraph 5, Satz 1 MietG. eingehoben werden.
Somit erweist sich die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die durch die Stromänderung verursachten Kosten der Umstellung des Aufzuges als Kosten des Betriebes des Aufzuges im Sinne des § 5 Satz 2 MietG. anzusehen sind und auf die Aufzugsbenützer überwälzt werden können, als richtig.Somit erweist sich die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die durch die Stromänderung verursachten Kosten der Umstellung des Aufzuges als Kosten des Betriebes des Aufzuges im Sinne des Paragraph 5, Satz 2 MietG. anzusehen sind und auf die Aufzugsbenützer überwälzt werden können, als richtig.