Rechtssatz RS0067487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067487
Geschäftszahl
5Ob46/59; 5Ob112/59; 5Ob137/59; 5Ob153/59; 5Ob519/59; 5Ob149/67; 2Ob362/67; 5Ob61/95
Entscheidungsdatum
16.04.1996
Norm
MG §5 A
MG §6 Abs1 Z3 B3
Rechtssatz
Die durch Stromänderung verursachten Kosten der Umstellung eines Aufzuges sind als Kosten des Betriebes des Aufzuges (§ 5 Satz 2 MG) anzusehen.Die durch Stromänderung verursachten Kosten der Umstellung eines Aufzuges sind als Kosten des Betriebes des Aufzuges (Paragraph 5, Satz 2 MG) anzusehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 46/59
Entscheidungstext OGH 04.02.1959 5 Ob 46/59
Veröff: SZ 32/18 = HBZ 1959/9 S 4
- 5 Ob 153/59
Entscheidungstext OGH 01.04.1959 5 Ob 153/59
- 5 Ob 112/59
Entscheidungstext OGH 15.04.1959 5 Ob 112/59
Beisatz: Die Kosten können aber nur auf solche Mieter überwälzt werden, die auf Grund ihres derzeitigen Mietverhältnisses noch verpflichtet sind, einen Zuschlag für die Aufzugsbenützung gemäß § 5 MG zu entrichten. (T1)
- 5 Ob 137/59
Entscheidungstext OGH 13.05.1959 5 Ob 137/59
Ähnlich
- 5 Ob 519/59
Entscheidungstext OGH 28.10.1959 5 Ob 519/59
Beisatz: Keine analoge Heranziehung des § 7 MG bei Lösung der Frage, innerhalb welches Zeitraumes der angemessene Zuschlag nach § 5 MG einzuheben ist. Bei Beurteilung der Angemessenheit des Zuschlages wird daher insbesondere auf die Zahl der beteiligten Mieter sowie auf die Geldbeschaffungsmöglichkeiten des Vermieters Bedacht zu nehmen sein. (T2)
- 5 Ob 149/67
Entscheidungstext OGH 04.10.1967 5 Ob 149/67
Beisatz: Nur dann, wenn die Kosten der Instandhaltung und der technischen Umgestaltung des Aufzuges den Kosten einer Neuerrichtung ganz oder nahezu gleichkommen, sind sie gemäß § 6 Abs 1 Z 3 lit a MG aus den Hauptmietzinsen zu bestreiten. (T3) Veröff: ImmZ 1968,103 = MietSlg 19206(22)
- 2 Ob 362/67
Entscheidungstext OGH 07.02.1968 2 Ob 362/67
Beisatz: Mögliche und vertretbare Reparatur. (T4) Veröff: MietSlg 20093 = MietSlg 20168 = MietSlg 20282 = MietSlg 29290(10)
- 5 Ob 61/95
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 61/95
Vgl; Beisatz: Durch die Anbringung eines Automaten, wodurch jedermann die Liftbenützung durch Münzeinwurf ermöglicht wird, wird eine solche Aufzugsgemeinschaft nicht verhindert oder aufgehoben, weil es einer solchen Aufzugsgemeinschaft freisteht, auch ihren (gelegentlichen oder auch häufigeren) Besuchern die Aufzugsbenützung zu ermöglichen. Die damit verbundene Folge, daß auch nicht der Aufzugsgemeinschaft angehörige Mieter auf diese Weise den Aufzug benützen können, ist daher für sich allein dem Bestehen der Aufzugsgemeinschaft nicht abträglich.Dem steht der in 5 Ob 149/67 zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, daß die Instandhaltungskosten der Aufzugsanlage auch auf diejenigen Mieter, die bloß auf Grund Münzeinwurfes den Aufzug benützen können, aufzuteilen sind, nicht entgegen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0067487
Dokumentnummer
JJR_19590204_OGH0002_0050OB00046_5900000_001