Aus den Entscheidungsgründen:
Daß der Verkauf des Zigarettenautomaten von der Klägerin in Ausübung ihres Gewerbes erfolgte und daß der Beklagte nicht als Kaufmann anzusehen ist, haben die Vorinstanzen festgestellt und wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Nach der im § 1 (2) RatG. getroffenen Sonderregelung gelangen aber (abweichend vom § 345 HGB.) bei Abzahlungsgeschäften, die vom Verkäufer in Ausübung eines Handelsgewerbes oder eines anderen Gewerbes geschlossen werden und für den Käufer kein Handelsgeschäft bilden (Mayrhofer, Das Abzahlungsgeschäft nach dem neuen Ratengesetz, S. 24 ff., Edlbacher, Kommentar zum Ratengesetz, Anm. 8, 9 und 10 zu § 1 RatG., Hämmerle, Handelsrecht[1], II. Band S. 1005) primär die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. November 1961, BGBl. Nr. 279, über das Abzahlungsgeschäft (Ratengesetz) zur Anwendung. Subsidiär sind, sofern das Abzahlungsgeschäft auf der Verkäuferseite im Rahmen eines Handelsgeschäftes geschlossen wird, die Bestimmungen über die einseitigen Handelsgeschäfte und dann die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes maßgebend (Mayrhofer, a. a. O. S. 8 Punkt 2, S. 26 Punkt6 und 8).Daß der Verkauf des Zigarettenautomaten von der Klägerin in Ausübung ihres Gewerbes erfolgte und daß der Beklagte nicht als Kaufmann anzusehen ist, haben die Vorinstanzen festgestellt und wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Nach der im Paragraph eins, (2) RatG. getroffenen Sonderregelung gelangen aber (abweichend vom Paragraph 345, HGB.) bei Abzahlungsgeschäften, die vom Verkäufer in Ausübung eines Handelsgewerbes oder eines anderen Gewerbes geschlossen werden und für den Käufer kein Handelsgeschäft bilden (Mayrhofer, Das Abzahlungsgeschäft nach dem neuen Ratengesetz, S. 24 ff., Edlbacher, Kommentar zum Ratengesetz, Anmerkung 8, 9 und 10 zu Paragraph eins, RatG., Hämmerle, Handelsrecht[1], römisch zwei. Band S. 1005) primär die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. November 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 279, über das Abzahlungsgeschäft (Ratengesetz) zur Anwendung. Subsidiär sind, sofern das Abzahlungsgeschäft auf der Verkäuferseite im Rahmen eines Handelsgeschäftes geschlossen wird, die Bestimmungen über die einseitigen Handelsgeschäfte und dann die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes maßgebend (Mayrhofer, a. a. O. S. 8 Punkt 2, S. 26 Punkt6 und 8).
Ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 1 RatG., das ist ein Kaufvertrag über bewegliche körperliche Sachen, in dem sich der Verkäufer verpflichtet, die Sache vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises dem Käufer zu übergeben, der Käufer aber den Kaufpreis in Teilzahlungen zu entrichten hat, liegt nur vor, wenn der Gesamtkaufpreis des Rechtsgeschäftes den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt und außer der Anzahlung mindestens drei Teilzahlungen vereinbart werden (§ 1 (1) und (2) RatG.).Ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Paragraph eins, RatG., das ist ein Kaufvertrag über bewegliche körperliche Sachen, in dem sich der Verkäufer verpflichtet, die Sache vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises dem Käufer zu übergeben, der Käufer aber den Kaufpreis in Teilzahlungen zu entrichten hat, liegt nur vor, wenn der Gesamtkaufpreis des Rechtsgeschäftes den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt und außer der Anzahlung mindestens drei Teilzahlungen vereinbart werden (Paragraph eins, (1) und (2) RatG.).
Es trifft zu, daß zwischen der Klägerin und dem Beklagten zwar keine Anzahlung, aber 36 Monatsraten vereinbart wurden. Trotzdem finden die Bestimmungen des Ratengesetzes Anwendung. Der Anzahlung kommt mangels anderer Vereinbarung der Parteien die Funktion einer Teilzahlung auf den Kaufpreis zu. Es reicht daher jedenfalls hin, wenn mehr als drei Teilzahlungen zwischen den vertragsschließenden Parteien ausbedungen wurden (Edlbacher, Komm. zum RatG. S. 23 Anm. 1 und 2, Martinek - Schwarz, Ratengesetz S. 21, Mayrhofer, Das Abzahlungsgeschäft nach dem neuen Ratengesetz S. 36 erster Absatz, Brunner, Das neue Ratengesetz JBl. 1962 S. 248, Schönfeld, Neuerungen im neuen Ratengesetz JBl. 1962 S. 586).Es trifft zu, daß zwischen der Klägerin und dem Beklagten zwar keine Anzahlung, aber 36 Monatsraten vereinbart wurden. Trotzdem finden die Bestimmungen des Ratengesetzes Anwendung. Der Anzahlung kommt mangels anderer Vereinbarung der Parteien die Funktion einer Teilzahlung auf den Kaufpreis zu. Es reicht daher jedenfalls hin, wenn mehr als drei Teilzahlungen zwischen den vertragsschließenden Parteien ausbedungen wurden (Edlbacher, Komm. zum RatG. S. 23 Anmerkung 1 und 2, Martinek - Schwarz, Ratengesetz S. 21, Mayrhofer, Das Abzahlungsgeschäft nach dem neuen Ratengesetz S. 36 erster Absatz, Brunner, Das neue Ratengesetz JBl. 1962 S. 248, Schönfeld, Neuerungen im neuen Ratengesetz JBl. 1962 S. 586).
Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers kann dem Schreiben seines Vertreters vom 15. September 1967. nicht entnommen werden, daß der Beklagte vom Vertrag zurücktreten will. Darin wird der Vorgang bei der Zustellung des Automaten gerügt, auf den getroffenen Vereinbarungen bestanden und um Mitteilung ersucht, ob der Vertrag vereinbarungsgemäß durchgeführt werde. Im Falle einer negativen Antwort behält sich der Beklagte alle sich aus der Sachlage ergebenden Schritte vor. Von einem Rücktritt vom Vertrag ist aber nicht die Rede. Auch das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 29. Dezember 1967 nimmt nicht auf eine Vertragsauflösung infolge eines Rücktrittes vom Rechtsgeschäft Bezug. Allein diesem Umstand kommt aus rechtlichen Gründen keine Bedeutung zu.
Im Rahmen der geltendgemachten Rechtsrüge hat der Oberste Gerichtshof den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Nach § 10 (1) RatG. ist der das Abzahlungsgeschäft darstellende Vertrag schriftlich zu errichten. Der Ratenbrief hat u.Im Rahmen der geltendgemachten Rechtsrüge hat der Oberste Gerichtshof den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Nach Paragraph 10, (1) RatG. ist der das Abzahlungsgeschäft darstellende Vertrag schriftlich zu errichten. Der Ratenbrief hat u.
a. den Vor- und Zunamen, die Firma, den Beruf oder den Gegenstand des Unternehmens, den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz der Parteien, den Gegenstand des Abzahlungsgeschäftes, den Kaufpreis bei Barzahlung, den Gesamtkaufpreis, die Höhe der Anzahlung, die Zahl, die Höhe und Fälligkeit der Teilzahlungen, den Zeitpunkt der bereits vorgenommenen oder in Aussicht genommenen Übergabe der Sache, den Wortlaut und die Überschrift des § 4 RatG. (Rücktrittsrecht des Käufers) zu enthalten. Nach Abs. 2 des § 10 leg. cit. hat der Verkäufer auf seine Kosten dem Käufer unverzüglich, nachdem der Käufer den Ratenbrief unterfertigt hat, eine Abschrift davon auszufolgen. Der Klägerin, welche die Bezahlung des Kaufpreises begehrt, obliegt der Nachweis, daß ein den im § 10 RatG. aufgestellten Erfordernissen entsprechender Ratenbrief errichtet und eine Abschrift dem Beklagten zugestellt wurde.a. den Vor- und Zunamen, die Firma, den Beruf oder den Gegenstand des Unternehmens, den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz der Parteien, den Gegenstand des Abzahlungsgeschäftes, den Kaufpreis bei Barzahlung, den Gesamtkaufpreis, die Höhe der Anzahlung, die Zahl, die Höhe und Fälligkeit der Teilzahlungen, den Zeitpunkt der bereits vorgenommenen oder in Aussicht genommenen Übergabe der Sache, den Wortlaut und die Überschrift des Paragraph 4, RatG. (Rücktrittsrecht des Käufers) zu enthalten. Nach Absatz 2, des Paragraph 10, leg. cit. hat der Verkäufer auf seine Kosten dem Käufer unverzüglich, nachdem der Käufer den Ratenbrief unterfertigt hat, eine Abschrift davon auszufolgen. Der Klägerin, welche die Bezahlung des Kaufpreises begehrt, obliegt der Nachweis, daß ein den im Paragraph 10, RatG. aufgestellten Erfordernissen entsprechender Ratenbrief errichtet und eine Abschrift dem Beklagten zugestellt wurde.
Im vorliegenden Fall enthält die Beilage B weder die nach § 10 (1) Z. 10 RatG. vorgesehene Wiedergabe des § 4 RatG., noch die nach § 10Im vorliegenden Fall enthält die Beilage B weder die nach Paragraph 10, (1) Ziffer 10, RatG. vorgesehene Wiedergabe des Paragraph 4, RatG., noch die nach Paragraph 10
(1) Z. 6 RatG. erforderliche Höhe der Anzahlung. Dem Beklagten als Käufer ist daher - sofern man überhaupt die Beilage B als Ratenbrief ansehen kann - keine Abschrift eines den Erfordernissen des § 10 RatG. entsprechenden Ratenbriefes zugekommen. Das führt zwar nicht zur Ungültigkeit des Abzahlungsgeschäftes, denn nach § 10 (3) RatG. ist die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäftes nicht von der Errichtung des Ratenbriefes abhängig.(1) Ziffer 6, RatG. erforderliche Höhe der Anzahlung. Dem Beklagten als Käufer ist daher - sofern man überhaupt die Beilage B als Ratenbrief ansehen kann - keine Abschrift eines den Erfordernissen des Paragraph 10, RatG. entsprechenden Ratenbriefes zugekommen. Das führt zwar nicht zur Ungültigkeit des Abzahlungsgeschäftes, denn nach Paragraph 10, (3) RatG. ist die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäftes nicht von der Errichtung des Ratenbriefes abhängig.
Zu untersuchen ist aber, ob ungeachtet der Gültigkeit des Abzahlungsgeschäftes nicht doch ein Schwebezustand besteht, der zur Folge hat, daß nicht alle an den Ratenbrief geknüpften Rechtsfolgen eintreten. Nach den Feststellungen der Untergerichte erschienen zwei Handelsvertreter der Klägerin bei der Tankstelle der Ehegattin des Beklagten und boten dem Beklagten einen Sechsschacht-Zigarettenautomaten an. Nach einer Absprache über die zu erbringenden Leistungen wurde der Kaufvertrag abgeschlossen. Der Kaufvertrag ist damit außerhalb der für geschäftliche Zwecke vom Verkäufer dauernd benützten Räume (§ 4 (1) RatG.) - der Sitz der Klägerin ist Wien - und nach einer vorausgehenden mündlichen Besprechung (§ 4 (2) RatG.), somit unter Anwesenden durch Unterzeichnung einer einheitlichen Urkunde zustandegekommen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin waren nämlich ihre beiden Vertreter zum Abschluß des Rechtsgeschäftes befugt. Daraus ergibt sich aber, daß dem Beklagten mangels Ausfolgung eines Ratenbriefes die Befugnis zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 4 RatG. noch offensteht. Erst die Zustellung der Abschrift eines "ordnungsgemäßen" Ratenbriefes setzt die fünftägige Frist für eine allfällige Rücktrittserklärung in Gang (Mayrhofer, a. a. O. S. 55, Edlbacher, a. a. O. S. 52, S. 53 Anm. 6 und 7, Brunner a. a. O. S. 250). Auf das Recht des Rücktrittes und auf die Ausfolgung einer Abschrift des Ratenbriefes kann, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat EvBl. 1967 Nr. 159), rechtswirksam nicht verzichtet werden (§§ 15 (1) Z.3 und 11 RatG.).Zu untersuchen ist aber, ob ungeachtet der Gültigkeit des Abzahlungsgeschäftes nicht doch ein Schwebezustand besteht, der zur Folge hat, daß nicht alle an den Ratenbrief geknüpften Rechtsfolgen eintreten. Nach den Feststellungen der Untergerichte erschienen zwei Handelsvertreter der Klägerin bei der Tankstelle der Ehegattin des Beklagten und boten dem Beklagten einen Sechsschacht-Zigarettenautomaten an. Nach einer Absprache über die zu erbringenden Leistungen wurde der Kaufvertrag abgeschlossen. Der Kaufvertrag ist damit außerhalb der für geschäftliche Zwecke vom Verkäufer dauernd benützten Räume (Paragraph 4, (1) RatG.) - der Sitz der Klägerin ist Wien - und nach einer vorausgehenden mündlichen Besprechung (Paragraph 4, (2) RatG.), somit unter Anwesenden durch Unterzeichnung einer einheitlichen Urkunde zustandegekommen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin waren nämlich ihre beiden Vertreter zum Abschluß des Rechtsgeschäftes befugt. Daraus ergibt sich aber, daß dem Beklagten mangels Ausfolgung eines Ratenbriefes die Befugnis zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach Paragraph 4, RatG. noch offensteht. Erst die Zustellung der Abschrift eines "ordnungsgemäßen" Ratenbriefes setzt die fünftägige Frist für eine allfällige Rücktrittserklärung in Gang (Mayrhofer, a. a. O. S. 55, Edlbacher, a. a. O. S. 52, S. 53 Anmerkung 6 und 7, Brunner a. a. O. S. 250). Auf das Recht des Rücktrittes und auf die Ausfolgung einer Abschrift des Ratenbriefes kann, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat EvBl. 1967 Nr. 159), rechtswirksam nicht verzichtet werden (Paragraphen 15, (1) Ziffer 3 und 11 RatG.).
Besteht aber noch ein Schwebezustand des Rechtsgeschäftes, der erst durch die Übermittlung einer Abschrift des Ratenbriefes beendet wird, und behält man den Zweck des Ratengesetzes (Schutz des Ratenkäufers vor übereilten Bestellungen bei Kaufabschlüssen außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers) im Auge, dann kann auch der Verkäufer, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (EvBl. 1967 Nr. 159), den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht geltend machen, bevor er nicht dem Käufer eine Abschrift eines ordentlich errichteten Ratenbriefes ausgefolgt hat und die fünftägige, dem Käufer offenstehende Rücktrittsfrist verstrichen ist. Würde man einen anderen Standpunkt einnehmen, hätte der Verkäufer die Möglichkeit, durch Nichtausfolgung einer Abschrift des Ratenbriefes den nicht über sein Rücktrittsrecht nach § 4 (1) RatG. belehrten Käufer durch eine vorzeitige Klagseinbringung um den dem Käufer vom Gesetzgeber zugesagten Schutz zu bringen.Besteht aber noch ein Schwebezustand des Rechtsgeschäftes, der erst durch die Übermittlung einer Abschrift des Ratenbriefes beendet wird, und behält man den Zweck des Ratengesetzes (Schutz des Ratenkäufers vor übereilten Bestellungen bei Kaufabschlüssen außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers) im Auge, dann kann auch der Verkäufer, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (EvBl. 1967 Nr. 159), den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht geltend machen, bevor er nicht dem Käufer eine Abschrift eines ordentlich errichteten Ratenbriefes ausgefolgt hat und die fünftägige, dem Käufer offenstehende Rücktrittsfrist verstrichen ist. Würde man einen anderen Standpunkt einnehmen, hätte der Verkäufer die Möglichkeit, durch Nichtausfolgung einer Abschrift des Ratenbriefes den nicht über sein Rücktrittsrecht nach Paragraph 4, (1) RatG. belehrten Käufer durch eine vorzeitige Klagseinbringung um den dem Käufer vom Gesetzgeber zugesagten Schutz zu bringen.
Da die Klägerin dafür, daß dem Beklagten eine Abschrift des ordnungsgemäß errichteten Ratenbriefes ausgefolgt wurde, nicht den Nachweis erbracht hat, ist ihr Anspruch nicht gerechtfertigt.