Rechtssatz RS0021059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021059
Geschäftszahl
4Ob522/66; 5Ob46/69; 3Ob135/73
Entscheidungsdatum
28.08.1973
Norm
ABGB §1052 B3
RatenG §4 Abs1
RatenG §10 Abs3
RatenG §15
Rechtssatz
Bei Nichterrichtung eines Ratenbriefes ist zwar das Abzahlungsgeschäft rechtswirksam zustandegekommen (§ 10 Abs 3 RatenG), der Verkäufer kann aber den Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises nicht geltend machen, bevor er nicht dem Käufer eine Abschrift eines ordentlich errichteten Ratenbriefes ausgefolgt hat und die fünftägige, dem Käufer offenstehende Rücktrittsfrist verstrichen ist.Bei Nichterrichtung eines Ratenbriefes ist zwar das Abzahlungsgeschäft rechtswirksam zustandegekommen (Paragraph 10, Absatz 3, RatenG), der Verkäufer kann aber den Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises nicht geltend machen, bevor er nicht dem Käufer eine Abschrift eines ordentlich errichteten Ratenbriefes ausgefolgt hat und die fünftägige, dem Käufer offenstehende Rücktrittsfrist verstrichen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 522/66
Entscheidungstext OGH 15.11.1966 4 Ob 522/66
Veröff: EvBl 1967/159 S 183 = SZ 39/193
- 5 Ob 46/69
Entscheidungstext OGH 05.03.1969 5 Ob 46/69
Veröff: RZ 1969,171 = SZ 42/37
- 3 Ob 135/73
Entscheidungstext OGH 28.08.1973 3 Ob 135/73
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0021059
Dokumentnummer
JJR_19661115_OGH0002_0040OB00522_6600000_001