Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht anläßlich der Aufhebung des ersten Urteils des Erstgerichtes wegen Mangelhaftigkeit hinsichtlich eines vom Erstgericht rechtlich noch nicht gewürdigten Sachverhaltes eine bestimmte Rechtsansicht ausgesprochen hat. Die Revision ist aber unbegrundet.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die klagende Partei habe zu beweisen, daß dem Beklagten eine Abschrift des Ratenbriefes ausgefolgt worden sei, ist unbedenklich. Die klagende Partei vermag für ihre gegenteilige Rechtsansicht keine gesetzliche Grundlage und keinen vernünftigen Grund anzugeben. Die klagende Partei hat aus ihrer Behauptung, sie habe dem Beklagten bereits eine Abschrift des Ratenbriefes ausgefolgt, Rechte abgeleitet und ist daher für diesen Umstand beweispflichtig. Hingegen ist es Sache eines Beklagten, der behauptet, innerhalb der fünftägigen Rücktrittsfrist des § 4 (1) RatG. vom Vertrag zurückgetreten zu sein, die Einhaltung dieser Frist zu beweisen.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die klagende Partei habe zu beweisen, daß dem Beklagten eine Abschrift des Ratenbriefes ausgefolgt worden sei, ist unbedenklich. Die klagende Partei vermag für ihre gegenteilige Rechtsansicht keine gesetzliche Grundlage und keinen vernünftigen Grund anzugeben. Die klagende Partei hat aus ihrer Behauptung, sie habe dem Beklagten bereits eine Abschrift des Ratenbriefes ausgefolgt, Rechte abgeleitet und ist daher für diesen Umstand beweispflichtig. Hingegen ist es Sache eines Beklagten, der behauptet, innerhalb der fünftägigen Rücktrittsfrist des Paragraph 4, (1) RatG. vom Vertrag zurückgetreten zu sein, die Einhaltung dieser Frist zu beweisen.
Auf die weitere in der Revision angeschnittene Frage, ob der Beklagte rechtswirksam seinen Rücktritt auch durch eine Prozeßhandlung erklären könnte, muß nicht eingegangen werden, weil dem Beklagten nach den getroffenen Feststellungen eine Abschrift des Ratenbriefes noch nicht zugestellt wurde und daher, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die fünftägige Frist für eine allfällige Rücktrittserklärung noch gar nicht in Gang gesetzt ist. Dem Käufer steht, wie hier, ein Rücktrittsrecht im Sinne des § 4 (1) RatG. zu, weil der Kaufvertrag außerhalb der vom Verkäufer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räume abgeschlossen wurde, und diese fünftägige Frist wird, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erst durch die Übergabe einer Abschrift des Ratenbriefes in Gang gesetzt. Auf das Recht des Rücktrittes und auf die Ausfolgung einer Abschrift des Ratenbriefes kann rechtswirksam nicht verzichtet werden (§ 15 (1) Z. 3 und 11 RatG.). Diese Bestimmungen können in ihrem Zusammenhang, wenn man den Zweck des Gesetzes (Schutz des Ratenkäufers vor übereilten Bestellungen bei Kaufabschlüssen außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers) bedenkt, nur dahin verstanden werden, daß zwar trotz Nichterrichtung eines Ratenbriefes das Abzahlungsgeschäft rechtswirksam zustande gekommen ist (§ 10 (3) RatG.), daß aber der Verkäufer den Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises nicht geltend machen kann, bevor er nicht dem Käufer eine Abschrift eines ordentlich errichteten Ratenbriefes ausgefolgt hat und die fünftägige, dem Käufer offenstehende Rücktrittsfrist verstrichen ist. Andernfalls hätte der Verkäufer die Möglichkeit, durch Nichtausfolgung einer Abschrift des Ratenbriefes den nicht über sein Rücktrittsrecht nach § 4 (1) RatG. belehrten Käufer (§ 10 (1) Z. 10 RatG.) durch vorzeitige Einklagung um den dem Käufer vom Gesetzgeber zugedachten Schutz zu bringen. Solange der Verkäufer mit seiner Verpflichtung, dem Käufer eine Abschrift des Ratenbriefes auszufolgen, in Verzug ist, kann er vom Käufer auch nicht verlangen, daß dieser seine Verpflichtung erfüllt und den Kaufpreis zahlt (vgl. § 1052 ABGB.). Auf die rechtliche Möglichkeit, noch immer vom Kauf zurücktreten zu können, hat der Beklagte im Zuge des Rechtsstreites wiederholt hingewiesen.Auf die weitere in der Revision angeschnittene Frage, ob der Beklagte rechtswirksam seinen Rücktritt auch durch eine Prozeßhandlung erklären könnte, muß nicht eingegangen werden, weil dem Beklagten nach den getroffenen Feststellungen eine Abschrift des Ratenbriefes noch nicht zugestellt wurde und daher, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die fünftägige Frist für eine allfällige Rücktrittserklärung noch gar nicht in Gang gesetzt ist. Dem Käufer steht, wie hier, ein Rücktrittsrecht im Sinne des Paragraph 4, (1) RatG. zu, weil der Kaufvertrag außerhalb der vom Verkäufer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räume abgeschlossen wurde, und diese fünftägige Frist wird, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erst durch die Übergabe einer Abschrift des Ratenbriefes in Gang gesetzt. Auf das Recht des Rücktrittes und auf die Ausfolgung einer Abschrift des Ratenbriefes kann rechtswirksam nicht verzichtet werden (Paragraph 15, (1) Ziffer 3 und 11 RatG.). Diese Bestimmungen können in ihrem Zusammenhang, wenn man den Zweck des Gesetzes (Schutz des Ratenkäufers vor übereilten Bestellungen bei Kaufabschlüssen außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers) bedenkt, nur dahin verstanden werden, daß zwar trotz Nichterrichtung eines Ratenbriefes das Abzahlungsgeschäft rechtswirksam zustande gekommen ist (Paragraph 10, (3) RatG.), daß aber der Verkäufer den Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises nicht geltend machen kann, bevor er nicht dem Käufer eine Abschrift eines ordentlich errichteten Ratenbriefes ausgefolgt hat und die fünftägige, dem Käufer offenstehende Rücktrittsfrist verstrichen ist. Andernfalls hätte der Verkäufer die Möglichkeit, durch Nichtausfolgung einer Abschrift des Ratenbriefes den nicht über sein Rücktrittsrecht nach Paragraph 4, (1) RatG. belehrten Käufer (Paragraph 10, (1) Ziffer 10, RatG.) durch vorzeitige Einklagung um den dem Käufer vom Gesetzgeber zugedachten Schutz zu bringen. Solange der Verkäufer mit seiner Verpflichtung, dem Käufer eine Abschrift des Ratenbriefes auszufolgen, in Verzug ist, kann er vom Käufer auch nicht verlangen, daß dieser seine Verpflichtung erfüllt und den Kaufpreis zahlt vergleiche Paragraph 1052, ABGB.). Auf die rechtliche Möglichkeit, noch immer vom Kauf zurücktreten zu können, hat der Beklagte im Zuge des Rechtsstreites wiederholt hingewiesen.
Schließlich hat die klagende Partei in der Revision noch darauf hingewiesen, daß der Liefertermin einvernehmlich auf den 1. Juli 1963 verschoben worden sei. Damit habe der Beklagte auf den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich verzichtet. Mit der Unterfertigung der Erklärung, "Terminverschiebung bis 1. Juli einverstanden", auf Beilage C durch die Gattin des Beklagten als dessen Bevollmächtigte, hat der Beklagte nicht auf sein Recht, vom Vertrag zurücktreten zu können, verzichtet. Dieser Erklärung kann nur entnommen werden, daß der Kaufvertrag in einem Punkt, nämlich hinsichtlich des Zeitpunktes der Lieferverpflichtung der klagenden Partei, abgeändert wurde. Damit ist aber die klagende Partei nicht von ihrer Verpflichtung befreit worden, dem Beklagten endlich eine Abschrift des Ratenbriefes auszufolgen. Ob der Beklagte nach Rechtsbelehrung gemäß § 10 (1) Z. 10 RatG. und nach Ingangsetzung der fünftägigen Frist nach § 4 (1) RatG. auf sein Rücktrittsrecht wirksam verzichten und damit die Rücktrittsfrist abkürzen kann, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die klagende Partei ja einen Verzicht auf das Rücktrittsrecht vor schriftlicher Rechtsbelehrung durch Ausfolgung einer Abschrift des Ratenbriefes und damit vor Ingangsetzung der fünftägigen Frist des § 4 (1) RatG. für sich in Anspruch nimmt. Ein Verzicht vor diesem Zeitpunkt ist jedenfalls nach § 15 (1) Z. 3 RatG. unwirksam.Schließlich hat die klagende Partei in der Revision noch darauf hingewiesen, daß der Liefertermin einvernehmlich auf den 1. Juli 1963 verschoben worden sei. Damit habe der Beklagte auf den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich verzichtet. Mit der Unterfertigung der Erklärung, "Terminverschiebung bis 1. Juli einverstanden", auf Beilage C durch die Gattin des Beklagten als dessen Bevollmächtigte, hat der Beklagte nicht auf sein Recht, vom Vertrag zurücktreten zu können, verzichtet. Dieser Erklärung kann nur entnommen werden, daß der Kaufvertrag in einem Punkt, nämlich hinsichtlich des Zeitpunktes der Lieferverpflichtung der klagenden Partei, abgeändert wurde. Damit ist aber die klagende Partei nicht von ihrer Verpflichtung befreit worden, dem Beklagten endlich eine Abschrift des Ratenbriefes auszufolgen. Ob der Beklagte nach Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 10, (1) Ziffer 10, RatG. und nach Ingangsetzung der fünftägigen Frist nach Paragraph 4, (1) RatG. auf sein Rücktrittsrecht wirksam verzichten und damit die Rücktrittsfrist abkürzen kann, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die klagende Partei ja einen Verzicht auf das Rücktrittsrecht vor schriftlicher Rechtsbelehrung durch Ausfolgung einer Abschrift des Ratenbriefes und damit vor Ingangsetzung der fünftägigen Frist des Paragraph 4, (1) RatG. für sich in Anspruch nimmt. Ein Verzicht vor diesem Zeitpunkt ist jedenfalls nach Paragraph 15, (1) Ziffer 3, RatG. unwirksam.