Rechtssatz RS0071704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071704
Entscheidungsdatum
15.11.1966
Rechtssatz
Es ist Sache eines Beklagten, der behauptet, innerhalb der fünftägigen Rücktrittsfrist des § 4 Abs 1 RatenG vom Vertrag zurückgetreten zu sein, die Einhaltung dieser Frist zu beweisen.Es ist Sache eines Beklagten, der behauptet, innerhalb der fünftägigen Rücktrittsfrist des Paragraph 4, Absatz eins, RatenG vom Vertrag zurückgetreten zu sein, die Einhaltung dieser Frist zu beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0071704
Dokumentnummer
JJR_19661115_OGH0002_0040OB00522_6600000_002