Begründung:
Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses *****. Die Antragstellerin mietete im Abstand von mehreren Jahren zunächst die im Erdgeschoss des Hauses liegende, 46,89 m**2 große Wohnung top Nr 1 und im Jänner 1995 die unmittelbar darüber liegende, 39,41 m**2 große Wohnung top Nr 3. Beide Wohnungen sind der Ausstattungskategorie D zuzuordnen.
Sie beabsichtigt, diese Wohnungen in der Weise zusammenzulegen, dass durch Entfernung von zwei Trämen die Decke durchbrochen und ein Stiegenaufgang errichtet wird. Hiefür würden insgesamt 10 m**2 Raum in Anspruch genommen werden. Danach ist im Obergeschoss die Errichtung eines Badezimmers beabsichtigt. Es besteht die Möglichkeit, durch Einziehen der Deckenträme und einen entsprechenden Bodenaufbau den ursprünglichen Zustand durch Trennung der Wohnungen wiederherzustellen.
Weil Erst- und Zweitantragsgegner, die zusammen Mehrheitseigentümer der Liegenschaft sind, die Zustimmung zu dieser beabsichtigten Veränderung untersagten, begehrt sie, ihre Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.
Das Erstgericht wies das Begehren mit der Begründung ab, einem derartigen Bauvorhaben fehle es an der nach § 9 Abs 1 Z 2 erster Fall MRG erforderlichen Verkehrsüblichkeit. Es sei zwar von der Antragstellerin vorgebracht worden, Wohnungen auf zwei Etagen seien in Wien durchaus üblich; weiters sei auch bekannt, dass in den letzten Jahren im Zug des Wohnbaus immer wieder Maisonettenwohnungen geschaffen würden, die Herstellung solcher Wohnungen durch einen nachträglichen Eingriff in die Bausubstanz eines Hauses sei dennoch nicht verkehrsüblich. Der in § 5 MRG verwendete Begriff "Nachbarwohnung" beziehe sich nur auf nebeneinander liegende Wohnungen.Das Erstgericht wies das Begehren mit der Begründung ab, einem derartigen Bauvorhaben fehle es an der nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall MRG erforderlichen Verkehrsüblichkeit. Es sei zwar von der Antragstellerin vorgebracht worden, Wohnungen auf zwei Etagen seien in Wien durchaus üblich; weiters sei auch bekannt, dass in den letzten Jahren im Zug des Wohnbaus immer wieder Maisonettenwohnungen geschaffen würden, die Herstellung solcher Wohnungen durch einen nachträglichen Eingriff in die Bausubstanz eines Hauses sei dennoch nicht verkehrsüblich. Der in Paragraph 5, MRG verwendete Begriff "Nachbarwohnung" beziehe sich nur auf nebeneinander liegende Wohnungen.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die beabsichtigte Änderung nicht verkehrsüblich sei. Weder liege ein einheitliches Mietobjekt vor noch würden zwei nebeneinander auf derselben Etage liegende Wohnungen verbunden werden. Massive Veränderungen in der Struktur und Substanz eines Hauses entsprächen nicht der Übung des Verkehrs und beeinträchtigten schutzwürdige Interessen des Vermieters. Der Oberste Gerichtshof habe dies auch bereits bei Durchbruch einer Decke zwischen Keller- und Wohngeschoß eines Hauses (MietSlg 45.250) oder bei beabsichtigtem Durchbruch einer Feuermauer (MietSlg 41.213) ausgesprochen. Auch im Anwendungsbereich des § 13 WEG werde die Verkehrsüblichkeit einer solchen Maßnahme verneint (MietSlg 45.541/21).Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die beabsichtigte Änderung nicht verkehrsüblich sei. Weder liege ein einheitliches Mietobjekt vor noch würden zwei nebeneinander auf derselben Etage liegende Wohnungen verbunden werden. Massive Veränderungen in der Struktur und Substanz eines Hauses entsprächen nicht der Übung des Verkehrs und beeinträchtigten schutzwürdige Interessen des Vermieters. Der Oberste Gerichtshof habe dies auch bereits bei Durchbruch einer Decke zwischen Keller- und Wohngeschoß eines Hauses (MietSlg 45.250) oder bei beabsichtigtem Durchbruch einer Feuermauer (MietSlg 41.213) ausgesprochen. Auch im Anwendungsbereich des Paragraph 13, WEG werde die Verkehrsüblichkeit einer solchen Maßnahme verneint (MietSlg 45.541/21).
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Stattgebung ihres Antrags, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegner beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.