Rechtssatz RS0069669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069669
Entscheidungsdatum
07.12.1999
Rechtssatz
Es kann nicht als der Übung des Verkehrs entsprechend angesehen werden, daß ein Mieter, der (in seinem Mietobjekt) ein Unternehmen betreibt, das im Nachbarobjekt (von einem anderen Mieter) betriebene Unternehmen pachtet und sodann die Mietobjekte zusammenlegt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 84/87
Entscheidungstext OGH 06.10.1987 5 Ob 84/87
Veröff: SZ 60/195
- 5 Ob 81/89
Entscheidungstext OGH 19.09.1989 5 Ob 81/89
Beisatz: Gleiches gilt auch für den Fall, in dem ein Unternehmer seinen Betrieb in Bestandobjekten benachbarter Häuser führt und beide Objekte im Wege der Herstellung eines Feuermauerdurchbruchs zu einer Raumeinheit zusammenlegen möchte. Ein derartiger Mauerdurchbruch ist als schwerwiegender Eingriff in die Bausubstanz des Hauses und das Eigentumsrecht des Liegenschaftseigentümers zu bezeichnen. (T1)
- 5 Ob 33/93
Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 33/93
Vgl auch; Beisatz: Bezüglich der Übung des Verkehrs ist auf objektive Umstände abzustellen, beim "wichtigen Interesse des Mieters auf das subjektive Interesse des Bestandnehmers an der beabsichtigten Änderungen. (T2)
- 5 Ob 46/99x
Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 46/99x
Vgl; Beis wie T1 nur: Ein derartiger Mauerdurchbruch ist als schwerwiegender Eingriff in die Bausubstanz des Hauses und das Eigentumsrecht des Liegenschaftseigentümers zu bezeichnen. (T3) Beisatz: Die von der Antragstellerin beabsichtigte Zusammenlegung übereinander liegender Wohnungen durch Deckendurchbruch und Herstellung eines Stiegenaufgangs ist nicht verkehrsüblich. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069669
Dokumentnummer
JJR_19871006_OGH0002_0050OB00084_8700000_001