Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil § 192 Abs. 2 ZPO nicht für Unterbrechungen auf Grund der Bestimmungen der KO gilt (vgl. JBl. 1962, 445). überdies liegt ein nur formell aufhebender, in Wirklichkeit aber abändernder und damit anfechtbarer rekursgerichtlicher Beschluß vor (vgl. SZ 12/17 u. v. a., zuletzt 5 Ob 230/72).Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht für Unterbrechungen auf Grund der Bestimmungen der KO gilt vergleiche JBl. 1962, 445). überdies liegt ein nur formell aufhebender, in Wirklichkeit aber abändernder und damit anfechtbarer rekursgerichtlicher Beschluß vor vergleiche SZ 12/17 u. v. a., zuletzt 5 Ob 230/72).
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 KO wirkt die Unterbrechung anhängiger Rechtsstreitigkeiten zufolge Konkurseröffnung auf Streitgenossen des Gemeinschuldners nur dann, wenn sie mit dem Gemeinschuldner eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO bilden. Eine solche liegt dann nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen (vgl. SZ 43/61). Darüber hinaus ist das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei aus den Fällen der Erweiterung der Rechtskraft abzuleiten, so auch bei einer Rechtskrafterstreckung auf den Gesamtrechtsnachfolger, aber auch auf den Einzelrechtsnachfolger (vgl. SZ 28/265; Fasching II, 197; III, 727). Die Solidarverpflichtung aus Gesetz oder Vertrag stellt für sich allein keine einheitliche Streitpartei her (Fasching II, 196; RZ 1968, 108; SZ 43/61).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Satz 2 KO wirkt die Unterbrechung anhängiger Rechtsstreitigkeiten zufolge Konkurseröffnung auf Streitgenossen des Gemeinschuldners nur dann, wenn sie mit dem Gemeinschuldner eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO bilden. Eine solche liegt dann nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen vergleiche SZ 43/61). Darüber hinaus ist das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei aus den Fällen der Erweiterung der Rechtskraft abzuleiten, so auch bei einer Rechtskrafterstreckung auf den Gesamtrechtsnachfolger, aber auch auf den Einzelrechtsnachfolger vergleiche SZ 28/265; Fasching römisch zwei, 197; römisch drei, 727). Die Solidarverpflichtung aus Gesetz oder Vertrag stellt für sich allein keine einheitliche Streitpartei her (Fasching römisch zwei, 196; RZ 1968, 108; SZ 43/61).
Die klagende Partei leitet die Haftung der erstbeklagten Partei aus der Übernahme des Vermögens der protokollierten Firma Stadtbaumeister Karl R ab, deren Alleininhaber ihr den Auftrag zur Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten gegeben habe. Die Rechtsnachfolge wird sohin mit der Einbringung des unter der Einzelfirma betriebenen Unternehmens als Sacheinlage in die Gesellschaftsfirma begrundet. Nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes über abgabenrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur (Strukturverbesserungsgesetz), BGBl. 69/1969 i. d. F. BGBl. 417/1970 und 493/1972, tritt die den Betrieb eines Einzelkaufmanns in der Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1973 übernehmende Kapitalgesellschaft hinsichtlich der mit den Buchwerten übernommenen Gegenstände des Betriebsvermögens in die rechtliche Stellung des Einbringenden ein. Dieses Gesetz regelt nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten, schafft aber handelsrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge (Helbich, Umgrundungen auf der Grundlage des Strukturverbesserungsgesetzes 273; Kastner - Mayer - Frint, Komm. z. StruktVG 80 Anm. 222). Es soll damit keineswegs einem mit seinem ganzen Vermögen haftenden Schuldner die Möglichkeit eröffnet werden, nunmehr die Schuldenhaftung auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken (vgl. 1 Ob 57/72). Zwischen dem Zweitbeklagten als Überträger und der Erstbeklagten als Übernehmerin des Vermögens oder Unternehmens der Einzelfirma Stadtbaumeister Karl R liegt sohin kein Fall der Rechtsnachfolge vor. Wenngleich die beiden beklagten Parteien im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen solidarisch für die in die Gesellschaft eingebrachten Schulden haften mögen, wird damit noch keine einheitliche Streitpartei begrundet. Ein nur gegen den Veräußerer erwirktes Urteil wäre gegen die Übernehmerin nicht vollstreckbar, der Gläubiger hätte gegen die übernehmende Gesellschaft eine neuerliche Klage einzubringen (vgl. Heller - Berger - Stix, Komm. z. EO I, 225 ff.; Rspr. 1931/322).Die klagende Partei leitet die Haftung der erstbeklagten Partei aus der Übernahme des Vermögens der protokollierten Firma Stadtbaumeister Karl R ab, deren Alleininhaber ihr den Auftrag zur Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten gegeben habe. Die Rechtsnachfolge wird sohin mit der Einbringung des unter der Einzelfirma betriebenen Unternehmens als Sacheinlage in die Gesellschaftsfirma begrundet. Nach Paragraph 8, Absatz 4, des Gesetzes über abgabenrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur (Strukturverbesserungsgesetz), Bundesgesetzblatt 69 aus 1969, i. d. F. Bundesgesetzblatt 417 aus 1970, und 493 aus 1972,, tritt die den Betrieb eines Einzelkaufmanns in der Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1973 übernehmende Kapitalgesellschaft hinsichtlich der mit den Buchwerten übernommenen Gegenstände des Betriebsvermögens in die rechtliche Stellung des Einbringenden ein. Dieses Gesetz regelt nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten, schafft aber handelsrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge (Helbich, Umgrundungen auf der Grundlage des Strukturverbesserungsgesetzes 273; Kastner - Mayer - Frint, Komm. z. StruktVG 80 Anmerkung 222). Es soll damit keineswegs einem mit seinem ganzen Vermögen haftenden Schuldner die Möglichkeit eröffnet werden, nunmehr die Schuldenhaftung auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken vergleiche 1 Ob 57/72). Zwischen dem Zweitbeklagten als Überträger und der Erstbeklagten als Übernehmerin des Vermögens oder Unternehmens der Einzelfirma Stadtbaumeister Karl R liegt sohin kein Fall der Rechtsnachfolge vor. Wenngleich die beiden beklagten Parteien im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen solidarisch für die in die Gesellschaft eingebrachten Schulden haften mögen, wird damit noch keine einheitliche Streitpartei begrundet. Ein nur gegen den Veräußerer erwirktes Urteil wäre gegen die Übernehmerin nicht vollstreckbar, der Gläubiger hätte gegen die übernehmende Gesellschaft eine neuerliche Klage einzubringen vergleiche Heller - Berger - Stix, Komm. z. EO römisch eins, 225 ff.; Rspr. 1931/322).
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes war der Zweitbeklagte zwar nicht persönlich haftender Gesellschafter der Auftraggeberin, sondern mit dieser ident, da eine Einzelfirma und die Person des Inhabers ein und dasselbe Rechtssubjekt sind. Trotz der Gemeinsamkeit des geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalts kann aber die rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegenüber beiden Beklagten nicht angenommen werden, weil ein unterschiedliches Ergebnis im Verfahren gegen die beiden beklagten Parteien denkbar erscheint. Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß sich aus der Natur des streitigen Rechtsverhältnisses nicht die Notwendigkeit der Wirkung des gegen einen der Streitgenossen gefällten Urteils auch gegen den anderen ergibt, zumal auch kein Fall der Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsnachfolger gegeben ist (vgl. HS 1068, 1070).Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes war der Zweitbeklagte zwar nicht persönlich haftender Gesellschafter der Auftraggeberin, sondern mit dieser ident, da eine Einzelfirma und die Person des Inhabers ein und dasselbe Rechtssubjekt sind. Trotz der Gemeinsamkeit des geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalts kann aber die rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegenüber beiden Beklagten nicht angenommen werden, weil ein unterschiedliches Ergebnis im Verfahren gegen die beiden beklagten Parteien denkbar erscheint. Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß sich aus der Natur des streitigen Rechtsverhältnisses nicht die Notwendigkeit der Wirkung des gegen einen der Streitgenossen gefällten Urteils auch gegen den anderen ergibt, zumal auch kein Fall der Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsnachfolger gegeben ist vergleiche HS 1068, 1070).
Da sohin entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO auf seiten der beklagten Parteien nicht vorliegt, muß seinem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben.Da sohin entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO auf seiten der beklagten Parteien nicht vorliegt, muß seinem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben.