Rechtssatz RS0035619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035619
Entscheidungsdatum
28.03.1973
Rechtssatz
Keine einheitliche Streitpartei liegt vor, wenn der ehemalige Alleininhaber einer Einzelfirma als Besteller und die GmbH, die diese Einzelfirma gemäß § 8 StruktVG übernommen hat, mit einer Klage aus dieser Bestellung in Anspruch genommen werden.Keine einheitliche Streitpartei liegt vor, wenn der ehemalige Alleininhaber einer Einzelfirma als Besteller und die GmbH, die diese Einzelfirma gemäß Paragraph 8, StruktVG übernommen hat, mit einer Klage aus dieser Bestellung in Anspruch genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035619
Dokumentnummer
JJR_19730328_OGH0002_0050OB00047_7300000_002