Begründung:
Mit Kaufvertrag vom 3.2.1989 verkaufte Rudolf G*** die Grundstücke 786/1 und 786/2 seiner Liegenschaft EZ 2982 KG Pfaffstätten an Dr. Wolf Werner K***. Mit beglaubigt unterfertigtem Grundbuchsgesuch vom selben Tag beantragte Rudolf G*** die Erlassung des nachstehenden Grundbuchsbeschlusses:
"Aufgrund des.... beglaubigten Gesuches des Eigentümers....wird
1.) im Gutsbestandsblatt der Einlagezahl 2982 des Grundbuchs der
Katastralgemeinde Pfaffstätten die Abschreibung der
Grundstücke 786/1 Weingarten und 786/2 landwirtschaftlich genutzt
und die Eröffnung der neuen Einlagezahl.... im Grundbuch derselben
Katastralgemeinde für diese Grundstücke unter Mütübertragung des
Eigentumsrechtes des Rudolf G***.....und
2.) im Eigentumsblatt der neuen Einlagezahl.... die Anmerkung
der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dieser Liegenschaft bewilligt.
Diese Rangordnung ist bis....rechtswirksam.
Die Ausfertigung des Beschlusses erhält Dr. Wolf Werner K***, Rechtsanwalt und Landwirt, Baden, Vöslauer Straße 26. Von dem Vollzug der unter 1.) bezeichneten Amtshandlungen sind der Eigentümer, das Gemeindeamt Pfaffstätten und das Vermessungsamt Baden zu benachrichtigen."
Das Erstgericht wies den Grundbuchsantrag ab.
Das Rekursgericht wies den dagegen von Dr. Wolf Werner K***
erhobenen Rekurs aus folgenden Erwägungen zurück:
Zur Legitimation des Rechtsmittelwerbers werde vorgebracht, daß er der Käufer (der im Antrag genannten abzuschreibenden Grundstücke) sei und ein rechtliches Interesse an der Einverleibung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung habe. Dieses vom Neuerungsverbot nicht umfaßte, weil zur Frage der Rekurslegitimation erstattete Vorbringen (GBG, MGA3, E 80 zu § 122) vermöge ein Rechtsmittelinteresse des Dr. Wolf Werner K*** nicht zu begründen. Die Frage der Legitimation zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluß des Grundbuchsgerichtes sei in Ermangelung einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz nach § 9 AußStrG zu beurteilen (Feil, GBG, Rz 2 zu § 122 und die dort zitierte Rechtsprechung). Außer dem Antragsteller, dessen Gesuch abgewiesen wurde, kämen als Rekursberechtigte in Grundbuchssachen nur Personen in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die bewilligte Eintragung beeinträchtigt, also durch die Eintragung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (SZ 43/102; NZ 1985, 33; 5 Ob 79/88). Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung geworden sind, entbehrten des Rechtsmittelschutzes (GBG, MGA3, E 18 zu § 122). Der Rekurswerber könne sich, was den mit Rudolf G*** abgeschlossenen Kaufvertrag anlange, nur auf schuldrechtliche Interessen berufen, nicht aber auf ein grundbücherliches Recht. Auch dem Schriftenempfänger zwecks Zustellung des vom grundbücherlichen Eigentümer beantragten Rangordnungsbeschlusses stehe im eigenen Namen kein Rekursrecht zu (GBG, MGA3, E 54 zu § 122). Dr. Wolf Werner K*** mangle daher die Rekurslegitimation.Zur Legitimation des Rechtsmittelwerbers werde vorgebracht, daß er der Käufer (der im Antrag genannten abzuschreibenden Grundstücke) sei und ein rechtliches Interesse an der Einverleibung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung habe. Dieses vom Neuerungsverbot nicht umfaßte, weil zur Frage der Rekurslegitimation erstattete Vorbringen (GBG, MGA3, E 80 zu Paragraph 122,) vermöge ein Rechtsmittelinteresse des Dr. Wolf Werner K*** nicht zu begründen. Die Frage der Legitimation zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluß des Grundbuchsgerichtes sei in Ermangelung einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz nach Paragraph 9, AußStrG zu beurteilen (Feil, GBG, Rz 2 zu Paragraph 122 und die dort zitierte Rechtsprechung). Außer dem Antragsteller, dessen Gesuch abgewiesen wurde, kämen als Rekursberechtigte in Grundbuchssachen nur Personen in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die bewilligte Eintragung beeinträchtigt, also durch die Eintragung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (SZ 43/102; NZ 1985, 33; 5 Ob 79/88). Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung geworden sind, entbehrten des Rechtsmittelschutzes (GBG, MGA3, E 18 zu Paragraph 122,). Der Rekurswerber könne sich, was den mit Rudolf G*** abgeschlossenen Kaufvertrag anlange, nur auf schuldrechtliche Interessen berufen, nicht aber auf ein grundbücherliches Recht. Auch dem Schriftenempfänger zwecks Zustellung des vom grundbücherlichen Eigentümer beantragten Rangordnungsbeschlusses stehe im eigenen Namen kein Rekursrecht zu (GBG, MGA3, E 54 zu Paragraph 122,). Dr. Wolf Werner K*** mangle daher die Rekurslegitimation.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Dr. Wolf Werner K*** und des Antragstellers.