Begründung:
Die antragstellende und gefährdete Partei (im folgenden Antragsteller) ist ua Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** mit den Gebäuden A*****straße 23 und 25 sowie E*****gasse 2 und 4.
Die Antragsgegnerin und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden Antragsgegnerin) ist Mieterin zweier Geschäftslokale im Haus A*****straße 23.
Der Antragsteller will auf einem teilweise zur genannten Liegenschaft gehörigen Areal, an dem möglicherweise Mietrechte der Antragsgegnerin bestehen, eine zweigeschoßige Tiefgarage errichten und hast auch bereits mit den hiefür erforderlichen Arbeiten begonnen. Wegen dieser Arbeiten hat die Antragsgegnerin ihn und das bauausführende Unternehmen zu 5 C 124/98y des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wegen Besitzstörung geklagt. In diesem Verfahren wurde entschieden, daß der Antragsteller und das bauausführende Unternehmen die Antragsgegnerin im ruhigen Besitz der Hoffläche der Liegenschaft Graz, *****, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***** samt Einfahrt, und im ruhigen Besitz des Geschäftslokals im Haus Graz, A*****straße 23, durch die Sperre des Parkplatzes, das Aufstellen eines Baggers, die Entfernung der Asphaltdecke und das Ausheben einer Baugrube gestört hat. Der Antragsteller und die bauausführende Firma wurden zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, die Baugrube binnen 3 Monaten wieder auf Straßenniveau aufzufüllen und den Parkplatz samt Einfahrt wieder herzustellen, eine Asphaltdecke aufzubringen, ein näher beschriebenes Kassahäuschen mit elektrisch bedienbarem Schranken zu errichten und sich in Hinkunft jeder derartigen oder ähnlichen Störung des ruhigen Besitzes der Antragsgegnerin zu enthalten. Der betreffende Endbeschluß vom 30. 4. 1998 ist rechtskräftig.
Am 10. 4. 1998 stellte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz den Antrag, der Antragsgegnerin unter Beachtung der in § 8 MRG enthaltenen Kriterien den Auftrag zu erteilen, die Errichtung einer Tiefgarage auf den Liegenschaften EZ ***** durch den Antragsteller als Gemeinschaftsanlage gemäß §§ 3 und 4 MRG zu dulden. Die Antragsgegnerin machte - mit der antragsstattgebenden Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden - die Sache gemäß § 40 Abs 1 MRG bei Gericht anhängig. Daß die richtige Verfahrensart gewählt wurde, weil es um Mietrechtssache nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG geht, ist bereits rechtskräftig entschieden.Am 10. 4. 1998 stellte der Antragsteller bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz den Antrag, der Antragsgegnerin unter Beachtung der in Paragraph 8, MRG enthaltenen Kriterien den Auftrag zu erteilen, die Errichtung einer Tiefgarage auf den Liegenschaften EZ ***** durch den Antragsteller als Gemeinschaftsanlage gemäß Paragraphen 3 und 4 MRG zu dulden. Die Antragsgegnerin machte - mit der antragsstattgebenden Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden - die Sache gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG bei Gericht anhängig. Daß die richtige Verfahrensart gewählt wurde, weil es um Mietrechtssache nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG geht, ist bereits rechtskräftig entschieden.
Zur Sicherung seines Anspruchs auf Errichtung der Tiefgarage hat der Antragsteller erstmals am 27. 7. 1998 eine einstweilige Verfügung beantragt, mit der der Antragsgegnerin folgendes aufgetragen werden sollte:
a) In die Baugrubensicherung für die zweigeschoßige Tiefgarage "R*****haus - Graz" entsprechend der geotechnischen Stellungnahme vom 15. 4. 1998 Dris. DI Kurt S***** mit der Ergänzung zur geotechnischen Stellungnahme vom 6. 7. 1998 Dris. DI Kurt S***** bis zur Höhe der Niveauhöhe des ehemals festen Geländes der früheren Parkfläche "R*****haus" einzuwilligen,
b) in die Herstellung einer ebenerdigen Parkfläche in der mit Bescheid des Magistrates Graz, Gewerbeamt, vom 18. 12. 1996, A 4-K 698/1976/1 sowie mit Bescheid des Magistrates Graz, Baurechtsamt, vom 8. 8. 1997, A 17-C-16287/1996-7 und mit Bescheid des Magistrates Graz, Baurechtsamt, vom 29. 10. 1997, A 17-K-14104/1996-1 bestimmten Form einzuwilligen und
c) das Betreten des Mietgegenstandes der Firma B***** in 8020 Graz, A*****straße 23, samt Hofflächen durch die gefährdete Partei Dr. Gottfried I***** oder die von ihm beauftragten Personen (Professionisten) in dem für die Durchführung der Maßnahmen zu a) und
b) erforderlichen Ausmaß ab sofort zu gestatten.
Als dieses Sicherungsbegehren abgewiesen wurde, weil damit in Umgehung des im Besitzstörungsverfahren ergangenen Verbotes, "getarnt" als Baugrubensicherung die Errichtung der Tiefgarage angestrebt werde (ON 4), verlangte der Antragsteller, der seither auch noch andere (hier nicht relevante) Provisorialanträge stellte, am 14. 9. 1998 neuerlich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, und zwar diesmal folgenden Inhalts:
Zur Sicherung seines Anspruchs auf Durchführung von Sanierungsarbeiten an der Baugrube "Tiefgarage R*****haus" auf den Flächen der EZ ***** sollte der Antragsgegnerin einstweilen aufgetragen werden,
"a) in die Baugrubensicherung für die zweigeschossige Tiefgarage "R*****haus mit ebenerdigem Parkdeck" entsprechend dem Auftrag des Magistrates Graz, Baupolizeiamt, vom 31. 7. 1998, A 10/3-C 16287/96-13 in der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellenden geotechnischen Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. Kurt S*****, Zivilingenieur für Bauwesen, vom 15. 4. 1998 und der Ergänzung zur geotechnischen Stellungnahme vom 6. 7. 1998 Dipl.-Ing. Dr. Kurt S***** formentsprechend den beiden Gutachten des Zivilingenieurs für Bauwesen Dipl.-Ing. Johann F***** vom 21. August 1998, Zl 980821-1 und Zl 980821-2 einzuwilligen und
b) sich jeder Störung der Durchführung der vorstehend angeführten Sicherungsarbeiten durch die Firma B***** oder von dieser beauftragte Dritte zu enthalten,
c) das Betreten des Mietgegenstands der Firma B***** in 8020 Graz, A*****straße 23, samt Hofflächen durch die gefährdete Partei Dr. Gottfried I***** oder die von ihm beauftragten Personen (Professionisten) in dem für die Durchführung der Maßnahmen zu a) und
b) erforderlichen Ausmaß ab sofort zu gestatten."
Diese einstweilige Verfügung sollte für die Dauer des Verfahrens 5 Msch 71/98f des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung gelten.
Zur Begründung dieses Begehrens brachte der Antragsteller im wesentlichen vor, daß gegen ihn mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrats Graz, Baupolizeiamt vom 31. 7. 1998 ein Sicherungsauftrag erlassen worden sei. Wegen Frostgefährdung der Fundamente der an die Tiefgarage angrenzenden Nachbargebäude sei gutachtlich vorgeschrieben, daß die Bodenplatte der Tiefgarage, die Stützsäulen und die erste aussteifende Tiefgaragen-Zwischendecke unverzüglich zu errichten seien. Die Antragsgegnerin habe die gesamte Baustromversorgung aus der Baugrube entfernt und die einzige Baustellenzufahrt durch einen LKW abgesperrt. Ohne Baustrom und ohne Zufahrt werde die Sicherungsarbeit verhindert; es bestehe Gemeingefahr. Es sei größte Gefahr in Verzug, weil eine Verschlechterung des Zustands der Baugrube eingetreten sei und ein Sicherungsauftrag seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde ergangen sei. Die Einsturzgefahr sei bescheinigt. Zur Abwehr eines größeren Vermögensschadens sei dringend Abhilfe geboten.
Auch diesen Provisorialantrag wies das Erstgericht ab. Die Entscheidung erging ohne Anhörung der Antragsgegnerin und wurde im wesentlichen damit begründet, daß aus dem Bescheid des Magistrates Graz, Baupolizeiamt, vom 1. 9. 1998, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zur Wiederherstellung des ehemaligen R*****hausparkplatzes "in bestandenhabender unter- und oberirdischer Form" abgewiesen worden sei, keine rechtliche Unmöglichkeit der Wiederherstellung abgeleitet werden könne. Im übrigen berief sich das Erstgericht auf die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 24. 8. 1998 (ON 11), mit welcher die Abweisung des bereits erwähnten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs auf Errichtung der Tiefgarage (ON 4) bestätigt worden war.
Dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz teilweise statt. Es fällte folgende Entscheidung:
"Zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Durchführung von Sanierungsarbeiten an der auf den Liegenschaften EZ *****, befindlichen Baugrube ("Tiefgarage R*****haus") entsprechend dem Bescheid des Magistrates Graz, Baupolizeiamt, vom 31. 7. 1998, A 10/3-C 16287/1996-13, und der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellenden geotechnischen Stellungnahmen des Dipl.-Ing. Dr. Kurt S*****, Zivilingenieur für Bauwesen, vom 15. 4. 1998 und 6. 7. 1998, ausgenommen jene Arbeiten, die dem Weiterbau der Tiefgarage dienen, insbesondere Herstellung der Bodenplatte gemäß den bestehenden Ausführungsplan im ersten Teil (Achsen A bis D und 1. bis 6.) und im dritten Teil (Achsen D bis I und 1. bis 6.) sowie Anschluß und Hochzug der Außenwände in den Abschnitten 1 und 2, wird dem Gegner der gefährdeten Partei aufgetragen, das Betreten des Mietgegenstandes Graz, A*****straße 23, samt Hofflächen durch die gefährdete Partei oder die von ihr beauftragten Personen (Professionisten) in dem für die Durchführung der genannten Arbeiten erforderlichen Ausmaß zu gestatten und sich jeder Störung der Durchführung dieser Sicherungsarbeiten zu enthalten."Zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Durchführung von Sanierungsarbeiten an der auf den Liegenschaften EZ *****, befindlichen Baugrube ("Tiefgarage R*****haus") entsprechend dem Bescheid des Magistrates Graz, Baupolizeiamt, vom 31. 7. 1998, A 10/3-C 16287/1996-13, und der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellenden geotechnischen Stellungnahmen des Dipl.-Ing. Dr. Kurt S*****, Zivilingenieur für Bauwesen, vom 15. 4. 1998 und 6. 7. 1998, ausgenommen jene Arbeiten, die dem Weiterbau der Tiefgarage dienen, insbesondere Herstellung der Bodenplatte gemäß den bestehenden Ausführungsplan im ersten Teil (Achsen A bis D und 1. bis 6.) und im dritten Teil (Achsen D bis römisch eins und 1. bis 6.) sowie Anschluß und Hochzug der Außenwände in den Abschnitten 1 und 2, wird dem Gegner der gefährdeten Partei aufgetragen, das Betreten des Mietgegenstandes Graz, A*****straße 23, samt Hofflächen durch die gefährdete Partei oder die von ihr beauftragten Personen (Professionisten) in dem für die Durchführung der genannten Arbeiten erforderlichen Ausmaß zu gestatten und sich jeder Störung der Durchführung dieser Sicherungsarbeiten zu enthalten.
Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 5 Msch 71/98f des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz.
Hingegen wird der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dem Gegner der gefährdeten Partei aufzutragen, in die Baugrubensicherung hinsichtlich der Tiefgarage "R*****haus" entsprechend dem Auftrag des Magistrates Graz, Baupolizeiamt, vom 31. 7. 1998 einzuwilligen, abgewiesen."
Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt:
Gemäß § 37 Abs 3 Z 22 MRG sei zur Sicherung von Ansprüchen, die in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG geltend zu machen sind, die Erlassung von einstweiligen Verfügungen nach der Exekutionsordnung zulässig. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Durchführung der erforderlichen Sanierungsarbeiten finde nach Ansicht des Rekursgerichtes im (Haupt-)Anspruch auf Duldung der Errichtung der Tiefgarage (§ 8 MRG) Deckung, weil es sich bei diesen Maßnahmen letztlich um Arbeiten handle, die der (ordnungsgemäßen) Errichtung der Tiefgarage dienen. Die Verpflichtung des Hauptmieters, dem Vermieter oder von diesem beauftragten Personen das Betreten seines Mietgegenstandes aus anderen wichtigen Gründen als zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten zu gestatten, sei aber im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen (MietSlg 37.260/11).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 22, MRG sei zur Sicherung von Ansprüchen, die in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG geltend zu machen sind, die Erlassung von einstweiligen Verfügungen nach der Exekutionsordnung zulässig. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Durchführung der erforderlichen Sanierungsarbeiten finde nach Ansicht des Rekursgerichtes im (Haupt-)Anspruch auf Duldung der Errichtung der Tiefgarage (Paragraph 8, MRG) Deckung, weil es sich bei diesen Maßnahmen letztlich um Arbeiten handle, die der (ordnungsgemäßen) Errichtung der Tiefgarage dienen. Die Verpflichtung des Hauptmieters, dem Vermieter oder von diesem beauftragten Personen das Betreten seines Mietgegenstandes aus anderen wichtigen Gründen als zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten zu gestatten, sei aber im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen (MietSlg 37.260/11).
Gemäß § 381 Z 2 EO könne zur Sicherung eines nicht in Geld bestehenden Anspruchs eine einstweilige Verfügung unter anderem dann erlassen werden, wenn dies zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Dabei stelle nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines solchen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne des § 381 Z 2 EO dar, vielmehr bedürfe es der Bescheinigung einer konkreten Gefahr. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liege bei der gefährdeten Partei.Gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO könne zur Sicherung eines nicht in Geld bestehenden Anspruchs eine einstweilige Verfügung unter anderem dann erlassen werden, wenn dies zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Dabei stelle nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines solchen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO dar, vielmehr bedürfe es der Bescheinigung einer konkreten Gefahr. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liege bei der gefährdeten Partei.
Ein Schaden sei dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eintritt, die Zurückversetzung in den vorigen Stand untunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (SZ 64/153 mwN). Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung seien die Umstände des Einzelfalles maßgebend (ecolex 1991, 168 mwN). Der Antragsteller behaupte eine witterungsbedingte Verschlechterung des Zustandes der Baugrube und eine Einsturzgefahr (der umliegenden Häuser). Eine derartige Einsturzgefahr bringe immer auch die Gefahr einer durch Geld nicht adäquat ersatzfähigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen mit sich (MietSlg 34.864; SZ 39/58 uva). Durch den Bescheid des Magistrates Graz, Baupolizeiamt vom 31. 7. 1998, in welchem es unter anderem heißt, daß durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen Schäden an den Fundamenten und dadurch eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Nachbargebäude hintanzuhalten seien, seien sowohl Gefahr als auch Anspruch des Antragstellers bescheinigt.
Daß sich die Antragsgegnerin etwa nicht gegen die Durchführung der Sicherungsarbeiten wendet, sei nicht anzunehmen, weil der Antragsteller ausreichend behauptet und dokumentiert habe, daß die Zufahrt zur Baugrube (über das Bestandobjekt) durch einen LKW versperrt ist.
Der Antrag sei daher in seinen Punkten b) und c) grundsätzlich berechtigt. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei die Begründung des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 24. 8. 1998 (ON 11) auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es dort um die Sicherung des Anspruches "auf Errichtung" der Tiefgarage ging; überdies sei dieser Entscheidung nicht der Bescheid des Magistrates Graz vom 31. 7. 1998 zugrundegelegen.
Die Duldung des Betretens der Baustelle sei allerdings nur für die Durchführung von Sanierungsarbeiten und nicht für solche Arbeiten zu bewilligen gewesen, die in Wahrheit der Fortführung des Baues der Tiefgarage dienen. Die mit Bescheid des Magistrates Graz vom 31. 7. 1998 angeordneten Sicherungsmaßnahmen könnten nämlich auch darin bestehen, daß die Baugrubenwände und die Baugrubensohle durch andere Maßnahmen als durch Herstellung der Bodenplatte und Hochziehen der Außenwände abgesichert werden (beispielsweise durch Aufbringung einer bewehrten Spritzbetonschicht an den Wänden).
Wird aber der Antragsgegnerin aufgetragen, zur Durchführung der Sanierungsarbeiten das Betreten des Mietgegenstandes zu gestatten und sich jeglicher Störung dieser Arbeiten zu enthalten, bedürfe es keines weiteren Auftrages an die Antragsgegnerin, in die Baugrubensicherung "einzuwilligen". Insoweit sei daher der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen gewesen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß die Frage, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch in den Rahmen des Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 5 (§ 8 Abs 2 und 3) MRG fällt und daher mit einstweiliger Verfügung iSd § 37 Abs 3 Z 22 MRG gesichert werden kann, als erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO anzusehen sei.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß die Frage, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch in den Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, (Paragraph 8, Absatz 2 und 3) MRG fällt und daher mit einstweiliger Verfügung iSd Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 22, MRG gesichert werden kann, als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anzusehen sei.
Beide Parteien haben gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes fristgerecht Revisionsrekurs erhoben. Der Antragsteller wendet sich gegen die teilweise Abweisung seines Sicherungsbegehrens, insbesondere gegen die den Duldungsauftrag einschränkende Wortfolge "ausgenommen jene Arbeiten, die dem Weiterbau der Tiefgarage dienen, insbesondere Herstellung der Bodenplatte gemäß dem bestehenden Ausführungsplan im ersten Teil (Achsen A bis D und 1. bis 6.) und im dritten Teil (Achsen D bis I und 1. bis 6.) sowie Anschluß und Hochzug der Außenwände in den Abschnitten 1 und 2" und möchte mit seinem Rechtsmittel primär erreichen, daß die begehrte einstweilige Verfügung in vollem Umfang erlassen wird; hilfsweise hat er auch noch einen Aufhebungsantrag gestellt. Der Revisionsrekursantrag der Antragsgegnerin geht sinngemäß dahin, in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.Beide Parteien haben gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes fristgerecht Revisionsrekurs erhoben. Der Antragsteller wendet sich gegen die teilweise Abweisung seines Sicherungsbegehrens, insbesondere gegen die den Duldungsauftrag einschränkende Wortfolge "ausgenommen jene Arbeiten, die dem Weiterbau der Tiefgarage dienen, insbesondere Herstellung der Bodenplatte gemäß dem bestehenden Ausführungsplan im ersten Teil (Achsen A bis D und 1. bis 6.) und im dritten Teil (Achsen D bis römisch eins und 1. bis 6.) sowie Anschluß und Hochzug der Außenwände in den Abschnitten 1 und 2" und möchte mit seinem Rechtsmittel primär erreichen, daß die begehrte einstweilige Verfügung in vollem Umfang erlassen wird; hilfsweise hat er auch noch einen Aufhebungsantrag gestellt. Der Revisionsrekursantrag der Antragsgegnerin geht sinngemäß dahin, in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses die Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Von beiden Parteien liegen schließlich noch Revisionsbeantwortungen vor. Der Antragsteller beantragt, dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht Folge zu geben; die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Revisionsantrages des Antragstellers beantragt, hilfsweise soll ihm nicht Folge gegeben werden.