Die Gastwirtehaftung nach § 970 ABGB kann unmittelbar oder analog nur zum Tragen kommen, wenn Gäste zum Zwecke der Beherbergung aufgenommen werden und diese Leistung wesentlicher Inhalt und Zweck des Betriebes ist, nicht aber dann, wenn die Unterbringung nicht zum Zwecke der Beherbergung, sondern nur zur Ermöglichung der Erbringung einer ärztlichen Behandlung oder Betreuung gewährt wird (SZ 47/11; ebenso 1 Ob 7/74 betreffend allgemeine Krankenanstalten im Sinne von Spitälern und 3 Ob 559/90 betreffend Internate, Schülerheime etc., bei denen die Beherbergung in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0019240).Die Gastwirtehaftung nach Paragraph 970, ABGB kann unmittelbar oder analog nur zum Tragen kommen, wenn Gäste zum Zwecke der Beherbergung aufgenommen werden und diese Leistung wesentlicher Inhalt und Zweck des Betriebes ist, nicht aber dann, wenn die Unterbringung nicht zum Zwecke der Beherbergung, sondern nur zur Ermöglichung der Erbringung einer ärztlichen Behandlung oder Betreuung gewährt wird (SZ 47/11; ebenso 1 Ob 7/74 betreffend allgemeine Krankenanstalten im Sinne von Spitälern und 3 Ob 559/90 betreffend Internate, Schülerheime etc., bei denen die Beherbergung in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0019240).
Das von der beklagten Partei betriebene Sanatorium, in das sich die Klägerin begeben hatte, um sich einer Operation zu unterziehen, ist eine Krankenanstalt im Sinne des § 1 KAG (§ 2 Abs 1 Z 6 KAG, wonach Sanatorien Krankenanstalten sind, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen). Auf das der Klage zugrundeliegende Sanatorium ist daher die dargestellte Rechtsprechung anzuwenden. Die von der Klägerin geltend gemachte Entscheidung SZ 8/50 läßt nicht erkennen, ob es sich bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt um eine Krankenanstalt im dargelegten Sinn handelte. Daraus ist daher für die Klägerin nichts zugewinnen, und zwar auch nicht unter dem von ihr geltend gemachten Gesichtspunkt, die Vorinstanzen wären von einer bestehenden Rechtsprechung abgewichen.Das von der beklagten Partei betriebene Sanatorium, in das sich die Klägerin begeben hatte, um sich einer Operation zu unterziehen, ist eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph eins, KAG (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KAG, wonach Sanatorien Krankenanstalten sind, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen). Auf das der Klage zugrundeliegende Sanatorium ist daher die dargestellte Rechtsprechung anzuwenden. Die von der Klägerin geltend gemachte Entscheidung SZ 8/50 läßt nicht erkennen, ob es sich bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt um eine Krankenanstalt im dargelegten Sinn handelte. Daraus ist daher für die Klägerin nichts zugewinnen, und zwar auch nicht unter dem von ihr geltend gemachten Gesichtspunkt, die Vorinstanzen wären von einer bestehenden Rechtsprechung abgewichen.
Ob die beklagte Partei durch Verwahren der Zahnprothese der Klägerin in der Nachtkästchenlade während der Operation ihrer Sorgfaltspflicht hinlänglich nachgekommen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und bietet den Rechtsanwender dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum. Dieser wurde von den Vorinstanzen dadurch, daß sie in dieser Vorgangsweise ein Verschulden der beklagten Partei am Verschwinden der Zahnprotese verneinten, nicht überschritten. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist daher diese Beurteilung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.