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Entscheidung 5 Ob 49/02w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob49/02w

Entscheidungsdatum

14.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Andrea K*****, vertreten durch Mag. Günther Weber, Funktionär des Mieterschutzverbandes, 8010 Graz, Sparbersbachgasse 61, gegen die Antragsgegnerin Ing. Ilse K*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Kumberg, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG (S 6.700,-- = EUR 486,91), über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. Dezember 2001, GZ 3 R 207/01k-10, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. März 2001, GZ 54 Msch 2/01a-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte fest, dass durch die Vorschreibung der Betriebskosten in der Höhe von monatlich S 1.572 für die von der Antragsgegnerin angemietete Wohnung im Zeitraum 1. 8. 1998 bis 30. 6. 2000 um einen Betrag von insgesamt S 6.700 überschritten wurde. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese am 10. 1. 2002 zugestellte Rekursentscheidung richtet sich der am 16. 1. 2002 überreichte "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragsgegnerin. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage vergleiche 5 Ob 340/99g, 5 Ob 93/02s ua):

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 gelten die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachtet. Sie stellte auch einen Antrag auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO. Ein ausdrücklich an das Rekursgericht gestellter Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs fehlt freilich.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E65614 5Ob49.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00049.02W.0514.000

Dokumentnummer

JJT_20020514_OGH0002_0050OB00049_02W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0069690 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Die Aufzählung der Betriebskosten in § 21 Abs 1 MRG ist taxativ.
RS0108990 Rechtssatz 09.12.1997Zivilrecht
Die Bestimmungen des § 32 Abs 2 bis 6 WFG 1968 sind leges speciales und verdrängen die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen des MRG (MietSlg 45.197/27 = WoBl 1995/14). Der in § 46 Abs 2 MRG in der Fassung des 3. WÄG behandelte Eintrittsfall ist in § …
RS0117353 Rechtssatz 03.12.2002Zivilrecht
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RS0117355 Rechtssatz 03.12.2002Zivilrecht
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Die Bezahlung einer "Reparaturrücklage", sohin Zahlungen, die gewidmet für die Begleichung künftiger Erhaltungsarbeiten dienen sollen, finden im Betriebskostenkatalog des §21 MRG keine Deckung.