Mit dem vorliegenden - im Sinne des § 187 ZPO. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen - Klagen begehrte der Kläger gegenüber dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Georg T. und über das Vermögen der Margarete T. die Feststellung, daß seine Forderung im Konkurs des Georg T. mit dem Betrage von 58.000 S und im Konkurs der Margarete T. mit 50.000 S zu Recht bestehe.Mit dem vorliegenden - im Sinne des Paragraph 187, ZPO. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen - Klagen begehrte der Kläger gegenüber dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Georg T. und über das Vermögen der Margarete T. die Feststellung, daß seine Forderung im Konkurs des Georg T. mit dem Betrage von 58.000 S und im Konkurs der Margarete T. mit 50.000 S zu Recht bestehe.
Das Erstgericht gab diesem Begehren betreffend beide Konkurse hinsichtlich eines Betrages von je 20.000 S statt, wies aber das Mehrbegehren ab. Es vertrat die Auffassung, daß ein über den Betrag von 60.000 S abgegebenes Anerkenntnis ein Scheingeschäft gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines Mehrbegehrens nicht Folge, änderte aber - der Berufung des Beklagten stattgebend - das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren betreffend beide Konkurse zur Gänze kostenpflichtig abwies, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:
Es sei vom Erstgericht unbekämpft festgestellt worden, daß der Kläger sowohl im Konkurs Georg T. als auch im Konkurs Margarete T. eine Forderung von 60.000 S "für gewährte Darlehen und andere Leistungen" angemeldet habe. Aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Gleichschriften der Forderungsanmeldungen, deren Echtheit unbestritten sei, ergebe sich weiter, daß eine nähere Aufschlüsselung dieses Betrages in den Anmeldungen nicht erfolgt sei. Es sei vielmehr darauf verwiesen worden, daß ein Schuldschein errichtet werden sollte, es aber zu seiner Unterfertigung nicht mehr gekommen sei, da Georg T. verhaftet und über das Vermögen der Eheleute T. der Konkurs eröffnet worden sei.
Bei den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten handle es sich um Prüfungsprozesse. Gegenstand des Prüfungsprozesses sei immer die strittige Konkursforderung. Der Prüfungsprozeß sei stets ein Feststellungsprozeß. Das Feststellungsbegehren des Anmeldenden sei auf den im Prüfungsverfahren angemeldeten Anspruch, insbesondere auch hinsichtlich des Klagsgrundes und des Betrages beschränkt. Eine Änderung oder Erweiterung dieses Klagsgegenstandes sei unzulässig. Es gebe daher keine Klagsänderung, wenn der Anmeldende seinen Anspruch unrichtig begrundet oder unrichtig beziffert habe.
Er müsse vielmehr dann diesen Anspruch neu anmelden. Die Begrenzung der Prüfungsklage sei von Amts wegen jederzeit wahrzunehmen.
In den vorliegenden Klagen sei behauptet worden, daß Georg T. für sich und seine Frau anerkannt habe, für verschiedene Leistungen dem Kläger einen Betrag von 60.000 S zu schulden. Die Behauptung in der Anmeldung, daß über diesen Betrag ein Schuldschein habe errichtet werden sollen, könne noch als die Behauptung eines Anerkenntnisses über diesen Betrag aufgefaßt werden. Dieses Anerkenntnis sei daher der Rechtsgrund für die angemeldete Forderung und damit auch für die im Prüfungsprozeß begehrte Feststellung des Bestandes dieser Forderung.
Der Kläger könne sich aber nicht mit Recht auf dieses Anerkenntnis stützen. Aus den vom Erstgericht getroffenen unbedenklichen Feststellungen ergebe sich nämlich, daß Georg T. vor dem drohenden Konkurs noch einen Teilbetrag habe retten wollen. Dies habe in der Weise geschehen sollen, daß eine Schuld von 60.000 S anerkannt werde, davon aber nur ein Betrag von 20.000 S als schon bestehende Schuld für bisher erbrachte Leistungen gelten solle, während für den Restbetrag der Kläger Maschinen zu liefern gehabt hätte. Unbestritten sei aber, daß der Kläger Maschinen nicht geliefert habe. Aus seinem Vorbringen im vorliegenden Prozeß, laut dem er das Zustandekommen einer Vereinbarung dieses Inhaltes überhaupt bestritten habe, ergebe sich weiters, daß er auch jetzt jedenfalls nicht mehr bereit sei, diese Maschinen im Werte von 40.000 S zu liefern. Daher sei der Masseverwalter unabhängig von den in der Konkursordnung vorgesehenen Rücktrittsmöglichkeiten schon gemäß § 918 ABGB. berechtigt, wegen Verzuges des Vertragspartners mit seinen Leistungen von diesem Vertrag zurückzutreten. Da sich aus dem Verhalten und dem Vorbringen des Klägers eindeutig ergebe, daß er nicht bereit sei, die ihm obliegende Lieferung von Maschinen zu erbringen, könne auch die Setzung einer Nachfrist als zwecklos entfallen. Die Rücktrittserklärung des Masseverwalters sei in seiner Behauptung zu erblicken, daß die getroffene Vereinbarung nicht verbindlich sei, weil sie anfechtbar sei und überdies ein Scheingeschäft darstelle. Diese Erklärung des Masseverwalters wäre mit der Absicht, das Geschäft aufrecht zu erhalten und es zu erfüllen, unvereinbar. So wie die Rücktrittserklärung aber durch die Klage ersetzt werden könne, so könne sie auch durch eine entsprechende Einwendung des Beklagten, wenn dieser zurücktreten wolle, ersetzt werden.Der Kläger könne sich aber nicht mit Recht auf dieses Anerkenntnis stützen. Aus den vom Erstgericht getroffenen unbedenklichen Feststellungen ergebe sich nämlich, daß Georg T. vor dem drohenden Konkurs noch einen Teilbetrag habe retten wollen. Dies habe in der Weise geschehen sollen, daß eine Schuld von 60.000 S anerkannt werde, davon aber nur ein Betrag von 20.000 S als schon bestehende Schuld für bisher erbrachte Leistungen gelten solle, während für den Restbetrag der Kläger Maschinen zu liefern gehabt hätte. Unbestritten sei aber, daß der Kläger Maschinen nicht geliefert habe. Aus seinem Vorbringen im vorliegenden Prozeß, laut dem er das Zustandekommen einer Vereinbarung dieses Inhaltes überhaupt bestritten habe, ergebe sich weiters, daß er auch jetzt jedenfalls nicht mehr bereit sei, diese Maschinen im Werte von 40.000 S zu liefern. Daher sei der Masseverwalter unabhängig von den in der Konkursordnung vorgesehenen Rücktrittsmöglichkeiten schon gemäß Paragraph 918, ABGB. berechtigt, wegen Verzuges des Vertragspartners mit seinen Leistungen von diesem Vertrag zurückzutreten. Da sich aus dem Verhalten und dem Vorbringen des Klägers eindeutig ergebe, daß er nicht bereit sei, die ihm obliegende Lieferung von Maschinen zu erbringen, könne auch die Setzung einer Nachfrist als zwecklos entfallen. Die Rücktrittserklärung des Masseverwalters sei in seiner Behauptung zu erblicken, daß die getroffene Vereinbarung nicht verbindlich sei, weil sie anfechtbar sei und überdies ein Scheingeschäft darstelle. Diese Erklärung des Masseverwalters wäre mit der Absicht, das Geschäft aufrecht zu erhalten und es zu erfüllen, unvereinbar. So wie die Rücktrittserklärung aber durch die Klage ersetzt werden könne, so könne sie auch durch eine entsprechende Einwendung des Beklagten, wenn dieser zurücktreten wolle, ersetzt werden.
Die Auffassung des Erstgerichtes, daß es sich bei dem Anerkenntnis des Betrages von 60.000 S um ein Scheingeschäft gehandelt habe, könne allerdings nicht geteilt werden.
Der Wille der Parteien sei wirklich auf das Anerkenntnis einer Schuld von 60.000 S gerichtet gewesen. Allerdings sei dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die Parteien durch den Abschluß dieses Geschäftes Dritte, insbesondere Konkursgläubiger, haben täuschen wollen. Es liege daher ein sogenanntes Umweggeschäft vor, bei dem die Erklärung tatsächlich dem gewollten Geschäft entspreche, aber dieses Geschäft die anderen Absichten der Parteien habe verdecken sollen.
Beim Umweggeschäft gelte aber zwischen den Parteien das tatsächlich vereinbarte Geschäft, wenn es auch demjenigen gegenüber, der getäuscht werden sollte, nach den wahren wirtschaftlichen Absichten zu beurteilen sein möge. § 916 ABG. sei in diesem Fall nicht anwendbar.Beim Umweggeschäft gelte aber zwischen den Parteien das tatsächlich vereinbarte Geschäft, wenn es auch demjenigen gegenüber, der getäuscht werden sollte, nach den wahren wirtschaftlichen Absichten zu beurteilen sein möge. Paragraph 916, ABG. sei in diesem Fall nicht anwendbar.
Da aber dem erklärten Anerkenntnis wegen des berechtigten Rücktrittes des Masseverwalters keine Rechte mehr abgeleitet werden können, sei auch die Frage, ob es wegen der Absicht der Benachteiligung von Gläubigern anfechtbar sei, nicht zu erörtern und somit das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.