Der Rekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, er ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im Wesentlichen geltend, die Branche sei nicht ertragsschwach, weil der ermittelte angemessene Nettohauptmietzins üblicherweise auch von Angehörigen der Branche der Antragstellerin erzielbar sei; es komme nicht auf die Existenz bestimmter Betriebe, sondern bestimmter Branchen an. Auch die soziale Schutzwürdigkeit der ausgeübten Geschäftstätigkeit sei nicht gegeben, weil sich das Angebot der Antragstellerin nach ihren eigenen Ausführungen hauptsächlich an Touristen richte und es sich um ein Restaurant der Kategorie 1 handle.
Hiezu wurde erwogen:
Zur Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit gemäß § 12a Abs 2 MRG liegt - beginnend mit 5 Ob 109/97h = SZ 70/74 = WoBl 1998, 16/3 (Würth, Dirnbacher) = MietSlg 49/13 - eine umfangreiche Rechtsprechung des erkennenden Senates vor. Danach soll eine Mietzinsreduzierung gemäß § 12a Abs 2 MRG zunächst einmal nicht die Existenz bestimmter Personen, sondern bestimmter Branchen am konkreten Standort ermöglichen. Auch bei den Branchen ist jedoch nach sozialen Gesichtspunkten zu differenzieren. Mit dem dehnbaren Begriff "Art der Geschäftstätigkeit" sollte offensichtlich ein Beurteilungsspielraum geschaffen werden, der es ermöglicht, die Mietzinsreduzierung nur den typischerweise ertragsschwachen Branchen zugutekommen zu lassen und unter diesen wiederum nur jenen, die selbst - wie etwa die Nahversorger - eine vom Gesetzgeber als schützenswert anerkannte soziale Aufgabe in den Versorgungsstrukturen des betreffenden Gebietes erfüllen (vgl zuletzt 5 Ob 135/02t; RIS-Justiz RS0107998, RS0107999).Zur Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG liegt - beginnend mit 5 Ob 109/97h = SZ 70/74 = WoBl 1998, 16/3 (Würth, Dirnbacher) = MietSlg 49/13 - eine umfangreiche Rechtsprechung des erkennenden Senates vor. Danach soll eine Mietzinsreduzierung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG zunächst einmal nicht die Existenz bestimmter Personen, sondern bestimmter Branchen am konkreten Standort ermöglichen. Auch bei den Branchen ist jedoch nach sozialen Gesichtspunkten zu differenzieren. Mit dem dehnbaren Begriff "Art der Geschäftstätigkeit" sollte offensichtlich ein Beurteilungsspielraum geschaffen werden, der es ermöglicht, die Mietzinsreduzierung nur den typischerweise ertragsschwachen Branchen zugutekommen zu lassen und unter diesen wiederum nur jenen, die selbst - wie etwa die Nahversorger - eine vom Gesetzgeber als schützenswert anerkannte soziale Aufgabe in den Versorgungsstrukturen des betreffenden Gebietes erfüllen vergleiche zuletzt 5 Ob 135/02t; RIS-Justiz RS0107998, RS0107999).
Schon in der grundlegenden Entscheidung 5 Ob 109/97h wurde ausgeführt, dass eine Mäßigung des Mietzinses nicht in Frage kommt, wenn der "volle" angemessene Mietzins üblicherweise auch von Angehörigen jener Branche bezahlt wird, deren Geschäftstätigkeit der mit dem konkreten Erhöhungsbegehren konfrontierte Mieter ausübt, weil schon dadurch dargetan ist, dass die Ertragskraft der Branche ausreicht, auch mit der "vollen" angemessenen Miete (über-)leben zu können. Wenn sich also herausstellt, dass der für das konkrete Objekt ermittelte "volle" angemessene Mietzins in einem durchaus weit zu ziehenden räumlichen Umkreis von Branchenkollegen des betreffenden Mieters bezahlt wird, ist eine Reduzierung des Mietzinses wegen der Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit auszuschließen.
Das Erstgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die Feststellung nachgetragen, dass im vorliegenden Fall der volle angemessene Hauptmietzins üblicherweise auch von Angehörigen dieser Branche bezahlt wird. Diese Feststellung würde nach der zitierten Rechtsprechung bereits zum Ausschluss einer Mietzinsreduzierung führen, ohne dass es noch auf die vom Rekursgericht auf Grund seiner abweichenden Rechtsansicht vermisste Feststellung ankäme, welcher Hauptmietzins von einem vergleichbaren Betrieb am konkreten Standort erwirtschaftbar ist. Die Antragstellerin hat die erstgenannte Feststellung aber in ihrem Rekurs (erkennbar) bekämpft (AS 455), ohne dass diese Beweisrüge vom Rekursgericht erledigt worden wäre. Da der bekämpften Feststellung für den Ausgang der Sache entscheidende Bedeutung zukommt, ist zunächst dem Rekursgericht - unter Aufhebung seiner Entscheidung - die Behandlung der Beweisrüge aufzutragen.
Sollte das Rekursgericht die betreffende Feststellung des Erstgerichts billigen, würde das sogleich zur Verneinung einer Mietzinsreduzierung und somit zur Bestätigung des erstgerichtlichen Endsachbeschlusses führen. Sollte dies nicht der Fall sein und sollte sich in der Folge ergeben, dass Branchenkollegen der Mieterin für einen vergleichbaren Mietgegenstand im Umkreis nirgends den "vollen" Betrag zahlen und die Ertragskraft der Branche unzureichend ist, so würde es auf die vorhin erwähnte soziale Komponente ankommen. Bei deren Beurteilung wäre auf die jüngst ergangene Entscheidung 5 Ob 135/02t Bedacht zu nehmen, in welcher im Falle eines in nächster Nähe des Restaurants der Antragstellerin gelegenen Gastronomiebetriebes insbesondere darauf abgestellt wurde, ob die Versorgung von Touristen oder der örtlichen Wohn- und Arbeitsbevölkerung (mit Mahlzeiten zu moderaten Preisen) überwiegt; die Verpflegung von Städtetouristen wurde nicht als schutzwürdige soziale Aufgabe anerkannt, weil es sich bei der Besichtigung fremder Städte regelmäßig um die Befriedigung eines Luxusbedürfnisses handelt und von einem - zu Lasten des Vermieters - typischerweise schutzbedürftigen Teil der Bevölkerung keine Rede sein kann. Nun hat die Antragstellerin in einem Schriftsatz (AS 409; vgl auch AS 457 und 491) ausgeführt, dass ihr Betrieb der Versorgung eines durchschnittlich zahlungsfähigen Publikums, "insbesondere eines Touristenpublikums" diene; Feststellungen wurden hierüber nicht getroffen. Nach Auffassung des erkennenden Senates darf dieses Vorbringen noch nicht als Zugeständnis, dass die Touristenversorgung (im Sinne von 5 Ob 135/02t) überwiegt, verstanden werden, weshalb auch hiezu - sollte es darauf noch ankommen - Feststellungen zu treffen wären.Sollte das Rekursgericht die betreffende Feststellung des Erstgerichts billigen, würde das sogleich zur Verneinung einer Mietzinsreduzierung und somit zur Bestätigung des erstgerichtlichen Endsachbeschlusses führen. Sollte dies nicht der Fall sein und sollte sich in der Folge ergeben, dass Branchenkollegen der Mieterin für einen vergleichbaren Mietgegenstand im Umkreis nirgends den "vollen" Betrag zahlen und die Ertragskraft der Branche unzureichend ist, so würde es auf die vorhin erwähnte soziale Komponente ankommen. Bei deren Beurteilung wäre auf die jüngst ergangene Entscheidung 5 Ob 135/02t Bedacht zu nehmen, in welcher im Falle eines in nächster Nähe des Restaurants der Antragstellerin gelegenen Gastronomiebetriebes insbesondere darauf abgestellt wurde, ob die Versorgung von Touristen oder der örtlichen Wohn- und Arbeitsbevölkerung (mit Mahlzeiten zu moderaten Preisen) überwiegt; die Verpflegung von Städtetouristen wurde nicht als schutzwürdige soziale Aufgabe anerkannt, weil es sich bei der Besichtigung fremder Städte regelmäßig um die Befriedigung eines Luxusbedürfnisses handelt und von einem - zu Lasten des Vermieters - typischerweise schutzbedürftigen Teil der Bevölkerung keine Rede sein kann. Nun hat die Antragstellerin in einem Schriftsatz (AS 409; vergleiche auch AS 457 und 491) ausgeführt, dass ihr Betrieb der Versorgung eines durchschnittlich zahlungsfähigen Publikums, "insbesondere eines Touristenpublikums" diene; Feststellungen wurden hierüber nicht getroffen. Nach Auffassung des erkennenden Senates darf dieses Vorbringen noch nicht als Zugeständnis, dass die Touristenversorgung (im Sinne von 5 Ob 135/02t) überwiegt, verstanden werden, weshalb auch hiezu - sollte es darauf noch ankommen - Feststellungen zu treffen wären.
Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben.