Begründung:
Mit Beschluß vom 30.September 1992 hat das Erstgericht das Begehren der Antragstellerin abgewiesen, auf Grund des Baurechtsvertrages vom 8. Juli 1991 in der EZ ***** des Grundbuches ***** W***** das Eintragungsgesuch anzumerken, das Aufforderungsverfahren gemäß § 13 Abs 2 BauRG durchzuführen und das Baurecht unter gleichzeitiger Eröffnung einer Baurechtseinlage für das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband O*****, einzuverleiben. Begründet wurde dies damit, daß die in der Grundbuchsurkunde vorgesehene Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung mit § 4 Abs 1 BauRG unvereinbar sei. Die hiefür maßgeblichen Vertragspunkte lauten wie folgt:Mit Beschluß vom 30.September 1992 hat das Erstgericht das Begehren der Antragstellerin abgewiesen, auf Grund des Baurechtsvertrages vom 8. Juli 1991 in der EZ ***** des Grundbuches ***** W***** das Eintragungsgesuch anzumerken, das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BauRG durchzuführen und das Baurecht unter gleichzeitiger Eröffnung einer Baurechtseinlage für das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband O*****, einzuverleiben. Begründet wurde dies damit, daß die in der Grundbuchsurkunde vorgesehene Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung mit Paragraph 4, Absatz eins, BauRG unvereinbar sei. Die hiefür maßgeblichen Vertragspunkte lauten wie folgt:
" 3.
1. Die Bestellung dieses Baurechts erfolgt zum Zwecke der Errichtung einer Einsatzzentrale der Bezirksstelle W***** des Österreichischen Roten Kreuzes, zur Durchführung der im O.Ö. Rettungsgesetz 1988 angeführten und in der Satzung festgelegten Aufgaben.
2. Die Errichtung anderer Bauwerke als solche, die zur Durchführung oben erwähnter Aufgaben notwendig oder nützlich sind, ist dem Bauberechtigten nicht gestattet.
3. Eine allfällige Veräußerung oder Belastung des durch diesen Vertrag eingeräumten Baurechtes durch das Österreichische Rote Kreuz bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt W*****.
9.
Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages ist möglich, wenn
1. das Österreichische Rote Kreuz gegen Punkt 3. verstößt,
2. das Österreichische Rote Kreuz trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des Bauzinses mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre im Verzug ist,
3. eine Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt,
4. über das Vermögen eines Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird."
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte aus:
Es treffe zu, daß Punkt 9. des gegenständlichen Baurechtsvertrages keine auflösende Bedingung im eigentlichen Sinn enthält, weil dies nach § 696 ABGB voraussetzen würde, daß das zugedachte Recht bei Eintritt der Bedingung verloren geht, also die Rechtswirkungen eines Geschäftes wieder aufhören, wenn und sobald ein ungewisses Ereignis eintritt (vgl. Koziol-Welser9 I, 158). Hier sei bloß vorgesehen, daß bei Eintritt der im Punkt 9. genannten Ereignisse eine vorzeitige Auflösung des Vertrages möglich ist.Es treffe zu, daß Punkt 9. des gegenständlichen Baurechtsvertrages keine auflösende Bedingung im eigentlichen Sinn enthält, weil dies nach Paragraph 696, ABGB voraussetzen würde, daß das zugedachte Recht bei Eintritt der Bedingung verloren geht, also die Rechtswirkungen eines Geschäftes wieder aufhören, wenn und sobald ein ungewisses Ereignis eintritt vergleiche Koziol-Welser9 römisch eins, 158). Hier sei bloß vorgesehen, daß bei Eintritt der im Punkt 9. genannten Ereignisse eine vorzeitige Auflösung des Vertrages möglich ist.
Es bestehe aber in der Lehre Einigkeit darüber, daß die Bestimmung des § 4 Abs 1 BauRG auf Grund ihres Zwecks, die Kreditgrundlage des Bauberechtigten zu sichern, analog auch auf einen unbestimmten Endtermin zu übertragen sei und dem Grundeigentümer auch keine Rücktritts- oder Kündigungsrechte vorbehalten werden dürfen (F. Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, 8; Ehrenzweig, System**2 I/2, 377; Klang in Klang**2 V, 144; Feil Baurechtsgesetz, 22 u.a.). Eine gesetzlich geregelte Ausnahme bestehe für den Fall des Verzuges in der Bezahlung des Bauzinses für zwei aufeinanderfolgende Jahre. Da ferner auch der Baurechtsvertrag wie jedes Dauerschuldverhältnis bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden könne (Bydlinski a.a.O., m.w.N.), müsse es als zulässig erachtet werden, wenn die Vertragsteile im Baurechtsvertrag eine solche vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund ausdrücklich vorsehen und die konkret angeführten Ereignisse für den Grundeigentümer eine Fortsetzung des Baurechtsvertrages auch tatsächlich als unzumutbar erscheinen lassen. Diese Voraussetzung liege jedoch in Ansehung der unter Punkt 9.1. und 9.3. des Baurechtsvertrages vereinbarten Auflösungsgründe (Veräußerung oder Belastung des Baurechts durch den Bauberechtigten ohne Zustimmung des Grundeigentümers und Verstoß einer Vertragspartei gegen die Bestimmungen des Baurechtsvertrages) nicht vor:Es bestehe aber in der Lehre Einigkeit darüber, daß die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, BauRG auf Grund ihres Zwecks, die Kreditgrundlage des Bauberechtigten zu sichern, analog auch auf einen unbestimmten Endtermin zu übertragen sei und dem Grundeigentümer auch keine Rücktritts- oder Kündigungsrechte vorbehalten werden dürfen (F. Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, 8; Ehrenzweig, System**2 I/2, 377; Klang in Klang**2 römisch fünf, 144; Feil Baurechtsgesetz, 22 u.a.). Eine gesetzlich geregelte Ausnahme bestehe für den Fall des Verzuges in der Bezahlung des Bauzinses für zwei aufeinanderfolgende Jahre. Da ferner auch der Baurechtsvertrag wie jedes Dauerschuldverhältnis bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden könne (Bydlinski a.a.O., m.w.N.), müsse es als zulässig erachtet werden, wenn die Vertragsteile im Baurechtsvertrag eine solche vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund ausdrücklich vorsehen und die konkret angeführten Ereignisse für den Grundeigentümer eine Fortsetzung des Baurechtsvertrages auch tatsächlich als unzumutbar erscheinen lassen. Diese Voraussetzung liege jedoch in Ansehung der unter Punkt 9.1. und 9.3. des Baurechtsvertrages vereinbarten Auflösungsgründe (Veräußerung oder Belastung des Baurechts durch den Bauberechtigten ohne Zustimmung des Grundeigentümers und Verstoß einer Vertragspartei gegen die Bestimmungen des Baurechtsvertrages) nicht vor:
Vor allem müsse es mit dem Wesen des Baurechts als unvereinbar angesehen werden, wenn dessen Belastung oder Veräußerung von der Zustimmung des Grundeigentümers abhängig gemacht wird und eine Verletzung dieser Verpflichtung seitens des Bauberechtigten den Grundeigentümer zur Auflösung des Baurechtsvertrages berechtigen soll, da einerseits § 1 Abs 1 BauRG das Baurecht als veräußerliches Recht definiert und andererseits das Verbot von Resolutivbedingungen in § 4 Abs 1 BauRG bezweckt, das Baurecht als taugliches Kreditobjekt abzusichern, dessen Dauer nicht von unvorhersehbaren Umständen abhängig sein soll (SZ 19/101). Dieser Zweck des Baurechtsgesetzes könne nicht erreicht werden, wenn dem Bauberechtigten ohne Zustimmung des Eigentümers eine Belastung des Baurechtes verwehrt ist bzw. im Fall einer konsenslosen Begründung von Pfandrechten am Baurecht die Auflösung des Baurechtsvertrages durch den Grundeigentümer droht. Umso weniger könne in einem Baurechtsvertrag wirksam vereinbart werden, daß dem Grundeigentümer bei jedwedem Verstoß des Bauberechtigten gegen die Bestimmungen des Baurechtsvertrages ein Auflösungsrecht zustehen soll.Vor allem müsse es mit dem Wesen des Baurechts als unvereinbar angesehen werden, wenn dessen Belastung oder Veräußerung von der Zustimmung des Grundeigentümers abhängig gemacht wird und eine Verletzung dieser Verpflichtung seitens des Bauberechtigten den Grundeigentümer zur Auflösung des Baurechtsvertrages berechtigen soll, da einerseits Paragraph eins, Absatz eins, BauRG das Baurecht als veräußerliches Recht definiert und andererseits das Verbot von Resolutivbedingungen in Paragraph 4, Absatz eins, BauRG bezweckt, das Baurecht als taugliches Kreditobjekt abzusichern, dessen Dauer nicht von unvorhersehbaren Umständen abhängig sein soll (SZ 19/101). Dieser Zweck des Baurechtsgesetzes könne nicht erreicht werden, wenn dem Bauberechtigten ohne Zustimmung des Eigentümers eine Belastung des Baurechtes verwehrt ist bzw. im Fall einer konsenslosen Begründung von Pfandrechten am Baurecht die Auflösung des Baurechtsvertrages durch den Grundeigentümer droht. Umso weniger könne in einem Baurechtsvertrag wirksam vereinbart werden, daß dem Grundeigentümer bei jedwedem Verstoß des Bauberechtigten gegen die Bestimmungen des Baurechtsvertrages ein Auflösungsrecht zustehen soll.
Nicht zu beanstanden sei dagegen, daß der Baurechtsvertrag eine Auflösungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, daß der Bauberechtigte das überlassene Grundstück nicht der vorgesehenen Zweckwidmung (Errichtung einer Ersatzzentrale zur Durchführung der im OÖ Rettungsgesetz angeführten und in der Satzung festgelegten Aufgaben) zuführt, da darin zweifellos ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Baurechtsvertrags zu erblicken wäre.
Wenngleich im konkreten Fall der Wunsch des Eigentümers, eine Veräußerung des Baurechtes durch den Bauberechtigten zu unterbinden, durchaus verständlich erscheine, könne der Grundsatz der freien Veräußerlichkeit des Baurechtes im Sinne des § 1 Abs 1 BauRG nicht einfach dadurch umgangen werden, daß für den Fall einer Veräußerung ohne Zustimmung des Grundeigentümers (etwa an eine vergleichbare Institution) dieser zur Vertragsauflösung berechtigt wäre. Damit müsse aber auch die Vereinbarung dieses Auflösungsgrundes als unzulässig, weil mit dem Wesen des Baurechtes unvereinbar, beurteilt werden.Wenngleich im konkreten Fall der Wunsch des Eigentümers, eine Veräußerung des Baurechtes durch den Bauberechtigten zu unterbinden, durchaus verständlich erscheine, könne der Grundsatz der freien Veräußerlichkeit des Baurechtes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BauRG nicht einfach dadurch umgangen werden, daß für den Fall einer Veräußerung ohne Zustimmung des Grundeigentümers (etwa an eine vergleichbare Institution) dieser zur Vertragsauflösung berechtigt wäre. Damit müsse aber auch die Vereinbarung dieses Auflösungsgrundes als unzulässig, weil mit dem Wesen des Baurechtes unvereinbar, beurteilt werden.
Zusammenfassend könne es nach dem Zweck der Bedingungsfeindlichkeit des Baurechtes für die Frage der Zulässigkeit von Vertragsbestimmungen keinen relevanten Unterschied machen, ob bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses das Baurecht eo ipso erlischt oder der Grundeigentümer bloß berechtigt sein soll, die Auflösung des Baurechtsvertrages zu begehren. Schließlich sei der Grundbuchsrichter auch berechtigt, das Ansuchen bzw. den konkreten Baurechtsvertrag auf seine Vereinbarkeit mit dem Baurechtsgesetz zu untersuchen und bei Vorliegen einer unerlaubten Bedingung im Sinne des § 4 Abs 1 BauRG die Verbücherung des Baurechts abzulehnen (Feil a.a.O.; Klang a. a.O.). Da die unter Punkt 9.1. und 9.3. des Baurechtsvertrages vereinbarten Auflösungsgründe mit dem Wesen des Baurechtes unvereinbar seien bzw. die gleiche Wirkung wie eine jedenfalls unzulässige Resolutivbedingung hätten, habe das Erstgericht die Verbücherung des Baurechtes zu Recht abgelehnt und kein Verfahren nach §§ 13 f BauRG eingeleitet.Zusammenfassend könne es nach dem Zweck der Bedingungsfeindlichkeit des Baurechtes für die Frage der Zulässigkeit von Vertragsbestimmungen keinen relevanten Unterschied machen, ob bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses das Baurecht eo ipso erlischt oder der Grundeigentümer bloß berechtigt sein soll, die Auflösung des Baurechtsvertrages zu begehren. Schließlich sei der Grundbuchsrichter auch berechtigt, das Ansuchen bzw. den konkreten Baurechtsvertrag auf seine Vereinbarkeit mit dem Baurechtsgesetz zu untersuchen und bei Vorliegen einer unerlaubten Bedingung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BauRG die Verbücherung des Baurechts abzulehnen (Feil a.a.O.; Klang a. a.O.). Da die unter Punkt 9.1. und 9.3. des Baurechtsvertrages vereinbarten Auflösungsgründe mit dem Wesen des Baurechtes unvereinbar seien bzw. die gleiche Wirkung wie eine jedenfalls unzulässige Resolutivbedingung hätten, habe das Erstgericht die Verbücherung des Baurechtes zu Recht abgelehnt und kein Verfahren nach Paragraphen 13, f BauRG eingeleitet.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage einer analogen Anwendung des § 4 Abs 1 BauRG auf vereinbarte Auflösungsgründe keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage einer analogen Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, BauRG auf vereinbarte Auflösungsgründe keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs beharrt die Antragstellerin auf dem Rechtsstandpunkt, daß § 4 Abs 1 BauRG der im konkreten Fall vereinbarten Möglichkeit einer Vertragsauflösung nicht entgegenstehe. Auch das Rekursgericht anerkenne die Auflösbarkeit eines jeden Dauerschuldverhältnisses - also auch eines Baurechtsvertrages - aus wichtigen Gründen, übersehe jedoch, daß es nicht Sache des Grundbuchsgerichtes sein könne, in die Privatautonomie der Parteien einzugreifen und selbst zu beurteilen, ob ein von ihnen als wichtig erachteter Auflösungsgrund tatsächlich diese Qualifikation besitzt. Entscheidend sei daher allein, daß keine unzulässige Resolutivbedingung vereinbart wurde. Im Ergebnis laufe die Vereinbarung, den Baurechtsvertrag aus wichtigen Gründen vorzeitig auflösen zu können, auf nichts anderes als die ohnehin bestehende Möglichkeit hinaus, das Vertragsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Die vorgesehene Veräußerungsbeschränkung könne schließlich der Begründung des Baurechts nicht entgegenstehen, weil auch andere dingliche Rechte - etwa das Eigentum - trotz Beschränkung durch ein Veräußerungsverbot einverleibungsfähig bleiben und durch eine allenfalls erschwerte Belastungsmöglichkeit nicht ihre Eignung als Kreditsicherungsgrundlage verlieren. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Bewilligung des Eintragungsgesuches abzuändern.Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs beharrt die Antragstellerin auf dem Rechtsstandpunkt, daß Paragraph 4, Absatz eins, BauRG der im konkreten Fall vereinbarten Möglichkeit einer Vertragsauflösung nicht entgegenstehe. Auch das Rekursgericht anerkenne die Auflösbarkeit eines jeden Dauerschuldverhältnisses - also auch eines Baurechtsvertrages - aus wichtigen Gründen, übersehe jedoch, daß es nicht Sache des Grundbuchsgerichtes sein könne, in die Privatautonomie der Parteien einzugreifen und selbst zu beurteilen, ob ein von ihnen als wichtig erachteter Auflösungsgrund tatsächlich diese Qualifikation besitzt. Entscheidend sei daher allein, daß keine unzulässige Resolutivbedingung vereinbart wurde. Im Ergebnis laufe die Vereinbarung, den Baurechtsvertrag aus wichtigen Gründen vorzeitig auflösen zu können, auf nichts anderes als die ohnehin bestehende Möglichkeit hinaus, das Vertragsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Die vorgesehene Veräußerungsbeschränkung könne schließlich der Begründung des Baurechts nicht entgegenstehen, weil auch andere dingliche Rechte - etwa das Eigentum - trotz Beschränkung durch ein Veräußerungsverbot einverleibungsfähig bleiben und durch eine allenfalls erschwerte Belastungsmöglichkeit nicht ihre Eignung als Kreditsicherungsgrundlage verlieren. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Bewilligung des Eintragungsgesuches abzuändern.