Der vom Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision angeführten Rechtsfrage, ob die in der Entscheidung 5 Ob 7/88 (WoBl 1988, 113/67) dargestellten Rechtsfolgen (Begründung von Untermietrechten durch Miete vom Generalmieter) auch dann eintreten, wenn der Generalmietvertrag vor Inkrafttreten des § 2 Abs 1 MRG abgeschlossen wurde, kommt keine erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO mehr zu. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes hat der Oberste Gerichtshof bereits in der vorgenannten Entscheidung (siehe deren Veröffentlichung in EvBl 1989/4 sowie in MietSlg 40.225/4), aber auch in einem gleichgelagerten Fall (3 Ob 2/90, WoBl 1990, 73/39) - in beiden Fällen wurde der Generalmietvertrag vor dem Inkrafttreten des MRG, der zweite Mietvertrag nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen - ausgesprochen, daß die in § 2 Abs 1 und 2 MRG gegebenen Legaldefinitionen es ausschließen, bei Vermietung durch einen Generalmieter nach dem 1. 1. 1982 die zum MG entwickelte Rechtsprechung, die in solchen Fällen Hauptmiete annahm, weiter aufrecht zu erhalten, diesen Definitionen entsprechend daher Untermiete vorliegt. Die Frage hingegen, unter welchen Umständen ein aus einem Untermietvertrag mit einem Generalmieter berechtigter Bestandnehmer seine Anerkennung als Hauptmieter durchsetzen kann - eine Frage, die vom 5. und 3. Senat des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1989/4 = WoBl 1988, 113/67 und WoBl 1989, 136/75, einerseits und WoBl 1990, 73/39 anderseits) unterschiedlich gelöst wurde -, ist hier nicht zu entscheiden, weil sowohl der Antrag auf Abweisung des Räumungsbegehrens als auch das Feststellungsbegehren allein auf die Behauptung gestützt wurde, der Zweitbeklagte sei gemäß § 12 MRG in die ihm vom Erstbeklagten überlassenen Hauptmietrechte eingetreten, und hinsichtlich des allfälligen Vorliegens der materiellrechtlichen Voraussetzungen des Anspruches auf "Anerkennung" als Hauptmieter nicht einmal in der Revision ein geeignetes sachliches Substrat vorgebracht wurde.Der vom Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision angeführten Rechtsfrage, ob die in der Entscheidung 5 Ob 7/88 (WoBl 1988, 113/67) dargestellten Rechtsfolgen (Begründung von Untermietrechten durch Miete vom Generalmieter) auch dann eintreten, wenn der Generalmietvertrag vor Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz eins, MRG abgeschlossen wurde, kommt keine erhebliche Bedeutung iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO mehr zu. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes hat der Oberste Gerichtshof bereits in der vorgenannten Entscheidung (siehe deren Veröffentlichung in EvBl 1989/4 sowie in MietSlg 40.225/4), aber auch in einem gleichgelagerten Fall (3 Ob 2/90, WoBl 1990, 73/39) - in beiden Fällen wurde der Generalmietvertrag vor dem Inkrafttreten des MRG, der zweite Mietvertrag nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen - ausgesprochen, daß die in Paragraph 2, Absatz eins und 2 MRG gegebenen Legaldefinitionen es ausschließen, bei Vermietung durch einen Generalmieter nach dem 1. 1. 1982 die zum MG entwickelte Rechtsprechung, die in solchen Fällen Hauptmiete annahm, weiter aufrecht zu erhalten, diesen Definitionen entsprechend daher Untermiete vorliegt. Die Frage hingegen, unter welchen Umständen ein aus einem Untermietvertrag mit einem Generalmieter berechtigter Bestandnehmer seine Anerkennung als Hauptmieter durchsetzen kann - eine Frage, die vom 5. und 3. Senat des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1989/4 = WoBl 1988, 113/67 und WoBl 1989, 136/75, einerseits und WoBl 1990, 73/39 anderseits) unterschiedlich gelöst wurde -, ist hier nicht zu entscheiden, weil sowohl der Antrag auf Abweisung des Räumungsbegehrens als auch das Feststellungsbegehren allein auf die Behauptung gestützt wurde, der Zweitbeklagte sei gemäß Paragraph 12, MRG in die ihm vom Erstbeklagten überlassenen Hauptmietrechte eingetreten, und hinsichtlich des allfälligen Vorliegens der materiellrechtlichen Voraussetzungen des Anspruches auf "Anerkennung" als Hauptmieter nicht einmal in der Revision ein geeignetes sachliches Substrat vorgebracht wurde.
Da sich die Revision somit als unzulässig erweist, mußte sie zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, waren ihr die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen. Die Kostenteilung ergab sich daraus, daß der Erstbeklagte gemeinsam mit dem Zweitbeklagten im Räumungsverfahren unterlag, der Zweitbeklagte darüber hinaus (allein) im Feststellungsverfahren.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, waren ihr die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen. Die Kostenteilung ergab sich daraus, daß der Erstbeklagte gemeinsam mit dem Zweitbeklagten im Räumungsverfahren unterlag, der Zweitbeklagte darüber hinaus (allein) im Feststellungsverfahren.