Begründung:
Brigitte B*** und Karl A*** sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 1467 KG Linz mit dem Haus Schubertstraße 26 (Grundbuchsauszug im Schlichtungsakt). Im Jahr 1980 vermieteten sie den Gebäudekomplex, zu dem auch das Haus Schubertstraße 34 gehört, der eine Reihe von Geschäftsräumlichkeiten und Wohnungen sowie Garagen und Parkplätze umfaßt, der K*** GesmbH & Co. KG gegen einen monatlichen Pauschalzins von S 40.000,--. Mit dieser Gesellschaft schloß der Antragsteller mit Wirkung ab 1. Juni 1983 über eine im ersten Stock des Hauses Schubertstraße 26 gelegene, 35 m2 große, die Ausstattungsmerkmale der Kategorie D aufweisende Wohnung einen Bestandvertrag. Dafür wurde ihm monatlich ein Entgelt von S 1.400,-- einschließlich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Mit dem am 20. August 1985 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Landeshauptstadt Linz eingebrachten, zunächst nur gegen Brigitte B*** und Karl A*** gerichteten Antrag verlangte Siegfried V*** die Feststellung, daß das Mietobjekt der Ausstattungskategorie D zugehöre und daß hiefür der höchstzulässige Hauptmietzins S 234,85 betrage. Weiters verlangte er die Rückzahlung von S 32.904,55 an zuviel bezahlter Mietzinsen. Für den Fall der Unanwendbarkeit des § 16 Abs 2 MRG beantragte er die Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses mit S 234,85. Nach dem Einwand der Antragsgegner, daß der Antragsteller Untermieter der K*** GesmbH & Co. KG sei, richtete der Antragsteller sein Begehren auch gegen diese Gesellschaft. Die Vermietung des ganzen Objektes an die Gesellschaft stelle ein Umgehungsgeschäft dar. Die Schlichtungsstelle des Magistrates der Landeshauptstadt Linz sprach mit ihrer Entscheidung vom 10. Juni 1987, GZ 002-1, aus, daß die gegen Brigitte B*** und Karl A*** gerichteten Anträge (Anerkennung als Hauptmieter, Feststellung der Wohnung als eine solche der Ausstattungskategorie D und Feststellung der Angemessenheit des Mietzinses) zurückgewiesen werden und dem gegen die K*** GesmbH & Co. KG gerichteten Antrag, die Schlichtungsstelle möge entscheiden, daß es sich bei der antragsgegenständlichen Wohnung um eine solche der Ausstattungskategorie D handle und seit Beginn des Mietverhältnisses (1. Juni 1983) bis einschließlich 30. September 1985 aufgrund der überhöhten Hauptmietzinsforderungen das höchstzulässige Zinsausmaß um insgesamt S 32.904,55 überschritten worden sei, stattgegeben werde.Brigitte B*** und Karl A*** sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 1467 KG Linz mit dem Haus Schubertstraße 26 (Grundbuchsauszug im Schlichtungsakt). Im Jahr 1980 vermieteten sie den Gebäudekomplex, zu dem auch das Haus Schubertstraße 34 gehört, der eine Reihe von Geschäftsräumlichkeiten und Wohnungen sowie Garagen und Parkplätze umfaßt, der K*** GesmbH & Co. KG gegen einen monatlichen Pauschalzins von S 40.000,--. Mit dieser Gesellschaft schloß der Antragsteller mit Wirkung ab 1. Juni 1983 über eine im ersten Stock des Hauses Schubertstraße 26 gelegene, 35 m2 große, die Ausstattungsmerkmale der Kategorie D aufweisende Wohnung einen Bestandvertrag. Dafür wurde ihm monatlich ein Entgelt von S 1.400,-- einschließlich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Mit dem am 20. August 1985 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Landeshauptstadt Linz eingebrachten, zunächst nur gegen Brigitte B*** und Karl A*** gerichteten Antrag verlangte Siegfried V*** die Feststellung, daß das Mietobjekt der Ausstattungskategorie D zugehöre und daß hiefür der höchstzulässige Hauptmietzins S 234,85 betrage. Weiters verlangte er die Rückzahlung von S 32.904,55 an zuviel bezahlter Mietzinsen. Für den Fall der Unanwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 2, MRG beantragte er die Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses mit S 234,85. Nach dem Einwand der Antragsgegner, daß der Antragsteller Untermieter der K*** GesmbH & Co. KG sei, richtete der Antragsteller sein Begehren auch gegen diese Gesellschaft. Die Vermietung des ganzen Objektes an die Gesellschaft stelle ein Umgehungsgeschäft dar. Die Schlichtungsstelle des Magistrates der Landeshauptstadt Linz sprach mit ihrer Entscheidung vom 10. Juni 1987, GZ 002-1, aus, daß die gegen Brigitte B*** und Karl A*** gerichteten Anträge (Anerkennung als Hauptmieter, Feststellung der Wohnung als eine solche der Ausstattungskategorie D und Feststellung der Angemessenheit des Mietzinses) zurückgewiesen werden und dem gegen die K*** GesmbH & Co. KG gerichteten Antrag, die Schlichtungsstelle möge entscheiden, daß es sich bei der antragsgegenständlichen Wohnung um eine solche der Ausstattungskategorie D handle und seit Beginn des Mietverhältnisses (1. Juni 1983) bis einschließlich 30. September 1985 aufgrund der überhöhten Hauptmietzinsforderungen das höchstzulässige Zinsausmaß um insgesamt S 32.904,55 überschritten worden sei, stattgegeben werde.
Die K*** GesmbH & Co. KG gab sich mit dieser Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden und machte die Mietrechtssache beim Erstgericht fristgemäß anhängig (§ 40 Abs 1 MRG). § 2 Abs 1 MRG zähle ausdrücklich auf, wer Hauptmietrechte begründen könne; in § 2 Abs 2 MRG werde folgerichtig davon gesprochen, daß Untermiete dann vorliege, wenn der Mietvertrag mit Personen geschlossen werde, die nur ein vertragsmäßig eingeräumtes Benützungsrecht hätten. Genau dies sei der Fall; der eindeutige Wortlaut der beiden Gesetzesbestimmungen verbiete daher die von der Rechtsprechung zum Mietengesetz entwickelte Analogie zwischen Fruchtgenußberechtigtem und Mieter einer ganzen Liegenschaft heranzuziehen. DieDie K*** GesmbH & Co. KG gab sich mit dieser Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden und machte die Mietrechtssache beim Erstgericht fristgemäß anhängig (Paragraph 40, Absatz eins, MRG). Paragraph 2, Absatz eins, MRG zähle ausdrücklich auf, wer Hauptmietrechte begründen könne; in Paragraph 2, Absatz 2, MRG werde folgerichtig davon gesprochen, daß Untermiete dann vorliege, wenn der Mietvertrag mit Personen geschlossen werde, die nur ein vertragsmäßig eingeräumtes Benützungsrecht hätten. Genau dies sei der Fall; der eindeutige Wortlaut der beiden Gesetzesbestimmungen verbiete daher die von der Rechtsprechung zum Mietengesetz entwickelte Analogie zwischen Fruchtgenußberechtigtem und Mieter einer ganzen Liegenschaft heranzuziehen. Die
K*** GesmbH & Co. KG begehrte daher die Abweisung des gegen sie gerichteten Antrages.
Aufgrund der Aktenlage stellte das Erstgericht die Parteibezeichnung der Antragsgegnerin mit
K*** GesmbH & Co. KG richtig und stellte mit Sachbeschluß fest, daß die vom Antragsteller gemietete Wohnung eine solche der Ausstattungskategorie D sei, wofür sich der monatlich höchstzulässige Hauptmietzins nach § 16 Abs 2 Z 4 MRG errechne, und daß für den Zeitraum seit Beginn des Mietvertrages (1. Juni 1983) bis 30. September 1985 aufgrund der überhöhten Hauptmietzinsforderung das höchst zulässige Zinsausmaß um S 32.904,55 überschritten worden sei. Die rechtliche Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes reduziere sich auf die Lösung der Frage, ob der Generalmieter einer Liegenschaft Haupt- oder Untermietrechte begründe. Bei der Interpretation der Vertragsverhältnisse sei zwischen Eigentümer und Zwischenvermieter einerseits und Zwischenvermieter und Letztmieter anderseits zu unterscheiden. Da der Antragsgegnerin die Verfügungsberechtigung zur Weitervermietung und dadurch bedingter Kapitalgewinnung an dem gesamten Komplex der Liegenschaft zukomme, nehme sie gegenüber dem Antragsteller die Position wie ein Liegenschaftseigentümer ein. Der Antragsteller sei daher als Hauptmieter im Verhältnis zur Antragsgegnerin als Zwischenvermieterin und diese als mediatisierter Hauptmieter zu qualifizieren. Die Höhe des vom Antragsteller zulässig geforderten Mietzinses habe sich daher nach den Kategoriensätzen für Hauptmiete zu richten.K*** GesmbH & Co. KG richtig und stellte mit Sachbeschluß fest, daß die vom Antragsteller gemietete Wohnung eine solche der Ausstattungskategorie D sei, wofür sich der monatlich höchstzulässige Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG errechne, und daß für den Zeitraum seit Beginn des Mietvertrages (1. Juni 1983) bis 30. September 1985 aufgrund der überhöhten Hauptmietzinsforderung das höchst zulässige Zinsausmaß um S 32.904,55 überschritten worden sei. Die rechtliche Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes reduziere sich auf die Lösung der Frage, ob der Generalmieter einer Liegenschaft Haupt- oder Untermietrechte begründe. Bei der Interpretation der Vertragsverhältnisse sei zwischen Eigentümer und Zwischenvermieter einerseits und Zwischenvermieter und Letztmieter anderseits zu unterscheiden. Da der Antragsgegnerin die Verfügungsberechtigung zur Weitervermietung und dadurch bedingter Kapitalgewinnung an dem gesamten Komplex der Liegenschaft zukomme, nehme sie gegenüber dem Antragsteller die Position wie ein Liegenschaftseigentümer ein. Der Antragsteller sei daher als Hauptmieter im Verhältnis zur Antragsgegnerin als Zwischenvermieterin und diese als mediatisierter Hauptmieter zu qualifizieren. Die Höhe des vom Antragsteller zulässig geforderten Mietzinses habe sich daher nach den Kategoriensätzen für Hauptmiete zu richten.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragsgegnerin gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß erhobenen Rekurs Folge, hob den Sachbeschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht stimme mit zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen überein, die jedoch alle vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes ergangen seien (SZ 8/24; 19/131 und 175; EvBl 1980/36; in diesem Sinne auch die vom Antragsteller in seiner Rekursbeantwortung zitierten Entscheidungen MietSlg. 18.235 und 31.160). Entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Mietrechtsgesetz sei durch § 2 MRG nicht nur geltendes Recht übernommen worden (Anm. 1 zu § 2 MRG in Würth-Zingher, MRG2). Vor allem sei der Gesetzgeber davon abgegangen, daß ein Untermietverhältnis notwendig ein Hauptmietverhältnis voraussetze. Eine dem § 2 Abs 3 MRG entsprechende Bestimmung habe es, abgesehen von der allgemeinen Regelung des § 916 ABGB, vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes nicht gegeben. Der Grundsatz, demzufolge die vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge als Hauptmietverträge zu qualifizieren seien, sei nunmehr in § 2 Abs 1 MRG ausdrücklich enthalten, sei aber bereits lange vorher von der Judikatur entwickelt worden (Oberster Gerichtshof in MietSlg. 36.247/35). Daraus ergäbe sich für die hier interessierende Rechtsfrage, daß die zitierte Judikatur durch das Mietrechtsgesetz überholt sei (so auch Würth-Zingher, aaO Anm. 2 zu § 2 MRG). Dies finde seine Begründung darin, daß schon nach dem Wortlaut des Gesetzes Untermiete vorliege, wenn der Mietvertrag mit Personen geschlossen werde, die ihrerseits nur ein vertragsmäßig eingeräumtes Benützungsrecht hätten (§ 2 Abs 2 MRG). Der in § 2 Abs 1 MRG genannte Fruchtnießer (gleichgültig, ob dieser ein dingliches oder mangels Grundbuchseintragung nur ein obligatorisches Recht habe) stelle eine Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs 2 MRG dar, da nicht bezweifelt werden könne, daß auch der Fruchtnießer nur ein vertragsmäßig eingeräumtes Benützungsrecht habe. Es sei ein allgemein anerkannter Auslegungsgrundsatz, daß Ausnahmebestimmungen nicht extensiv zu interpretieren seien. Das Argument des Erstgerichtes, daß der grundsätzliche Schutzzweck des MRG von dem des alten MG nicht abweiche, sei nicht hinreichend, da der Gesetzgeber eine von der alten Rechtslage abweichende Regelung getroffen habe. Im übrigen habe der Gesetzgeber dem Schutzbedürfnis des Mieters, der vom Hauptmieter miete, durch die neue Bestimmung des § 2 Abs 3 MRG Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung könne der Mieter die Anerkennung als Hauptmieter begehren, wenn der Hauptmietvertrag unzweifelhaft nur zum Zwecke der Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung des Rechtsschutzes des Mieters geschlossen worden sei. Über das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes im Sinne des § 2 Abs 3 MRG mangle es jedoch an Feststellungen. Im übrigen wäre selbst bei Aufrechterhaltung der alten Judikatur zu prüfen gewesen, ob der Zweck des Hauptmietvertrages darauf gerichtet gewesen sei, dem Mieter die gewinnbringende Verwertung des Bestandobjektes durch Weitergabe zu ermöglichen (EvBl 1980/36). Die Rechtssache sei daher noch nicht entscheidungsreif. Je nach den Verfahrensergebnissen wäre allenfalls auch eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 26 Abs 2 MRG vorzunehmen. Den Rechtskraftvorbehalt gründete das Rekursgericht auf § 37 Abs 3 Z 18 MRG und § 527 Abs 2 ZPO. Die erhebliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liege darin, daß hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, soweit ersichtlich, fehle. In der Entscheidung MietSlg. 36.247/35 habe der Oberste Gerichtshof ausdrücklich von einer Erörterung der Rechtsfrage abgesehen, ob die bisherige Judikatur in bezug auf Mieter und Pächter weiterhin aufrecht zu erhalten sei.Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragsgegnerin gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß erhobenen Rekurs Folge, hob den Sachbeschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht stimme mit zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen überein, die jedoch alle vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes ergangen seien (SZ 8/24; 19/131 und 175; EvBl 1980/36; in diesem Sinne auch die vom Antragsteller in seiner Rekursbeantwortung zitierten Entscheidungen MietSlg. 18.235 und 31.160). Entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Mietrechtsgesetz sei durch Paragraph 2, MRG nicht nur geltendes Recht übernommen worden Anmerkung 1 zu Paragraph 2, MRG in Würth-Zingher, MRG2). Vor allem sei der Gesetzgeber davon abgegangen, daß ein Untermietverhältnis notwendig ein Hauptmietverhältnis voraussetze. Eine dem Paragraph 2, Absatz 3, MRG entsprechende Bestimmung habe es, abgesehen von der allgemeinen Regelung des Paragraph 916, ABGB, vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes nicht gegeben. Der Grundsatz, demzufolge die vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge als Hauptmietverträge zu qualifizieren seien, sei nunmehr in Paragraph 2, Absatz eins, MRG ausdrücklich enthalten, sei aber bereits lange vorher von der Judikatur entwickelt worden (Oberster Gerichtshof in MietSlg. 36.247/35). Daraus ergäbe sich für die hier interessierende Rechtsfrage, daß die zitierte Judikatur durch das Mietrechtsgesetz überholt sei (so auch Würth-Zingher, aaO Anmerkung 2 zu Paragraph 2, MRG). Dies finde seine Begründung darin, daß schon nach dem Wortlaut des Gesetzes Untermiete vorliege, wenn der Mietvertrag mit Personen geschlossen werde, die ihrerseits nur ein vertragsmäßig eingeräumtes Benützungsrecht hätten (Paragraph 2, Absatz 2, MRG). Der in Paragraph 2, Absatz eins, MRG genannte Fruchtnießer (gleichgültig, ob dieser ein dingliches oder mangels Grundbuchseintragung nur ein obligatorisches Recht habe) stelle eine Ausnahme vom Grundsatz des Paragraph 2, Absatz 2, MRG dar, da nicht bezweifelt werden könne, daß auch der Fruchtnießer nur ein vertragsmäßig eingeräumtes Benützungsrecht habe. Es sei ein allgemein anerkannter Auslegungsgrundsatz, daß Ausnahmebestimmungen nicht extensiv zu interpretieren seien. Das Argument des Erstgerichtes, daß der grundsätzliche Schutzzweck des MRG von dem des alten MG nicht abweiche, sei nicht hinreichend, da der Gesetzgeber eine von der alten Rechtslage abweichende Regelung getroffen habe. Im übrigen habe der Gesetzgeber dem Schutzbedürfnis des Mieters, der vom Hauptmieter miete, durch die neue Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, MRG Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung könne der Mieter die Anerkennung als Hauptmieter begehren, wenn der Hauptmietvertrag unzweifelhaft nur zum Zwecke der Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung des Rechtsschutzes des Mieters geschlossen worden sei. Über das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG mangle es jedoch an Feststellungen. Im übrigen wäre selbst bei Aufrechterhaltung der alten Judikatur zu prüfen gewesen, ob der Zweck des Hauptmietvertrages darauf gerichtet gewesen sei, dem Mieter die gewinnbringende Verwertung des Bestandobjektes durch Weitergabe zu ermöglichen (EvBl 1980/36). Die Rechtssache sei daher noch nicht entscheidungsreif. Je nach den Verfahrensergebnissen wäre allenfalls auch eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, MRG vorzunehmen. Den Rechtskraftvorbehalt gründete das Rekursgericht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG und Paragraph 527, Absatz 2, ZPO. Die erhebliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liege darin, daß hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, soweit ersichtlich, fehle. In der Entscheidung MietSlg. 36.247/35 habe der Oberste Gerichtshof ausdrücklich von einer Erörterung der Rechtsfrage abgesehen, ob die bisherige Judikatur in bezug auf Mieter und Pächter weiterhin aufrecht zu erhalten sei.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Sachbeschluß wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin K*** GesmbH & Co. KG beantragte in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, dem Rekurs keine Folge zu geben.