Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei S 502.080,-- mit der Behauptung, diesen Betrag als Entschädigungsleistung an einen Hotelgast der beklagten Partei gezahlt zu haben, nachdem diesem sein dem Wagenmeister des Hotels zur Verwahrung übergebener Pkw der Marke BMW 735 gestohlen worden sei. Ihre Aktivlegitimation begründet die klagende Partei mit der Legalzession nach § 67 VersVG.Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei S 502.080,-- mit der Behauptung, diesen Betrag als Entschädigungsleistung an einen Hotelgast der beklagten Partei gezahlt zu haben, nachdem diesem sein dem Wagenmeister des Hotels zur Verwahrung übergebener Pkw der Marke BMW 735 gestohlen worden sei. Ihre Aktivlegitimation begründet die klagende Partei mit der Legalzession nach Paragraph 67, VersVG.
Die Klage wurde unter Berufung auf § 49 Abs 2 Z 7 JN beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebracht, von diesem jedoch a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Die Zession habe zwar den Übergang der Schadenersatzforderung des Hotelgastes an die klagende Partei bewirkt, nicht jedoch den Übergang des prozessualen Rechtes des geschädigten Gastes, den Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 7 JN in Anspruch zu nehmen.Die Klage wurde unter Berufung auf Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebracht, von diesem jedoch a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Die Zession habe zwar den Übergang der Schadenersatzforderung des Hotelgastes an die klagende Partei bewirkt, nicht jedoch den Übergang des prozessualen Rechtes des geschädigten Gastes, den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN in Anspruch zu nehmen.
Dem dagegen von der klagenden Partei erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Die Entscheidungsgründe des Rekursgerichtes sind hier nicht weiter von Belang, doch ist hervorzuheben, daß der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde, weil zum Problem, ob der Gerichtsstand des § 49 Abs 2 Z 7 JN auch vom Zessionar der Schadenersatzforderung des Gastes in Anspruch genommen werden könne, keine höchstgerichtliche Judikatur vorhanden sei.Dem dagegen von der klagenden Partei erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Die Entscheidungsgründe des Rekursgerichtes sind hier nicht weiter von Belang, doch ist hervorzuheben, daß der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde, weil zum Problem, ob der Gerichtsstand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN auch vom Zessionar der Schadenersatzforderung des Gastes in Anspruch genommen werden könne, keine höchstgerichtliche Judikatur vorhanden sei.
Der Rekurs gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß war mit dem Eventualantrag verbunden, die Rechtssache gemäß § 230a ZPO an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für ZRS Wien zu überweisen, falls dem Rechtsmittel nicht stattgegeben werden sollte. Nach Zurücklangen der Akten hob daher das Erstgericht am 16.11.1993 den die Klage zurückweisenden Beschluß auf und überwies die Klage an das Landesgericht für ZRS Wien. Der betreffende Beschluß (ON 8) wurde den Streitteilen (der beklagten Partei samt Klage und Aufforderung zur Klagebeantwortung) vom Landesgericht für ZRS Wien am 29.11.1993 zugestellt.Der Rekurs gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß war mit dem Eventualantrag verbunden, die Rechtssache gemäß Paragraph 230 a, ZPO an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für ZRS Wien zu überweisen, falls dem Rechtsmittel nicht stattgegeben werden sollte. Nach Zurücklangen der Akten hob daher das Erstgericht am 16.11.1993 den die Klage zurückweisenden Beschluß auf und überwies die Klage an das Landesgericht für ZRS Wien. Der betreffende Beschluß (ON 8) wurde den Streitteilen (der beklagten Partei samt Klage und Aufforderung zur Klagebeantwortung) vom Landesgericht für ZRS Wien am 29.11.1993 zugestellt.
In der Zwischenzeit langte beim Erstgericht der am 22.11.1993 zur Post gegebene Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den die Zurückweisung der Klage bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ein. Er enthält den Antrag, die "Beschlüsse der Unterinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen". Gemeint sind dabei jene Beschlüsse, mit denen die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien verneint und die Zurückweisung der Klage ausgesprochen bzw. bestätigt worden war.