Begründung:
Die klagende Partei begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 2,001.681,- s.A. mit der Begründung, sie habe im April 1990 an den minderjährigen Benjamin S***** einen Hypothekarkredit von S 1,975.000,- vertragsgemäß an den vom Kreditnehmer namhaft gemachten Treuhänder ausgezahlt und den eingeklagten Betrag per 20.12.1990 fällig gestellt. Die Beklagten würden auf Grund je bezüglich der ganzen Kreditvaluta abgegebenen Garantieerklärungen haften, daher auch für eine allfällige Untreue des Treuhänders.
Die Beklagten wendeten ein, eine Auszahlung des Kreditbetrages an den Kreditnehmer persönlich sei nicht erfolgt. Die klagende Partei habe auf der Auszahlung des Kreditbetrages an den von ihr namhaft gemachten Treuhänder bestanden, und zwar mit dessen Verpflichtung zur Rücküberweisung für den Fall, daß die Erfüllung des Treuhandauftrages fristgerecht nicht möglich sein würde. Der aus der Veruntreuung durch den Treuhänder entstandene Schaden treffe daher die klagende Partei.
Überdies hätten die Beklagten nach dem Vertragswillen lediglich Bürgenstellung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren kostenpflichtig statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Infolge des von der Klägerin und dem minderjährigen Benjamin S***** abgeschlossenen Hypothekardarlehenvertrages (Beilage I) wurde das Darlehensrealisat von S 1,975.000,- entsprechend dem der klagenden Partei vom Darlehensnehmer erteilten Auftrag auf das Konto des vertraglich vereinbarten und von der Vertreterin des Kreditnehmers bevollmächtigten Treuhänders (Beilage G) Rechtsanwalt Dr.Eberhard M***** mit dessen Verpflichtung gutgebracht, das Realisat samt Anhang unverzüglich an die klagende Partei zu überweisen, sollte die Erfüllung der vom Treuhänder übernommenen Verpflichtung zur Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der klagenden Partei in bedungenen Rang nicht bis 26.4.1991 durchgeführt sein (Beilage R). Der Treuhänder kam dieser Verpflichtung nicht nach. Mit gleichlautenden Verträgen je vom 26.4.1990 übernahmen die Beklagten die "Garantie", den obgenannten Betrag samt Anhang der klagenden Partei zu bezahlen (Beilagen B, B1, B2, O und Q). Zufolge mangelnder Abdeckung der monatlichen Rückzahlungsvorschreibungen wurde das Darlehen in Höhe des Klagsbetrages per 20.12.1990 zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt (Beilage E) und gegenüber den Beklagten die Inanspruchnahme aus der übernommenen Garantie ausgesprochen.Infolge des von der Klägerin und dem minderjährigen Benjamin S***** abgeschlossenen Hypothekardarlehenvertrages (Beilage römisch eins) wurde das Darlehensrealisat von S 1,975.000,- entsprechend dem der klagenden Partei vom Darlehensnehmer erteilten Auftrag auf das Konto des vertraglich vereinbarten und von der Vertreterin des Kreditnehmers bevollmächtigten Treuhänders (Beilage G) Rechtsanwalt Dr.Eberhard M***** mit dessen Verpflichtung gutgebracht, das Realisat samt Anhang unverzüglich an die klagende Partei zu überweisen, sollte die Erfüllung der vom Treuhänder übernommenen Verpflichtung zur Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der klagenden Partei in bedungenen Rang nicht bis 26.4.1991 durchgeführt sein (Beilage R). Der Treuhänder kam dieser Verpflichtung nicht nach. Mit gleichlautenden Verträgen je vom 26.4.1990 übernahmen die Beklagten die "Garantie", den obgenannten Betrag samt Anhang der klagenden Partei zu bezahlen (Beilagen B, B1, B2, O und Q). Zufolge mangelnder Abdeckung der monatlichen Rückzahlungsvorschreibungen wurde das Darlehen in Höhe des Klagsbetrages per 20.12.1990 zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt (Beilage E) und gegenüber den Beklagten die Inanspruchnahme aus der übernommenen Garantie ausgesprochen.
Aus der Zinsgleitklausel sind die beklagten Parteien zur Zahlung von 15 % Verzugszinsen verpflichtet.
Schließlich brachte das Erstgericht noch zum Ausdruck, daß die den Urteilsgleichschriften in Kopie angeschlossenen Beilagen B, I und R einen Bestandteil der Feststellungen bilden.Schließlich brachte das Erstgericht noch zum Ausdruck, daß die den Urteilsgleichschriften in Kopie angeschlossenen Beilagen B, römisch eins und R einen Bestandteil der Feststellungen bilden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Durch die Garantievereinbarung sollte der Begünstigte so gestellt werden, als ob er das Bargeld noch in Händen hätte oder es noch nicht aus den Händen gegeben hätte. Die Garantie solle dem Begünstigten Zahlung schon auf seine bloße Behauptung hin verschaffen, der Garantiefall sei eingetreten. Er solle erst einmal schadlos gestellt werden. Die Vertragspartner seien auf eine Rückforderungsklage verwiesen. Der Einwendungsausschluß ergebe sich aus dem Vertragstext selbst. Eine geradezu evident mißbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie sei auch deshalb nicht erkennbar, weil die klagende Partei die sie aus dem Darlehensvertrag treffenden Verbindlichkeiten zur Gänze erfüllt habe.
Obwohl es in dieser Rechtssache nicht von Bedeutung sei, werde der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, daß das Risiko der Veruntreuung der Darlehensvaluta durch den Treuhänder dann den Kreditnehmer nach dem Gefahrenbeherrschungsgedanken treffe, wenn er den Treuhänder ausgewählt habe. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten sei daher nicht zielführend.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht traf nach teilweiser Beweiswiederholung folgende ergänzende Feststellungen aus dem vom Erstgericht als Urteilsbestandteil erklärten, dem Urteil jedoch nicht angeschlossenen Urkunden:
Die klagende Partei erklärte sich mit Promesse vom 26.4.1990 bereit, dem durch Sabine S***** vertretenen minderjährigen Benjamin S***** ein Hypothekardarlehen von S 1,957.000,- gegen erstrangige pfandrechtliche Sicherstellung auf der Liegenschaft EZ ***** KG *****, Übernahme der Treuhandschaft durch RA Dr.Eberhard M*****, Garantie-/Bürgschafts-Erklärungen der nunmehrigen Beklagten und Abtretung der Rechte aus einem die Liegenschaft betreffenden Mietvertrag zuzuzählen. In Punkt 11. dieser von den Vertretern der klagenden Partei, der Vertreterin des Minderjährigen und den nunmehrigen Beklagten unterfertigten Urkunde ist festgehalten, daß die Haftung des minderjährigen Benjamin S***** auf die Pfandliegenschaft beschränkt ist.
Dr.Eberhard M***** bestätigte der klagenden Partei in seiner Erklärung vom 27.4.1990 (Beilage./R), vom Darlehensnehmer mit der grundbücherlichen Durchführung des Eigentumserwerbes und Pfandrechtserwerbes beauftragt worden zu sein. Er übernahm gegenüber der klagenden Partei die Haftung, daß er die Einverleibung deren Pfandrechtes veranlassen werde. Weiters verpflichtete er sich zur unverzüglichen Überweisung der Darlehensvaluta an die klagende Partei für den Fall, daß die Erfüllung der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung (Einverleibung des Pfandrechtes im bedungenen Rang) nicht bis längstens 26.4.1991 durchgeführt sein sollte. Er ersuchte schließlich, das Darlehensrealisat seinem näher bezeichneten Anderkonto mit Valuta S 1,957.000,- gutzubringen.
Die Beklagten gaben am 26.4.1990 die gleichlautenden Erklärungen (Beilagen./B, ./B1 und ./B2) ab, die vom Darlehensnehmer zur teilweisen Sicherstellung der jeweiligen Forderungen der klagenden Partei aus dem Hypothekarkredit von S 1,957.000,- zugesagte Garantie zu übernehmen und unwiderruflich der klagenden Partei zu versprechen, ihr über erste Aufforderung unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung sowie ohne Prüfung des zwischen der klagenden Partei und dem Kreditnehmer bestehenden Rechtsverhältnisse jeden Betrag bis zuhöchst S 1,957.000,- zuzüglich Nebengebühren zu bezahlen. Die genannten Erklärungen sind mit dem Wort "Garantie" überschrieben.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:
Sinn und Zweck des Einredeausschlusses beim Garantievertrag lägen darin, daß der Begünstigte die Leistung sofort erhalte und allfällige Streitigkeiten erst nachher zu bereinigen seien, wobei der Begünstigte die für ihn vorteilhaftere Beklagtenrolle haben solle. Seine Schutzwürdigkeit sei jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn er die Leistung in Anspruch nehme, obwohl schon eindeutig feststeht, daß er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten würde in einem solchen Fall eine mißbräuchliche Rechtsausübung darstellen; dies könne der Garant dem Begünstigten einredeweise entgegensetzen (vgl Koziol, Der Garantievertrag, 56). Voraussetzung für Rechtsmißbrauch - dabei müsse an § 1295 Abs 2 ABGB angeknüpft werden - sei, daß zwischen den verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis besteht; der Schädigungszweck müsse augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (vgl EvBl 1992/131 mwN).Sinn und Zweck des Einredeausschlusses beim Garantievertrag lägen darin, daß der Begünstigte die Leistung sofort erhalte und allfällige Streitigkeiten erst nachher zu bereinigen seien, wobei der Begünstigte die für ihn vorteilhaftere Beklagtenrolle haben solle. Seine Schutzwürdigkeit sei jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn er die Leistung in Anspruch nehme, obwohl schon eindeutig feststeht, daß er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten würde in einem solchen Fall eine mißbräuchliche Rechtsausübung darstellen; dies könne der Garant dem Begünstigten einredeweise entgegensetzen vergleiche Koziol, Der Garantievertrag, 56). Voraussetzung für Rechtsmißbrauch - dabei müsse an Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB angeknüpft werden - sei, daß zwischen den verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis besteht; der Schädigungszweck müsse augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten vergleiche EvBl 1992/131 mwN).
Die Beklagten hätten die Einrede des Rechtsmißbrauches darauf gegründet, daß die klagende Partei keinen Rückforderungsanspruch gegen den minderjährigen Darlehensnehmer habe, weil diesem die Darlehensvaluta noch nicht zugezählt worden sei; die Veruntreuungshandlung des Treuhänders habe nämlich noch das Vermögen der klagenden Partei betroffen. Die Berechtigung dieses Standpunktes lasse sich durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes belegen (SZ 26/206; EvBl 1972/19; EvBl 1980/162; JBl 1981, 90). Demnach treffe eine Veruntreuung des Geldes durch den Treuhänder denjenigen Treugeber, dem aufgrund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zustehe. Dieser wäre im Anlaßfall die klagende Partei, weil der mit dem minderjährigen Benjamin S***** beabsichtigte Darlehensvertrag mangels Übergabe der Darlehensvaluta nicht zustandegekommen sei. Erhalte nämlich eine Person, die sowohl Vertreter des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers sei, eine Darlehenssumme zur (späteren) Ausfolgung an den Schuldner, dann gelte das Darlehen erst zu dem Zeitpunkt als gegeben, in dem der Betrag dem Schuldner tatsächlich ausgezahlt werde oder der Vertreter auf erweisliche Art an den Tag lege, daß er nunmehr die Summe namens des Schuldners innehabe (vgl EvBl 1972/19 mwN). Dies gelte auch für den Fall, daß der Treuhänder dem Käufer gegenüber berechtigt und verpflichtet sei, den Betrag nur zur Zahlung des Kaufpreises zu verwenden (vgl JBl 1981, 90). Demgegenüber habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.7.1985, 7 Ob 600, 601/85 (RdW 1985, 369 = JBl 1986, 508) erkannt, daß bei der beabsichtigten Finanzierung eines Grundstückskaufes der Darlehensnehmer das Risiko der Untreue des Treuhänders trage, weil die Darlehenszuzählung im Interesse des Käufers (= Darlehensnehmers) vor Begründung der Sachhaftung erfolge und das damit verbundene Risiko für den Kreditgeber durch die Bestellung eines Treuhänders vermindert werden solle.Die Beklagten hätten die Einrede des Rechtsmißbrauches darauf gegründet, daß die klagende Partei keinen Rückforderungsanspruch gegen den minderjährigen Darlehensnehmer habe, weil diesem die Darlehensvaluta noch nicht zugezählt worden sei; die Veruntreuungshandlung des Treuhänders habe nämlich noch das Vermögen der klagenden Partei betroffen. Die Berechtigung dieses Standpunktes lasse sich durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes belegen (SZ 26/206; EvBl 1972/19; EvBl 1980/162; JBl 1981, 90). Demnach treffe eine Veruntreuung des Geldes durch den Treuhänder denjenigen Treugeber, dem aufgrund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zustehe. Dieser wäre im Anlaßfall die klagende Partei, weil der mit dem minderjährigen Benjamin S***** beabsichtigte Darlehensvertrag mangels Übergabe der Darlehensvaluta nicht zustandegekommen sei. Erhalte nämlich eine Person, die sowohl Vertreter des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers sei, eine Darlehenssumme zur (späteren) Ausfolgung an den Schuldner, dann gelte das Darlehen erst zu dem Zeitpunkt als gegeben, in dem der Betrag dem Schuldner tatsächlich ausgezahlt werde oder der Vertreter auf erweisliche Art an den Tag lege, daß er nunmehr die Summe namens des Schuldners innehabe vergleiche EvBl 1972/19 mwN). Dies gelte auch für den Fall, daß der Treuhänder dem Käufer gegenüber berechtigt und verpflichtet sei, den Betrag nur zur Zahlung des Kaufpreises zu verwenden vergleiche JBl 1981, 90). Demgegenüber habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.7.1985, 7 Ob 600, 601/85 (RdW 1985, 369 = JBl 1986, 508) erkannt, daß bei der beabsichtigten Finanzierung eines Grundstückskaufes der Darlehensnehmer das Risiko der Untreue des Treuhänders trage, weil die Darlehenszuzählung im Interesse des Käufers (= Darlehensnehmers) vor Begründung der Sachhaftung erfolge und das damit verbundene Risiko für den Kreditgeber durch die Bestellung eines Treuhänders vermindert werden solle.
Bei dieser Rechtslage könne nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit davon ausgegangen werden, daß der klagenden Partei der gesicherte Anspruch gegen den Darlehensnehmer nicht zustehe und daß sie daher die Garantien der Beklagten mißbräuchlich in Anspruch nehme. Somit komme eine von den vorliegenden Feststellungen ausgehende Erledigung der Berufung durch Abänderung des angefochtenen Urteiles in die mit mißbräuchlicher Rechtsausübung der klagenden Partei begründete Abweisung der Klage nicht in Betracht.
Die Beklagten hätten sich zum Beweise des Vorliegens eines vom Text der Garantieverträge abweichenden Vertragswillen auf den Pflegschaftsakt 17 P 20/89 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, auf die Einvernahme von drei Zeugen und auf Parteienvernehmung berufen. Wenngleich weder nach dem Inhalt des vom Berufungsgericht beigeschafften und im Wege einer Beweisergänzung dargestellten Pflegschaftsaktes noch nach den Angaben der in erster Instanz vernommenen Sabine S***** als Zeugin Anhaltspunkte für die Richtigkeit des von den Beklagten diesbezüglich eingenommenen Prozeßstandpunktes zu finden seien, könne von vorherein nicht ausgeschlossen werden, daß den Beklagten der angetretene Beweis mit den weiteren, in erster Instanz nicht aufgenommenen Beweismitteln gelingen werde. Die vorgreifende Beurteilung der Unergiebigkeit dieser Beweismittel durch das Erstgericht erweist sich daher als ein erheblicher Verfahrensmangel, der die Aufhebung des angefochtenen Urteiles zur Folge habe.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage des Rechtsmißbrauches des Begünstigten einer Garantie im Falle des Nichtzustandekommens des durch diese zu sichernden Darlehensvertrages eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, in der Sache selbst in klageabweisendem Sinn zu erkennen; hilfsweise stellten die Beklagten einen Aufhebungsantrag.
Die klagende Partei beantragte, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben und in der Sache das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.