Die Revision ist nicht berechtigt.
Zu dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit verweist die Revisionswerberin darauf, daß die Auffassung des Berufungsgerichtes, es handle sich bei der Behauptung der Beklagten, die Mieterin habe ihre Mietrechte der Realkanzlei H* & Co sicherheitshalber abgetreten, um eine unzulässige Neuerung und es bedürfe diese Abtretung der konkursgerichtlichtlichen Genehmigung, im Widerspruch mit den Prozeßakten stehe, weil die Abtretung der Mietrechte aus der Zeugenaussage des Masseverwalters zu entnehmen sei, die gemäß § 482 Abs 2 ZPO Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Die Abtretung der Mietrechte sei zudem bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt.Zu dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit verweist die Revisionswerberin darauf, daß die Auffassung des Berufungsgerichtes, es handle sich bei der Behauptung der Beklagten, die Mieterin habe ihre Mietrechte der Realkanzlei H* & Co sicherheitshalber abgetreten, um eine unzulässige Neuerung und es bedürfe diese Abtretung der konkursgerichtlichtlichen Genehmigung, im Widerspruch mit den Prozeßakten stehe, weil die Abtretung der Mietrechte aus der Zeugenaussage des Masseverwalters zu entnehmen sei, die gemäß Paragraph 482, Absatz 2, ZPO Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Die Abtretung der Mietrechte sei zudem bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt.
Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, demnach auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen (vgl EvBl 1948/623 uva, zuletzt etwa 4 Ob 395/76). Abgesehen davon, daß schon daraus erhellt, daß der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt, ist der von der Revision zitierten zeugenschaftlichen Aussage des Masseverwalters Dr. N* zu entnehmen, daß die diesbezügliche Angabe aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Der Zeuge hat angegeben, daß zwar in einem Darlehensvertrag vom Jahr 1972 vereinbart wurde, daß über die Mietrechte der Frau G* nicht verfügt werden könne, solange die Realkanzlei H* & Co von der Zentralsparkasse, von der der Kredit stammte, in Anspruch genommen werden könne. Diese Ansprüche der Realkanzlei H* & Co habe aber der nunmehrige Gatte der Gemeinschuldnerin eingelöst. Er habe den hiefür nötigen Geldbetrag vom Kläger bekommen und sei damit einverstanden gewesen, daß die Mietrechte am klagsgegenständlichen Lokal an den Kläger übertragen werden (AS 18).Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, demnach auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen vergleiche EvBl 1948/623 uva, zuletzt etwa 4 Ob 395/76). Abgesehen davon, daß schon daraus erhellt, daß der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt, ist der von der Revision zitierten zeugenschaftlichen Aussage des Masseverwalters Dr. N* zu entnehmen, daß die diesbezügliche Angabe aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Der Zeuge hat angegeben, daß zwar in einem Darlehensvertrag vom Jahr 1972 vereinbart wurde, daß über die Mietrechte der Frau G* nicht verfügt werden könne, solange die Realkanzlei H* & Co von der Zentralsparkasse, von der der Kredit stammte, in Anspruch genommen werden könne. Diese Ansprüche der Realkanzlei H* & Co habe aber der nunmehrige Gatte der Gemeinschuldnerin eingelöst. Er habe den hiefür nötigen Geldbetrag vom Kläger bekommen und sei damit einverstanden gewesen, daß die Mietrechte am klagsgegenständlichen Lokal an den Kläger übertragen werden (AS 18).
Im Rahmen der Rechtsrüge vermeint die Revisionswerberin, daß den Erfordernissen des § 226 ZPO bei einer Klage auf Abschluß eines Mietvertrages mit dem vorliegenden Klagebegehren nicht Genüge getan sei, weil dieses nicht die „wesentlichen Stücke Mietgegenstand und Mietzins (§ 1094 ABGB)“ enthalte.Im Rahmen der Rechtsrüge vermeint die Revisionswerberin, daß den Erfordernissen des Paragraph 226, ZPO bei einer Klage auf Abschluß eines Mietvertrages mit dem vorliegenden Klagebegehren nicht Genüge getan sei, weil dieses nicht die „wesentlichen Stücke Mietgegenstand und Mietzins (Paragraph 1094, ABGB)“ enthalte.
Die klagende Partei nimmt mit ihrem Klagebegehren das vertragsgemäße Eintrittsrecht in den Mietvertrag vom 27. 5. 1971 in Anspruch, wie er, zwischen der beklagten Partei und der Vormieterin abgeschlossen wurde. Dieser Mietvertrag liegt in einer Ablichtung vor (Urkunde Beilage B), die hinsichtlich Übereinstimmung mit dem Original sowie der Echtheit und Richtigkeit von der beklagten Partei anerkannt wurde (AS 13). Im Spruch des angefochtenen Urteils wurde auch darauf Bezug genommen. In dieser Urkunde, die in einem Formularmietvertrag besteht, sind Bestandgegenstand und Bestandzins enthalten. Zur Bestimmtheit eines Begehrens ist es nicht immer erforderlich, daß alle Identifizierungsangaben im Begehren selbst erschöpfend wiedergegeben werden. Es kann im Begehren auch auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, die zu integrierendem Bestandteil gemacht werden (vgl Fasching III, 28). Da dies im vorliegenden Falle geschehen ist, ermangelt es dem Klagebegehren nicht an der nach den §§ 226 Abs 1 ZPO erforderlichen Bestimmtheit als Voraussetzung für seine Exequierbarkeit nach dem § 367 Z 1 EO.Die klagende Partei nimmt mit ihrem Klagebegehren das vertragsgemäße Eintrittsrecht in den Mietvertrag vom 27. 5. 1971 in Anspruch, wie er, zwischen der beklagten Partei und der Vormieterin abgeschlossen wurde. Dieser Mietvertrag liegt in einer Ablichtung vor (Urkunde Beilage B), die hinsichtlich Übereinstimmung mit dem Original sowie der Echtheit und Richtigkeit von der beklagten Partei anerkannt wurde (AS 13). Im Spruch des angefochtenen Urteils wurde auch darauf Bezug genommen. In dieser Urkunde, die in einem Formularmietvertrag besteht, sind Bestandgegenstand und Bestandzins enthalten. Zur Bestimmtheit eines Begehrens ist es nicht immer erforderlich, daß alle Identifizierungsangaben im Begehren selbst erschöpfend wiedergegeben werden. Es kann im Begehren auch auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, die zu integrierendem Bestandteil gemacht werden vergleiche Fasching römisch drei, 28). Da dies im vorliegenden Falle geschehen ist, ermangelt es dem Klagebegehren nicht an der nach den Paragraphen 226, Absatz eins, ZPO erforderlichen Bestimmtheit als Voraussetzung für seine Exequierbarkeit nach dem Paragraph 367, Ziffer eins, EO.
Schließlich ist den Untergerichten auch in der rechtlichen Beurteilung dahingehend beizupflichten, daß die Gewerbeberechtigung des Eintrittswerbers und eine darauf basierende geschäftliche Betätigung im gegenständlichen Bestandobjekt nicht von vornherein geeignet sind, schwerwiegende Bedenken in persönlicher oder finanzieller Hinsicht gegen ihn zu begründen, wie dies als Hinderungsgrund gegen eine Mietrechtsnachfolge im § 11 des Mietvertrages vom 27. 5. 1971 festgelegt wurde. Das handwerksmäßige Gewerbe des Kürschners im Sinne des § 94 Z 45 der Gewerbeordnung 1973 gibt dem Erzeuger gemäß § 33 Z 6 GewO auch das Recht neben Waren eigener Erzeugung fremde Erzeugnisse gleicher Art zu verkaufen. Dazu gehören auch Produkte aus Stoff mit Rauhwarenanteil, wie etwa Stoffmäntel mit Pelzfütterung und dergleichen. Dieses Warenangebot kann sich in einem wesentlichen Umfang mit dem eines Handelsgewerbes, das den Betrieb eines Damenmodengeschäftes zum Gegenstand hat, decken. Konkret benannte Umstände, aus denen von Seiten der Vermieterin der Verkauf von Rauhwaren in ihrem Hause abgelehnt wird, wie etwa wegen Beeinträchtigung ihres Kaffeehausbetriebes, sind von den Untergerichten mit Recht als unstichhältig abgetan worden. Es wird diesbezüglich auch nichts mehr in der Revision vorgebracht.Schließlich ist den Untergerichten auch in der rechtlichen Beurteilung dahingehend beizupflichten, daß die Gewerbeberechtigung des Eintrittswerbers und eine darauf basierende geschäftliche Betätigung im gegenständlichen Bestandobjekt nicht von vornherein geeignet sind, schwerwiegende Bedenken in persönlicher oder finanzieller Hinsicht gegen ihn zu begründen, wie dies als Hinderungsgrund gegen eine Mietrechtsnachfolge im Paragraph 11, des Mietvertrages vom 27. 5. 1971 festgelegt wurde. Das handwerksmäßige Gewerbe des Kürschners im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 45, der Gewerbeordnung 1973 gibt dem Erzeuger gemäß Paragraph 33, Ziffer 6, GewO auch das Recht neben Waren eigener Erzeugung fremde Erzeugnisse gleicher Art zu verkaufen. Dazu gehören auch Produkte aus Stoff mit Rauhwarenanteil, wie etwa Stoffmäntel mit Pelzfütterung und dergleichen. Dieses Warenangebot kann sich in einem wesentlichen Umfang mit dem eines Handelsgewerbes, das den Betrieb eines Damenmodengeschäftes zum Gegenstand hat, decken. Konkret benannte Umstände, aus denen von Seiten der Vermieterin der Verkauf von Rauhwaren in ihrem Hause abgelehnt wird, wie etwa wegen Beeinträchtigung ihres Kaffeehausbetriebes, sind von den Untergerichten mit Recht als unstichhältig abgetan worden. Es wird diesbezüglich auch nichts mehr in der Revision vorgebracht.
Der unbegründeten Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.