Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Antragsgegner ist zulässig (SZ 38/19, SZ 38/178, EvBl 1958/362 ua), aber nicht berechtigt.
Den übereinstimmenden Behauptungen beider Teile zufolge haben die Antragsgegner das Grundstück, über welches der vom Antragsteller (angeblich) ersessene Dienstbarkeitsweg geführt haben soll, in Unkenntnis dieses (angeblichen) Wegerechtes des Antragstellers erworben, und es seien damals auch keine Merkmale (Fahrspuren) auf dem Grundstück vorhanden gewesen, die dieses (angebliche) Wegerecht offenkundig gemacht hätten.
Demgemäß ist also das dienstbare Recht des Antragstellers, sollte es tatsächlich bestanden haben, durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes von den Antragsgegnern (§ 1500 ABGB) erloschen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 524). Die Unterlassung der rechtzeitigen Verbücherung des (angeblich durch Ersitzung erworbenen) Wegerechtes durch den Antragsteller kann für sich allein nicht schon als eine zum Ausschluss des Rechtes auf Einräumung eines Notweges führende auffallende Sorglosigkeit beurteilt werden, die Ursache für den Mangel einer Wegeverbindung ist, denn es muss - wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die gegen diese Annahme sprechen - in der Regel dem Dienstbarkeitsberechtigten das Vertrauen zu den ihm aus diesem Recht verpflichteten Liegenschaftseigentümer zugerechnet werden, er werde im Fall der Veräußerung der belasteten Liegenschaft den Erwerber auf die bestehende Belastung aufmerksam machen, so dass das nicht verbücherte Recht bestehen bleibt.Demgemäß ist also das dienstbare Recht des Antragstellers, sollte es tatsächlich bestanden haben, durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes von den Antragsgegnern (Paragraph 1500, ABGB) erloschen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 524,). Die Unterlassung der rechtzeitigen Verbücherung des (angeblich durch Ersitzung erworbenen) Wegerechtes durch den Antragsteller kann für sich allein nicht schon als eine zum Ausschluss des Rechtes auf Einräumung eines Notweges führende auffallende Sorglosigkeit beurteilt werden, die Ursache für den Mangel einer Wegeverbindung ist, denn es muss - wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die gegen diese Annahme sprechen - in der Regel dem Dienstbarkeitsberechtigten das Vertrauen zu den ihm aus diesem Recht verpflichteten Liegenschaftseigentümer zugerechnet werden, er werde im Fall der Veräußerung der belasteten Liegenschaft den Erwerber auf die bestehende Belastung aufmerksam machen, so dass das nicht verbücherte Recht bestehen bleibt.
Mit Recht hat deshalb das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts aufgehoben.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegner musste daher erfolglos bleiben.
Ein Ersatz von Kosten anwaltlicher Vertretung findet im Verfahren nach dem NWG nicht statt (SZ 26/219; Petrasch aaO Rdz 11 zu § 480). Die Barauslagen ihres Rechtsmittels haben die Antragsgegner vorläufig selbst zu tragen; über die Berechtigung ihres Ersatzanspruches kann in diesem Verfahrensstadium noch nicht abgesprochen werden (§ 25 NWG).Ein Ersatz von Kosten anwaltlicher Vertretung findet im Verfahren nach dem NWG nicht statt (SZ 26/219; Petrasch aaO Rdz 11 zu Paragraph 480,). Die Barauslagen ihres Rechtsmittels haben die Antragsgegner vorläufig selbst zu tragen; über die Berechtigung ihres Ersatzanspruches kann in diesem Verfahrensstadium noch nicht abgesprochen werden (Paragraph 25, NWG).