Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Davon macht Abs 3 leg cit nur eine Ausnahme, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. Um die Rechtsmittelbeschränkung wahrnehmen zu können, hat daher das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, gleichzeitig aber rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 13 Abs 1 Z 1 AußStrG).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Davon macht Absatz 3, leg cit nur eine Ausnahme, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. Um die Rechtsmittelbeschränkung wahrnehmen zu können, hat daher das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, gleichzeitig aber rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG).
Vermögensrechtliche Ansprüche sind solche, die vererblich oder veräußerbar sind (EFSlg 67.420). Auch das Erbrecht, also das in § 532 ABGB umschriebene ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen Teil derselben in Besitz zu nehmen, gehört hierher, weil es gemäß § 537 ABGB zu den vererblichen und gemäß § 1278 ABGB zu den veräußerlichen Vermögensrechten zählt. Darum wurde beispielsweise die Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung als rein vermögensrechtlich iSd § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG qualifiziert (EFSlg 67.423).Vermögensrechtliche Ansprüche sind solche, die vererblich oder veräußerbar sind (EFSlg 67.420). Auch das Erbrecht, also das in Paragraph 532, ABGB umschriebene ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen Teil derselben in Besitz zu nehmen, gehört hierher, weil es gemäß Paragraph 537, ABGB zu den vererblichen und gemäß Paragraph 1278, ABGB zu den veräußerlichen Vermögensrechten zählt. Darum wurde beispielsweise die Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung als rein vermögensrechtlich iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG qualifiziert (EFSlg 67.423).
Im gegenständlichen Fall hat das Rekursgericht eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes bestätigt, mit welcher der Antrag des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers abgewiesen wurde, ihm aufgrund seiner bedingten Erbserklärung den Nachlaß des Kurt B***** (seines unehelichen Vaters) einzuantworten. Da dieser Entscheidungsgegenstand nach den dargelegten Grundsätzen rein vermögensrechtlicher Natur ist, hat das Rekursgericht den fehlenden Bewertungsausspruch nachzutragen. Die ausdrückliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses ersetzt diesen Bewertungsausspruch nach nunmehr herrschender Rechtsprechung nicht (vgl. RZ 1984, 256/87; MietSlg. 39/53; MietSlg. 42.520; JusExtra OGH-Z 1197 ua); soweit in Einzelfällen - nicht zuletzt wegen ihrer besonderen Dringlichkeit - ein gegenteiliger Standpunkt vertreten wurde (5 Ob 74/91 und 5 Ob 62/93), wird diese Rechtsansicht nicht aufrechterhalten.Im gegenständlichen Fall hat das Rekursgericht eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes bestätigt, mit welcher der Antrag des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers abgewiesen wurde, ihm aufgrund seiner bedingten Erbserklärung den Nachlaß des Kurt B***** (seines unehelichen Vaters) einzuantworten. Da dieser Entscheidungsgegenstand nach den dargelegten Grundsätzen rein vermögensrechtlicher Natur ist, hat das Rekursgericht den fehlenden Bewertungsausspruch nachzutragen. Die ausdrückliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses ersetzt diesen Bewertungsausspruch nach nunmehr herrschender Rechtsprechung nicht vergleiche RZ 1984, 256/87; MietSlg. 39/53; MietSlg. 42.520; JusExtra OGH-Z 1197 ua); soweit in Einzelfällen - nicht zuletzt wegen ihrer besonderen Dringlichkeit - ein gegenteiliger Standpunkt vertreten wurde (5 Ob 74/91 und 5 Ob 62/93), wird diese Rechtsansicht nicht aufrechterhalten.