Aus der Begründung:
Der Antragsteller hat mit seinem nach dem Inkrafttreten des Eherechts-Änderungsgesetzes vom 15. Juni 1978, BGBl. 280, eingebrachten Antrag von der Antragsgegnerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Gestalt der Ehewohnung, des Hausrates und einer in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft gemäß den §§ 81 bis 96 EheG geltend gemacht. Die Entscheidung über solche Ansprüche verweist das Eherechtsänderungsgesetz in das außerstreitige Verfahren (§§ 229 bis 235 AußStrG). Nach § 82 EheG unterliegen der Aufteilung aber u. a. nicht Sachen (§ 81 EheG), die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat (Koziol - Welser, Grundriß[5] II, 199; Faistenberger - Gschnitzer, Österreichisches Familienrecht[2], 54). Für den Fall, daß ein Eheteil aus Ersparnissen aus der Zeit vor der Eheschließung in der Zeit der Ehe eine Liegenschaft gekauft und das Eigentum daran erworben hat, ist im Gesetze eine Regelung nicht vorgesehen. Dazu wird die Auffassung vertreten, daß die Ausnahme des § 82 Abs. 1 Z. 1 EheG für eingebrachtes Vermögen zu gelten habe, gleichgültig ob es sich um ein Haus oder um ein mit früher erworbenem Geld gekauftes Haus handle (Bydlinski, Schwind-FS, 39) und daß ein solches Surrogat bei der Verteilung außer Betracht zu bleiben habe (Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978, MGA 1979, 175).Der Antragsteller hat mit seinem nach dem Inkrafttreten des Eherechts-Änderungsgesetzes vom 15. Juni 1978, BGBl. 280, eingebrachten Antrag von der Antragsgegnerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Gestalt der Ehewohnung, des Hausrates und einer in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft gemäß den Paragraphen 81 bis 96 EheG geltend gemacht. Die Entscheidung über solche Ansprüche verweist das Eherechtsänderungsgesetz in das außerstreitige Verfahren (Paragraphen 229 bis 235 AußStrG). Nach Paragraph 82, EheG unterliegen der Aufteilung aber u. a. nicht Sachen (Paragraph 81, EheG), die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat (Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch zwei, 199; Faistenberger - Gschnitzer, Österreichisches Familienrecht[2], 54). Für den Fall, daß ein Eheteil aus Ersparnissen aus der Zeit vor der Eheschließung in der Zeit der Ehe eine Liegenschaft gekauft und das Eigentum daran erworben hat, ist im Gesetze eine Regelung nicht vorgesehen. Dazu wird die Auffassung vertreten, daß die Ausnahme des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG für eingebrachtes Vermögen zu gelten habe, gleichgültig ob es sich um ein Haus oder um ein mit früher erworbenem Geld gekauftes Haus handle (Bydlinski, Schwind-FS, 39) und daß ein solches Surrogat bei der Verteilung außer Betracht zu bleiben habe (Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977 aus 1978,, MGA 1979, 175).
Dieser Auffassung schließt sich der OGH an. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Aufteilung grundsätzlich nur Vermögen unterliegen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (916 BlgNR XIV. GP, 14). Es ist auch dann, wenn Sachen im Sinne des § 82 Abs. 1 EheG während der Ehe veräußert werden, der an ihre Stelle tretende noch abgrenzbare Vermögenswert von der Verteilung auszunehmen.Dieser Auffassung schließt sich der OGH an. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Aufteilung grundsätzlich nur Vermögen unterliegen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (916 BlgNR römisch vierzehn. GP, 14). Es ist auch dann, wenn Sachen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, EheG während der Ehe veräußert werden, der an ihre Stelle tretende noch abgrenzbare Vermögenswert von der Verteilung auszunehmen.
Die Antragsgegnerin hat zu dem Vorbringen des Antragstellers, es sei die gesamte Liegenschaft aus seinen vor der Eheschließung erzielten Ersparnissen angeschafft worden, entgegnet, daß sie die Hälfte des Kaufpreises aus derartigen Ersparnissen und Schenkung dritter Personen beigesteuert habe. Sie hat demnach gleichfalls einen Ausnahmetatbestand im Sinne des § 82 Abs. 1 Z. 1 EheG geltend gemacht und in diesem Zusammenhang auch die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes eingewendet. Der Antragsteller hat hiezu im weiteren Verfahren nicht Stellung genommen und auch sein Sachverhaltsvorbringen in der Folge nicht geändert. Er hat seinen Antrag auf Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens nach §§ 229 f. AußStrG darauf gestützt, daß die Liegenschaft während der Ehe der Parteien angeschafft wurde und damit dem ehelichen Gebrauchsvermögen bzw. ehelichen Ersparnissen im Sinne des § 81 EheG zu unterstellen sei. Da der Antragsteller die Herausgabe der Liegenschaftshälfte aber mit der (unverändert gebliebenen) tatsächlichen Behauptung eines Ausnahmefalles im Sinne des § 82 Abs. 1 Z. 1 EheG begehrt, ist dieser Anspruch im streitigen Verfahren geltend zu machen (Berger in RZ 1978, 259).Die Antragsgegnerin hat zu dem Vorbringen des Antragstellers, es sei die gesamte Liegenschaft aus seinen vor der Eheschließung erzielten Ersparnissen angeschafft worden, entgegnet, daß sie die Hälfte des Kaufpreises aus derartigen Ersparnissen und Schenkung dritter Personen beigesteuert habe. Sie hat demnach gleichfalls einen Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG geltend gemacht und in diesem Zusammenhang auch die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes eingewendet. Der Antragsteller hat hiezu im weiteren Verfahren nicht Stellung genommen und auch sein Sachverhaltsvorbringen in der Folge nicht geändert. Er hat seinen Antrag auf Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens nach Paragraphen 229, f. AußStrG darauf gestützt, daß die Liegenschaft während der Ehe der Parteien angeschafft wurde und damit dem ehelichen Gebrauchsvermögen bzw. ehelichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 81, EheG zu unterstellen sei. Da der Antragsteller die Herausgabe der Liegenschaftshälfte aber mit der (unverändert gebliebenen) tatsächlichen Behauptung eines Ausnahmefalles im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG begehrt, ist dieser Anspruch im streitigen Verfahren geltend zu machen (Berger in RZ 1978, 259).
Der vom Gericht zweiter Instanz zugelassene Rekurs an den OGH kann nur darauf begrundet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht (§ 232 Abs. 2 AußStrG). Dieser Anfechtungsgrund wurde von der Rekurswerberin im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Ausnahmstatbestandes im Sinne des § 82 Abs. 1 Z. 1 EheG auch geltend gemacht. Im Rahmen dieses zulässigen Rekurses ist vom OGH die allfällige Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zu prüfen (Berger, RZ 1978, 259 f.). Somit ist aber nicht bloß der Verfahrensfortsetzungsantrag, sondern der Aufteilungsantrag hinsichtlich der der Antragsgegnerin gehörigen Hälfte der Liegenschaft X zurückzuweisen.Der vom Gericht zweiter Instanz zugelassene Rekurs an den OGH kann nur darauf begrundet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht (Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG). Dieser Anfechtungsgrund wurde von der Rekurswerberin im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Ausnahmstatbestandes im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG auch geltend gemacht. Im Rahmen dieses zulässigen Rekurses ist vom OGH die allfällige Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zu prüfen (Berger, RZ 1978, 259 f.). Somit ist aber nicht bloß der Verfahrensfortsetzungsantrag, sondern der Aufteilungsantrag hinsichtlich der der Antragsgegnerin gehörigen Hälfte der Liegenschaft römisch zehn zurückzuweisen.