Die außerordentliche Revision ist, wie sich aus deren meritorischer Behandlung ergeben wird, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes und der Klägerin zulässig; sie ist auch im Sinne der nachstehenden Darlegungen berechtigt.
Der Erstbeklagte wendet sich gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in den Geschäftsbedingungen für den Fall, daß die Zusatzkarte gegen den Willen des Hauptkarteninhabers verwendet werde und dieser, weil er der Zusatzkarte nicht habhaft werden könne, den Vertrag auch nicht unter Rücksendung der Zusatzkarte kündigen könne, sei zu schließen, daß das Kreditkartenunternehmen auch bei Kenntnis der mißbräuchlichen Verwendung der Zusatzkarte eine Sperre der Zusatzkarte nicht durchführen müsse und den Hauptkarteninhaber mit allen durch die mißbräuchliche Verwendung der Zusatzkarte entstandenen Verpflichtungen belasten könne. Er vertritt den Standpunkt, daß diesbezüglich eine planwidrige Vertragslücke vorliege, die im Wege der Vertragsergänzung durch analoge Anwendung der für den Fall des Verlustes oder Diebstahls der Kreditkarte vereinbarten Haftungsbeschränkung bzw. -befreiung (Punkt 8 der Geschäftsbedingungen) zu schließen sei. Verneine man eine derartige Vertragsergänzung, so wäre Punkt 17 der Geschäftsbedingungen, soweit er eine unbeschränkte und durch nichts zu limitierende Haftung des Hauptkarteninhabers für die mit der Zusatzkarte getätigten Einkäufe normiere, mit Teilnichtigkeit nach § 879 Abs.3 ABGB behaftet. Dem hält die Klägerin entgegen, daß de Hauptkarteninhaber nach Punkt 17 der Geschäftsbedingungen auch für die durch die hier festgestellte mißbräuchliche Benützung der Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten hafte. Diese mißbräuchliche Verwendung der Zusatzkarte könne dem Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte nicht gleichgesetzt werden: Während im Falle des Verlustes oder Diebstahls der Kreditkarte der Mißbrauch des unredlichen Inhabers oder Diebes nicht nur im ungerechtfertigten Gebrauch der Kreditkarte, sondern auch in der Fälschung der Unterschrift des berechtigten Kreditkarteninhabers liege, in Wahrheit also eine wirksame Anweisung an das Kreditkartenunternehmen nicht vorliege, sodaß ohne vertragliche Regelung das Verlust- oder Diebstahlsrisiko grundsätzlich vom Kreditkartenunternehmen zu tragen wäre, bestehe der Mißbrauch im gegenständlichen Fall allein im Wegfall der Vertretungsmacht des Inhabers der Zusatzkarte, welcher allein dem Inhaber der Hauptkarte als Vollmachtsgeber zuzurechnen sei. Wenn der Hauptkarteninhaber die dem Zusatzkarteninhaber eingeräumte Vertretungsmacht widerrufe, habe er (der Hauptkarteninhaber) für den von ihm allein hervorgerufenen Rechtsschein im Sinne einer Anscheinsvollmacht zu haften. Da dieser Rechtsschein nur durch die Rückgabe der Zusatzkarte zerstört werden könne, sei es auch sachgerecht, die Kündigung an die Rückgabe der Zusatzkarte zu binden. Bei einer mißbräuchlichen Verwendung der Zusatzkarte, wie sie hier festgestellt worden sei, würde der Hauptkarteninhaber auch ohne vertragliche Regelung aufgrund der Anscheinsvollmacht haften. Selbst wenn der gegenständliche Vertrag lückenhaft sein sollte, schiede demnach eine analoge Anwendung des Punktes 8 der Geschäftsbedingungen aus und müßte die gesetzliche Regelung, somit die Haftung des Erstbeklagten, eingreifen; die vom Erstbeklagten angestrebte Vertragsergänzung entspreche weder dem hypothetischen Parteiwillen noch der Übung des redlichen Verkehrs. Punkt 17 der Geschäftsbedingungen sei auch nicht sittenwidrig. Der Mißbrauch der Zusatzkarte falle ausschließlich in die Sphäre des Hauptkarteninhabers; seine Pflicht, die Verbindlichkeiten der von ihm mittels Zusatzkarte bevollmächtigten Person einzulösen, sei zweifellos Hauptleistungspflicht.Der Erstbeklagte wendet sich gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in den Geschäftsbedingungen für den Fall, daß die Zusatzkarte gegen den Willen des Hauptkarteninhabers verwendet werde und dieser, weil er der Zusatzkarte nicht habhaft werden könne, den Vertrag auch nicht unter Rücksendung der Zusatzkarte kündigen könne, sei zu schließen, daß das Kreditkartenunternehmen auch bei Kenntnis der mißbräuchlichen Verwendung der Zusatzkarte eine Sperre der Zusatzkarte nicht durchführen müsse und den Hauptkarteninhaber mit allen durch die mißbräuchliche Verwendung der Zusatzkarte entstandenen Verpflichtungen belasten könne. Er vertritt den Standpunkt, daß diesbezüglich eine planwidrige Vertragslücke vorliege, die im Wege der Vertragsergänzung durch analoge Anwendung der für den Fall des Verlustes oder Diebstahls der Kreditkarte vereinbarten Haftungsbeschränkung bzw. -befreiung (Punkt 8 der Geschäftsbedingungen) zu schließen sei. Verneine man eine derartige Vertragsergänzung, so wäre Punkt 17 der Geschäftsbedingungen, soweit er eine unbeschränkte und durch nichts zu limitierende Haftung des Hauptkarteninhabers für die mit der Zusatzkarte getätigten Einkäufe normiere, mit Teilnichtigkeit nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB behaftet. Dem hält die Klägerin entgegen, daß de Hauptkarteninhaber nach Punkt 17 der Geschäftsbedingungen auch für die durch die hier festgestellte mißbräuchliche Benützung der Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten hafte. Diese mißbräuchliche Verwendung der Zusatzkarte könne dem Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte nicht gleichgesetzt werden: Während im Falle des Verlustes oder Diebstahls der Kreditkarte der Mißbrauch des unredlichen Inhabers oder Diebes nicht nur im ungerechtfertigten Gebrauch der Kreditkarte, sondern auch in der Fälschung der Unterschrift des berechtigten Kreditkarteninhabers liege, in Wahrheit also eine wirksame Anweisung an das Kreditkartenunternehmen nicht vorliege, sodaß ohne vertragliche Regelung das Verlust- oder Diebstahlsrisiko grundsätzlich vom Kreditkartenunternehmen zu tragen wäre, bestehe der Mißbrauch im gegenständlichen Fall allein im Wegfall der Vertretungsmacht des Inhabers der Zusatzkarte, welcher allein dem Inhaber der Hauptkarte als Vollmachtsgeber zuzurechnen sei. Wenn der Hauptkarteninhaber die dem Zusatzkarteninhaber eingeräumte Vertretungsmacht widerrufe, habe er (der Hauptkarteninhaber) für den von ihm allein hervorgerufenen Rechtsschein im Sinne einer Anscheinsvollmacht zu haften. Da dieser Rechtsschein nur durch die Rückgabe der Zusatzkarte zerstört werden könne, sei es auch sachgerecht, die Kündigung an die Rückgabe der Zusatzkarte zu binden. Bei einer mißbräuchlichen Verwendung der Zusatzkarte, wie sie hier festgestellt worden sei, würde der Hauptkarteninhaber auch ohne vertragliche Regelung aufgrund der Anscheinsvollmacht haften. Selbst wenn der gegenständliche Vertrag lückenhaft sein sollte, schiede demnach eine analoge Anwendung des Punktes 8 der Geschäftsbedingungen aus und müßte die gesetzliche Regelung, somit die Haftung des Erstbeklagten, eingreifen; die vom Erstbeklagten angestrebte Vertragsergänzung entspreche weder dem hypothetischen Parteiwillen noch der Übung des redlichen Verkehrs. Punkt 17 der Geschäftsbedingungen sei auch nicht sittenwidrig. Der Mißbrauch der Zusatzkarte falle ausschließlich in die Sphäre des Hauptkarteninhabers; seine Pflicht, die Verbindlichkeiten der von ihm mittels Zusatzkarte bevollmächtigten Person einzulösen, sei zweifellos Hauptleistungspflicht.
Zu diesen Ausführungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Gemäß § 864 a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in RZ 1984/94 unter Berurufng auf die Lehre ausgesprochen hat, kommt es in Wahrheit nicht auf die Ungewöhnlichkeit oder Gewöhnlichkeit der Bestimmung, sondern nur darauf an, ob der Vertragspartner des Verwenders mit der Bestimmung nach den Umständen rechnen mußte, wodruch der allgemeine Grundsatz, daß derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung macht, wenn er den Text nicht gekannt hat, eine Einschränkung erfährt.Gemäß Paragraph 864, a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in RZ 1984/94 unter Berurufng auf die Lehre ausgesprochen hat, kommt es in Wahrheit nicht auf die Ungewöhnlichkeit oder Gewöhnlichkeit der Bestimmung, sondern nur darauf an, ob der Vertragspartner des Verwenders mit der Bestimmung nach den Umständen rechnen mußte, wodruch der allgemeine Grundsatz, daß derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung macht, wenn er den Text nicht gekannt hat, eine Einschränkung erfährt.
Im gegenständlichen Fall steht fest, daß Robert K***, ein Angestellter der Klägerin, den Erstbeklagten im Zuge der dem Vertragsabschluß vorausgegangenen Gespräche über das Wesen der Kreditkarte dahin informierte, daß die Geschäftsbeziehung mit einem Girokonto bei einer Bank, und zwar die Hauptkarte mit der Berechtigung des Kontoberechtigten und die Zusatzkarte mit jener eines für dieses Konto zusätzlich Zeichnungsberechtigten, zu vergleichen sei. Nun erlischt die Zeichnungsberechtigung durch ausdrücklichen Widerruf; dieser wird der Kreditunternehmung gegenüber im Augenblick des Zuganges wirksam (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 I 59). Selbst wenn die Zeichnungsberechtigung zeitlich beschränkt unwiderruflich erteilt worden sein sollte, kann ein solcher Widerruf aus wichtigem Grund trotzdem erfolgen (Schinnerer-Avancini a.a.O. 55). Im Hinblick auf die ihm vor Vertragsabschluß zuteil gewordene Information (zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Klägerin siehe SZ 53/13 sowie Schinnerer-Avancini a.a.O. 21 ff unter Bezugnahme auf die Einleitung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen [Fassung vom 1.Oktober 1979, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12.September 1979], die gemäß Punkt 18 der Geschäftsbedingungen auch für den prozeßgegenständlichen Vertrag gelten und deren Wortlaut keines besonderen Beweises bedarf, weil es sich wegen der Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung um eine bei Gericht offenkundige Tatsache im Sinne des § 269 ZPO handelt [3 Ob 569/82 u.a.]) brauchte der Erstbeklagte nach den Umständen (zur Bedeutung individueller Umstände vgl. auch Wolf-Horn-Lindacher, Kommentar zum [deutschen] AGB-Gesetz 128) nicht damit zu rechnen, daß die Wirksamkeit der ihm jederzeit möglichen Kündigung des Vertrages über die Zusatzkarte in Punkt 10 der Geschäftsbedingungen von der Rücksendung dieser Karte abhängig gemacht wird. (In diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, daß etwa auch die bei Weisensee, Die Kreditkarte - ein amerikanisches Phänomen [1970] abgedruckten Bedingungen für die Mitgliedschaft im Diners Club Deutschland [Stand August 1969] die jederzeit ohne Angabe von Gründen mögliche Kündigung der Mitgliedschaft nicht von der Rücksendung der Kreditkarte abhängig machen, sondern bloß vorsehen, daß mit der Kündigung das Recht zur Benützung der Kreditkarte erlischt.) Das hat zur Folge, daß der Vertrag ohne die die Rücksendung der Karte betreffende Bestimmung gilt (EvBl.1983/129; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz.9 zu § 864 a). Die Klägerin war daher aufgrund der zwischen ihr und dem Erstbeklagten bestehenden Vertragsbeziehung verpflichtet, dessen (einer Kündigung des die Zusatzkarte betreffenden Vertrages gleichzuhaltendem) Begehren, "die Kreditberechtigung für die Zusatzkarte zu sperren", im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren sogleich Rechnung zu tragen. (Ob dem auch so wäre, wenn Punkt 10 der Geschäftsbedingungen zur Gänze Vertragsinhalt geworden wäre, weil das Rechsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Kreditkarteninhaber als Dauerschuldverhältnis auch ohne entsprechende Abrede oder unbeschadet besonderer Abreden für die ordentliche Kündigung jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden kann - vgl. insbesondere Canaris, Großkommentar zum HGB 3 III/3 zweite Bearbeitung S.835 Rdz.1629 und allgemein Koziol-Welser 6 I 158 sowie Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 13 I 31 f - und ein wichtiger Grund zwar grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos nicht in der eigenen Risikosphäre des Kündigenden liegen darf - vgl. Gschnitzer in JherJB 78, 72; SZ 48/77, SZ 52/189 - , kann demnach hier auf sich beruhen.) Dies ergibt sich aus der Einleitung der gemäß Punkt 18 der Geschäftsbedingungen geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen, wonach das Geschäftsverhältnis zwischen Kunden und Kreditunternehmung ein Vertrauensverhältnis ist und sich der Kunde darauf verlassen darf, daß die Kreditunternehmung seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Wahrung seiner Interessen erledigen wird, soweit sie dazu im Einzelfall imstande ist (vgl. dazu SchinnererAvancini a.a.O. 21, wonach die Einleitung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bloß unverbindliche Hinweise, sondern beide Vertragsteile verpflichtende Bestimmungen enthält; allgemein zur Pflicht zur aktiven Wahrung der Interessen des anderen Vertragsteiles Roth im Münchner Kommentar zum BGB, Rdz.158 zu § 242). Mag auch eine weltweite Sperre der Kreditberechtigung wegen der dadurch entstehenden Kosten unwirtschaftlich sein und, wie Dr.Herbert P***, ein in der Zentrale der Klägerin tätiger Angestellter, als Zeuge deponierte, erst in drei bis vier Monaten wirskam werden (AS 47 und 61), so hat die Klägerin doch - wie derselbe Zeuge aussagte (AS 45 und 62) - inzwischen aufgrund des gegenständlichen (ersten) Falles und weiterer Erfahrungen (offenbar rascher wirksam werdende) lokale Sperren eingeführt. Da die Klägeirn bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes mit Fällen wie dem gegenständlichen aber von Anfang an hätte rechnen müssen, wäre sie verpflichtet gewesen, die Durchführung des Kreditkartengeschäftes sogleich derart zu organisieren, daß die Interessen des Hauptkarteninhabers in bezug auf seine Haftung für die mit der Zusatzkarte eingegangenen Verbindlichkeiten entsprechend gewahrt werden. Daß dies nicht geschehen ist, - die von der Klägerin vorgesehene Autorisierungssperre, die nach der Zeugenaussage des Dr.P*** so funktioniert, daß die Vertragsunternehmen bei Einkäufen (mit Kreditkarten) von mehr als 3.500 S die Klägerin anrufen müssen, die ihnen dann mitteilt, daß die Karte gesperrt ist (AS 61), reicht nicht aus, weil es dabei dem Zufall überlassen bleibt, ob und wann die Karte von einem Vertragsunternehmen eingezogen werden kann - , ist der Klägerin als grob fahrlässig vorzuwerfen, sodaß die Freizeichnungsklausel gemäß Punkt 33 Abs.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen nicht Platz greift. Andererseits muß auch der Hauptkarteninhaber, der ohne gleichzeitige Rückgabe der Zusatzkarte die Berechtigung des Zusatzkarteninhabers gegenüber der Kreditkartenunternehmung mit sofortiger Wirkung widerruft, anerkennen, daß es eine angemessene Zeit erfordert, die Vertragsunternehmen, auf deren Interessen die Kreditkartenunternehmung gleichfalls Bedacht zu nehmen hat (SZ 52/89), von diesem Widerruf zu benachrichtigen (vgl. die Ausführungen zum Widerruf der Zeichnungsberechtigung bei SchinnererAvancini a.a.O. 59). Geht man davon aus, dann kommt im vorliegenden Fall weder die vom Erstbeklagten angestrebte Vertragsergänzung noch die von ihm geltend gemachte Teilnichtigkeit nach § 879 Abs.3 ABGB in Betracht.Im gegenständlichen Fall steht fest, daß Robert K***, ein Angestellter der Klägerin, den Erstbeklagten im Zuge der dem Vertragsabschluß vorausgegangenen Gespräche über das Wesen der Kreditkarte dahin informierte, daß die Geschäftsbeziehung mit einem Girokonto bei einer Bank, und zwar die Hauptkarte mit der Berechtigung des Kontoberechtigten und die Zusatzkarte mit jener eines für dieses Konto zusätzlich Zeichnungsberechtigten, zu vergleichen sei. Nun erlischt die Zeichnungsberechtigung durch ausdrücklichen Widerruf; dieser wird der Kreditunternehmung gegenüber im Augenblick des Zuganges wirksam (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 römisch eins 59). Selbst wenn die Zeichnungsberechtigung zeitlich beschränkt unwiderruflich erteilt worden sein sollte, kann ein solcher Widerruf aus wichtigem Grund trotzdem erfolgen (Schinnerer-Avancini a.a.O. 55). Im Hinblick auf die ihm vor Vertragsabschluß zuteil gewordene Information (zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Klägerin siehe SZ 53/13 sowie Schinnerer-Avancini a.a.O. 21 ff unter Bezugnahme auf die Einleitung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen [Fassung vom 1.Oktober 1979, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12.September 1979], die gemäß Punkt 18 der Geschäftsbedingungen auch für den prozeßgegenständlichen Vertrag gelten und deren Wortlaut keines besonderen Beweises bedarf, weil es sich wegen der Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung um eine bei Gericht offenkundige Tatsache im Sinne des Paragraph 269, ZPO handelt [3 Ob 569/82 u.a.]) brauchte der Erstbeklagte nach den Umständen (zur Bedeutung individueller Umstände vergleiche auch Wolf-Horn-Lindacher, Kommentar zum [deutschen] AGB-Gesetz 128) nicht damit zu rechnen, daß die Wirksamkeit der ihm jederzeit möglichen Kündigung des Vertrages über die Zusatzkarte in Punkt 10 der Geschäftsbedingungen von der Rücksendung dieser Karte abhängig gemacht wird. (In diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, daß etwa auch die bei Weisensee, Die Kreditkarte - ein amerikanisches Phänomen [1970] abgedruckten Bedingungen für die Mitgliedschaft im Diners Club Deutschland [Stand August 1969] die jederzeit ohne Angabe von Gründen mögliche Kündigung der Mitgliedschaft nicht von der Rücksendung der Kreditkarte abhängig machen, sondern bloß vorsehen, daß mit der Kündigung das Recht zur Benützung der Kreditkarte erlischt.) Das hat zur Folge, daß der Vertrag ohne die die Rücksendung der Karte betreffende Bestimmung gilt (EvBl.1983/129; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz.9 zu Paragraph 864, a). Die Klägerin war daher aufgrund der zwischen ihr und dem Erstbeklagten bestehenden Vertragsbeziehung verpflichtet, dessen (einer Kündigung des die Zusatzkarte betreffenden Vertrages gleichzuhaltendem) Begehren, "die Kreditberechtigung für die Zusatzkarte zu sperren", im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren sogleich Rechnung zu tragen. (Ob dem auch so wäre, wenn Punkt 10 der Geschäftsbedingungen zur Gänze Vertragsinhalt geworden wäre, weil das Rechsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Kreditkarteninhaber als Dauerschuldverhältnis auch ohne entsprechende Abrede oder unbeschadet besonderer Abreden für die ordentliche Kündigung jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden kann - vergleiche insbesondere Canaris, Großkommentar zum HGB 3 III/3 zweite Bearbeitung S.835 Rdz.1629 und allgemein Koziol-Welser 6 römisch eins 158 sowie Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 13 römisch eins 31 f - und ein wichtiger Grund zwar grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos nicht in der eigenen Risikosphäre des Kündigenden liegen darf - vergleiche Gschnitzer in JherJB 78, 72; SZ 48/77, SZ 52/189 - , kann demnach hier auf sich beruhen.) Dies ergibt sich aus der Einleitung der gemäß Punkt 18 der Geschäftsbedingungen geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen, wonach das Geschäftsverhältnis zwischen Kunden und Kreditunternehmung ein Vertrauensverhältnis ist und sich der Kunde darauf verlassen darf, daß die Kreditunternehmung seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Wahrung seiner Interessen erledigen wird, soweit sie dazu im Einzelfall imstande ist vergleiche dazu SchinnererAvancini a.a.O. 21, wonach die Einleitung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bloß unverbindliche Hinweise, sondern beide Vertragsteile verpflichtende Bestimmungen enthält; allgemein zur Pflicht zur aktiven Wahrung der Interessen des anderen Vertragsteiles Roth im Münchner Kommentar zum BGB, Rdz.158 zu Paragraph 242,). Mag auch eine weltweite Sperre der Kreditberechtigung wegen der dadurch entstehenden Kosten unwirtschaftlich sein und, wie Dr.Herbert P***, ein in der Zentrale der Klägerin tätiger Angestellter, als Zeuge deponierte, erst in drei bis vier Monaten wirskam werden (AS 47 und 61), so hat die Klägerin doch - wie derselbe Zeuge aussagte (AS 45 und 62) - inzwischen aufgrund des gegenständlichen (ersten) Falles und weiterer Erfahrungen (offenbar rascher wirksam werdende) lokale Sperren eingeführt. Da die Klägeirn bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes mit Fällen wie dem gegenständlichen aber von Anfang an hätte rechnen müssen, wäre sie verpflichtet gewesen, die Durchführung des Kreditkartengeschäftes sogleich derart zu organisieren, daß die Interessen des Hauptkarteninhabers in bezug auf seine Haftung für die mit der Zusatzkarte eingegangenen Verbindlichkeiten entsprechend gewahrt werden. Daß dies nicht geschehen ist, - die von der Klägerin vorgesehene Autorisierungssperre, die nach der Zeugenaussage des Dr.P*** so funktioniert, daß die Vertragsunternehmen bei Einkäufen (mit Kreditkarten) von mehr als 3.500 S die Klägerin anrufen müssen, die ihnen dann mitteilt, daß die Karte gesperrt ist (AS 61), reicht nicht aus, weil es dabei dem Zufall überlassen bleibt, ob und wann die Karte von einem Vertragsunternehmen eingezogen werden kann - , ist der Klägerin als grob fahrlässig vorzuwerfen, sodaß die Freizeichnungsklausel gemäß Punkt 33 Absatz 2, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen nicht Platz greift. Andererseits muß auch der Hauptkarteninhaber, der ohne gleichzeitige Rückgabe der Zusatzkarte die Berechtigung des Zusatzkarteninhabers gegenüber der Kreditkartenunternehmung mit sofortiger Wirkung widerruft, anerkennen, daß es eine angemessene Zeit erfordert, die Vertragsunternehmen, auf deren Interessen die Kreditkartenunternehmung gleichfalls Bedacht zu nehmen hat (SZ 52/89), von diesem Widerruf zu benachrichtigen vergleiche die Ausführungen zum Widerruf der Zeichnungsberechtigung bei SchinnererAvancini a.a.O. 59). Geht man davon aus, dann kommt im vorliegenden Fall weder die vom Erstbeklagten angestrebte Vertragsergänzung noch die von ihm geltend gemachte Teilnichtigkeit nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB in Betracht.
Schon aus diesen Erwägungen ist die Sache derzeit noch nicht spruchreif. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung der soeben dargelegten Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern und sodann aufgrund der allenfalls ergänzten Beweisaufnahme festzustellen haben, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin bei entsprechender Erfüllung ihrer Vertragspflichten die Tätigung weiterer Einkäufe mit der Zusatzkarte hintanhalten hätte können und welche Lastschriften auf dem Konto des Erstbeklagten auf die nach diesem Zeiptunkt von der Zweitbeklagten mit der Zusatzkarte eingegangenen Verbindlichkeiten zurückzuführen sind. In Ansehung dieser wird sodann mangels einer Solidarhaftung des Erstbeklagten mit einer Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage vorzugehen sein. Es war daher der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.
Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.