Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil in Judikatur und Lehre widersprüchliche Auffassungen darüber bestehen, ob in einer Erbserklärung die in Anspruch genommene Erbquote anzugeben ist (siehe dazu die Hinweise in JBl 1992, 182); er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Auffassung der Rechtsmittelwerberin, eine Erbserklärung entspreche nicht dem Gesetz (und könne daher ganz oder teilweise zurückgewiesen werden), wenn sie die in Anspruch genommene Erbquote nicht nennt, wird - wenn auch nicht mit allen hier verlangten Konsequenzen - tatsächlich von einem Teil der Lehre vertreten (Kralik, Erbrecht, 323; Welser in Rummel2, Rz 7 zu §§ 799, 800 ABGB; Regina Haunschmidt-Franz Haunschmidt, Erbschaft und Testament, Rz 103). Andere Lehrmeinungen (Stubenrauch I, 976; Krasnopolski, Österreichisches Erbrecht, 265 bei FN 7; Eccher in Schwimann, Rz 27 zu § 799 ABGB) und die Praxis (NZ 1927, 35; LGZ Wien in NZ 1953, 110) halten die Angaben der Erbquote für entbehrlich, weil das Gesetz (§ 121 AußStrG iVm §§ 799, 800 ABGB) dieses Inhaltserfordernis nicht nennt.Die Auffassung der Rechtsmittelwerberin, eine Erbserklärung entspreche nicht dem Gesetz (und könne daher ganz oder teilweise zurückgewiesen werden), wenn sie die in Anspruch genommene Erbquote nicht nennt, wird - wenn auch nicht mit allen hier verlangten Konsequenzen - tatsächlich von einem Teil der Lehre vertreten (Kralik, Erbrecht, 323; Welser in Rummel2, Rz 7 zu Paragraphen 799, 800, ABGB; Regina Haunschmidt-Franz Haunschmidt, Erbschaft und Testament, Rz 103). Andere Lehrmeinungen (Stubenrauch römisch eins, 976; Krasnopolski, Österreichisches Erbrecht, 265 bei FN 7; Eccher in Schwimann, Rz 27 zu Paragraph 799, ABGB) und die Praxis (NZ 1927, 35; LGZ Wien in NZ 1953, 110) halten die Angaben der Erbquote für entbehrlich, weil das Gesetz (Paragraph 121, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 799, 800, ABGB) dieses Inhaltserfordernis nicht nennt.
Der erkennende Senat schließt sich der vom Obersten Gerichtshof schon einmal vertretenen Meinung an, daß die Anführung der in Anspruch genommenen Erbquote nicht zum notwendigen Inhalt einer Erberklärung gehört (NZ 1927, 35), mag eine entsprechende Angabe auch durchaus zweckmäßig sein, um allfällige Widersprüche in den Erbserklärungen sofort und eindeutig zu erkennen (vgl Kralik aaO). Die Funktion der Erbserklärung erschöpft sich nämlich in der Geltendmachung des Anspruchs auf Einantwortung des Nachlasses, über die sodann vom Verlassenschaftsgericht in einem amtswegig durchzuführenden Verfahren zu entscheiden ist. Die vorausschauende Bezifferung der Erbquote ist bei Abgabe der Erbserklärung oft gar nicht möglich, da sich Verschiebungen nach dem Recht der Anwachsung ergeben können. Andererseits ist der Fall denkbar, daß ein Erbansprecher bei Abgabe seiner Erbserklärung gar nicht weiß, ob sein Anspruch mit dem Erbrecht eines (vielleicht gar nicht bekannten) Miterben kollidiert. Folgerichtig läßt die Judikatur die nachträgliche Änderung der in einer Erbserklärung angegebenen Erbquote zu (JBl 1992, 182); auch ohne solche Änderung hätte das Verlassenschaftsgericht die "richtige", also mit den Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung übereinstimmende Einantwortung zu beschließen.Der erkennende Senat schließt sich der vom Obersten Gerichtshof schon einmal vertretenen Meinung an, daß die Anführung der in Anspruch genommenen Erbquote nicht zum notwendigen Inhalt einer Erberklärung gehört (NZ 1927, 35), mag eine entsprechende Angabe auch durchaus zweckmäßig sein, um allfällige Widersprüche in den Erbserklärungen sofort und eindeutig zu erkennen vergleiche Kralik aaO). Die Funktion der Erbserklärung erschöpft sich nämlich in der Geltendmachung des Anspruchs auf Einantwortung des Nachlasses, über die sodann vom Verlassenschaftsgericht in einem amtswegig durchzuführenden Verfahren zu entscheiden ist. Die vorausschauende Bezifferung der Erbquote ist bei Abgabe der Erbserklärung oft gar nicht möglich, da sich Verschiebungen nach dem Recht der Anwachsung ergeben können. Andererseits ist der Fall denkbar, daß ein Erbansprecher bei Abgabe seiner Erbserklärung gar nicht weiß, ob sein Anspruch mit dem Erbrecht eines (vielleicht gar nicht bekannten) Miterben kollidiert. Folgerichtig läßt die Judikatur die nachträgliche Änderung der in einer Erbserklärung angegebenen Erbquote zu (JBl 1992, 182); auch ohne solche Änderung hätte das Verlassenschaftsgericht die "richtige", also mit den Ergebnissen der Verlassenschaftsabhandlung übereinstimmende Einantwortung zu beschließen.
Keinesfalls darf anläßlich der Annahme einer Erbserklärung über die dem Erbansprecher zukommende Erbquote abgesprochen werden. Eine materielle Erledigung findet nämlich die Erbserklärung immer erst durch die Einantwortung (Swoboda - Bartsch, Erbrecht, Pkt 387). Der Akt der Annahme soll lediglich den Kreis der am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Erbansprecher festlegen und darf im Hinblick auf die ausdrücklich gesetzliche Anordnung in §§ 122, 125 AußStrG, wonach alle - auch einander widersprechende - formgültige Erbserklärungen anzunehmen sind, nur verweigert werden, wenn die Einantwortung des Nachlasses aufgrund des angegebenen Titels nicht einmal theoretisch in Frage kommt (vgl SZ 60/7 uva). Echte Widersprüche zwischen Erbserklärungen verschiedener Erbansprecher sind - sofern der Außerstreitrichter kein Einvernehmen der Beteiligten erzielen kann - in dem gemäß §§ 125, 126 AußStrG einzuleitenden Rechtsstreit klären.Keinesfalls darf anläßlich der Annahme einer Erbserklärung über die dem Erbansprecher zukommende Erbquote abgesprochen werden. Eine materielle Erledigung findet nämlich die Erbserklärung immer erst durch die Einantwortung (Swoboda - Bartsch, Erbrecht, Pkt 387). Der Akt der Annahme soll lediglich den Kreis der am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Erbansprecher festlegen und darf im Hinblick auf die ausdrücklich gesetzliche Anordnung in Paragraphen 122, 125, AußStrG, wonach alle - auch einander widersprechende - formgültige Erbserklärungen anzunehmen sind, nur verweigert werden, wenn die Einantwortung des Nachlasses aufgrund des angegebenen Titels nicht einmal theoretisch in Frage kommt vergleiche SZ 60/7 uva). Echte Widersprüche zwischen Erbserklärungen verschiedener Erbansprecher sind - sofern der Außerstreitrichter kein Einvernehmen der Beteiligten erzielen kann - in dem gemäß Paragraphen 125, 126, AußStrG einzuleitenden Rechtsstreit klären.
Die vom Rekursgericht vorgenommene Korrektur des erstgerichtlichen Beschlusses entsprach daher dem Gesetz. Sollte - was allenfalls noch zu klären wäre - mit der nicht auf eine bestimmte Quote festgelegten Erbserklärung des Sohnes des Erblassers tatsächlich beabsichtigt gewesen sein, das Erbrecht der Witwe zu bestreiten, wird das Erstgericht gemäß § 126 Abs 2 AußStrG durch die Verteilung der Parteirollen die Grundlagen für einen Erbrechtsstreit zu schaffen und die Ergebnisse eines hierüber eingeleiteten Prozesses abzuwarten haben. Andernfalls kann das Verlassenschaftsverfahren schon jetzt fortgeführt werden (vgl GlUNF 11.666). Die Bestimmung der Erbquoten wird jedenfalls erst im Einantwortungsbeschluß vorzunehmen sein.Die vom Rekursgericht vorgenommene Korrektur des erstgerichtlichen Beschlusses entsprach daher dem Gesetz. Sollte - was allenfalls noch zu klären wäre - mit der nicht auf eine bestimmte Quote festgelegten Erbserklärung des Sohnes des Erblassers tatsächlich beabsichtigt gewesen sein, das Erbrecht der Witwe zu bestreiten, wird das Erstgericht gemäß Paragraph 126, Absatz 2, AußStrG durch die Verteilung der Parteirollen die Grundlagen für einen Erbrechtsstreit zu schaffen und die Ergebnisse eines hierüber eingeleiteten Prozesses abzuwarten haben. Andernfalls kann das Verlassenschaftsverfahren schon jetzt fortgeführt werden vergleiche GlUNF 11.666). Die Bestimmung der Erbquoten wird jedenfalls erst im Einantwortungsbeschluß vorzunehmen sein.