Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der Reinhold S***** Gesellschaft m.b.H. wurde vom Handelsgericht Wien am 14.4.1992 das Ausgleichsverfahren und am 8.5.1992 der Anschlußkonkurs eröffnet (S 90/92). Die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft war spätestens am 11.3.1992 eingetreten; schon die Märzgehälter der Dienstnehmer wurden nicht mehr bezahlt.
Am 11.3.1992 beantragte die I***** Speditionsgesellschaft m.b.H., eine Geschäftspartnerin der Reinhold S***** Gesellschaft m.b.H., beim Zollamt Wien die Befreiung von einer zwischen dem 12. und 27.3.1992 zu zahlenden Zollschuld von insgesamt S 667.245,40 und deren Übernahme durch den Warenempfänger, weil ihr die (nun gemeinschuldnerische) Gesellschaft als Empfängerin der betreffenden Waren mitgeteilt habe, wegen der Zahlungseinstellung eines dritten Unternehmens ab sofort ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der I***** Speditionsgesellschaft m.b.H. nicht mehr nachkommen zu können. Dieses Ersuchen enthielt eine Liste der einzelnen Schuldpositionen entsprechend den Wareneingangsabgabenbescheiden. Ein ähnliches Ansuchen der I***** Speditionsgesellschaft m.b.H. betreffend eine Zollschuld von S 330.906,40 langte dann später noch am 2.4.1992 beim Zollamt Wien ein.
Am 15.3.1992 erschien ein Beamter des Zollamtes Wien bei der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und kündigte an, die nicht verzollten Waren beschlagnahmen zu wollen. Als er jedoch sah, welche Arbeit mit der Beschlagnahme verbunden gewesen wäre, fragte er, ob die Gemeinschuldnerin nicht eine Zahlung (auf die Abgabenschuld) leisten könnte. Der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin teilte ihm bei dieser Gelegenheit mit, daß die Gesellschaft alle Zahlungen eingestellt habe, weil die Insolvenz des (vorhin erwähnten) Drittunternehmens drohe. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin verfüge zwar über Geld, doch würde eine Zahlung (auf die Abgabenschuld) eine Bevorzugung des Zollamtes gegenüber anderen Gläubigern bedeuten. Der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnern bot dem Zollbeamten jedoch an, sich direkt mit dem Rechtsanwalt der (jetzt gemeinschuldnerischen) Gesellschaft in Verbindung zu setzen, was dieser auch tat.
Am 16.3.1992 erschien der Zollbeamte nochmals bei der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und forderte schließlich nach weiteren Telefonaten mit deren Rechtsanwalt die Zahlung von S 100.000,--, die vom Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin auch geleistet wurde. Gleichzeitig ersuchte die nunmehrige Gemeinschuldnerin, den noch ausstehenden Betrag (S 567.245,40, im Ersturteil ist offensichtlich irrtümlich von S 665.245,40 die Rede) in wöchentlichen Raten a S 100.000,-- begleichen zu dürfen, was vom Zollamt Wien auch genehmigt wurde. Insgesamt hat die nunmehrige Gemeinschuldnerin dem Zollamt Wien die im Spruch angeführten Zahlungen geleistet. Weitere Zollschulden der nunmehrigen Gemeinschuldnerin im Umfang von S 330.906,40 betrafen die im Befreiungsantrag der I***** Speditionsgesellschaft m.b.H. vom 2.4.1992 behandelten abgabenrechtlichen Vorgänge.
Weder am 15. noch am 16.3.1992 wurde von Beamten des Zollamtes Wien eine Beschlagnahme der mit Zollschuld behafteten Waren vorgenommen; es wurde diesbezüglich auch kein Verfügungsverbot ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt waren ungefähr 80 % jener Waren, an denen das Zollamt das Bestehen eines Zollpfandrechtes behauptete, bereits verkauft. Welcher Teil der für Zollschulden haftenden Waren am 14.4.1992 (dem Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens) noch im Lager der nunmehrigen Gemeinschuldnerin vorhanden waren, konnte überhaupt nicht festgestellt werden.
Mit der am 24.6.1992 beim Erstgericht eingelangten und am 2.7.1992 zugestellten Klage, die später noch mit Schriftsatz vom 9.10.1992 ausgedehnt wurde, hat der Kläger die im Jänner und März 1992 an Waren der Gemeinschuldnerin erworbenen gesetzlichen Pfandrechte sowie die von der Gemeinschuldnerin zwischen 16.3.1992 und 14.4.1992 an das Zollamt Wien geleisteten Zahlungen angefochten und die Rückzahlung von S 700.000,-- samt 4 % Zinsen seit Klagstag verlangt. Die Anfechtung der Pfandrechte, die lediglich "aus prozessualer Vorsicht" erfolgte, stützte der Kläger dabei auf § 31 Abs 1 Z 2 KO sowie die Eventualbegründung, daß die in § 178 ZollG geregelte Sachhaftung eingeführter Waren für Zollschulden erst mit ihrer Beschlagnahme entstehe und ein selbst ohne diese Verfügung begründetes Pfandrecht mit dem ausdrücklichen Verzicht auf die Beschlagnahme gemäß § 467 ABGB erloschen sei; die Anfechtung der Zahlungen erfolgte primär wegen Kenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin seit 11.3.1992 (§ 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO), hilfsweise wegen inkongruenter Deckung (Begünstigung der beklagten Partei) unter Berufung auf den Tatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO. Unabhängig davon machte der Kläger geltend, daß die am 14.4.1992 geleistete Zahlung von S 100.000,-- mangels Genehmigung des damals schon bestellten Ausgleichsverwalters unwirksam sei.Mit der am 24.6.1992 beim Erstgericht eingelangten und am 2.7.1992 zugestellten Klage, die später noch mit Schriftsatz vom 9.10.1992 ausgedehnt wurde, hat der Kläger die im Jänner und März 1992 an Waren der Gemeinschuldnerin erworbenen gesetzlichen Pfandrechte sowie die von der Gemeinschuldnerin zwischen 16.3.1992 und 14.4.1992 an das Zollamt Wien geleisteten Zahlungen angefochten und die Rückzahlung von S 700.000,-- samt 4 % Zinsen seit Klagstag verlangt. Die Anfechtung der Pfandrechte, die lediglich "aus prozessualer Vorsicht" erfolgte, stützte der Kläger dabei auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO sowie die Eventualbegründung, daß die in Paragraph 178, ZollG geregelte Sachhaftung eingeführter Waren für Zollschulden erst mit ihrer Beschlagnahme entstehe und ein selbst ohne diese Verfügung begründetes Pfandrecht mit dem ausdrücklichen Verzicht auf die Beschlagnahme gemäß Paragraph 467, ABGB erloschen sei; die Anfechtung der Zahlungen erfolgte primär wegen Kenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin seit 11.3.1992 (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO), hilfsweise wegen inkongruenter Deckung (Begünstigung der beklagten Partei) unter Berufung auf den Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. Unabhängig davon machte der Kläger geltend, daß die am 14.4.1992 geleistete Zahlung von S 100.000,-- mangels Genehmigung des damals schon bestellten Ausgleichsverwalters unwirksam sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die angefochtenen Zahlungen seien auf Zollschulden der Gemeinschuldnerin verrechnet worden, und zwar die drei ersten Teilzahlungen von je S 100.000,-- sowie S 69.093,60 aus der Zahlung vom 14.4.1992 auf die im Jänner 1992 entstandene und zwischen 20.2. und 6.3.1992 fällig gewordene Zollschuld von S 667.445,40, die Zahlung von S 300.000,-- sowie restliche S 30.906,40 aus der Zahlung vom 14.4.1992 auf die im März 1992 entstandene und in der Zeit zwischen 12.3. und 2.4.1992 fällig gewordene Zollschuld von S 330.906,40. Im Zeitpunkt dieser Zahlungen sei die nunmehrige Gemeinschuldnerin noch nicht insolvent gewesen, zumindest aber habe die beklagte Partei deren Zahlungsunfähigkeit weder gekannt noch kennen müssen. Vor allem aber fehle es an der Anfechtungsvoraussetzung der Befriedigungstauglichkeit. Für Zollschulden bestehe eine Sachhaftung jener Waren, für die die Zollschuld bedingt oder unbedingt entstanden sei. Es handle sich dabei um ein gesetzliches Pfandrecht, das im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches existent geworden sei und auch während des anhängigen Insolvenzverfahrens hätte realisiert werden können. Da das Pfandrecht selbst nicht anfechtbar sei, seien auch jene Zahlungen, die zum teilweisen Erlöschen des Pfandrechtes geführt hätten, der Anfechtung entzogen. Im übrigen seien die durch die angefochtenen Zahlungen beglichenen Zollschulden erst unmittelbar zuvor fällig geworden, sodaß ein unanfechtbares Zug-um-Zug-Geschäft vorliege. Die am 14.4.1992 geleistete Zahlung von S 100.000,-- habe auch keiner Genehmigung durch den Ausgleichsverwalter bedurft, da sie zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Ausgleichsschuldnerin gehört und der Konkursmasse - durch die Erlangung der Verfügungsgewalt über die betreffenden Waren - zum Vorteil gereicht habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Es erklärte den Erwerb gesetzlicher Pfandrechte an Waren im Besitz der nunmehrigen Gemeinschuldnerin hinsichtlich der Zollschulden in der Höhe von S 330.906,40 den Konkursgläubigern für unwirksam, desgleichen die vom 16.3.1992 bis zum 9.4.1992 geleisteten Zahlungen der Gemeinschuldnerin im Umfang von S 566.550,92, verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 566.550,92 samt 4 % Zinsen seit 2.7.1992 und wies das Mehrbegehren (betreffend den Pfandrechtserwerb für Zollschulden in der Höhe von S 667.245,40 sowie das Rechtsgestaltungs- und Leistungsbegehren hinsichtlich restlicher S 133.449,08 s.A.) ab. Dem (eingangs wiedergegebenen) Sachverhalt sei zu entnehmen, daß die beklagte Partei alle streitgegenständlichen Zahlungen zu einem Zeitpunkt erhalten habe, als sie - schon auf Grund des Befreiungsantrages der I***** Speditionsgesellschaft m.b.H. vom 11.3.1992 - wußte oder wissen mußte, daß die nunmehrige Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte. Die Zahlungen bis zum 9.4.1992 seien daher gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall iVm § 31 Abs 4 KO anfechtbar. Hinsichtlich der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung sei von § 178 Abs 1 ZollG auszugehen, demzufolge die Sachhaftung für den Zoll mit dem Entstehen der Zollschuld beginne, was wiederum gemäß § 174 Abs 2 ZollG - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mit der mündlichen oder schriftlichen Anordnung zusammenfalle, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten. Im konkreten Fall könne darunter nur jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der nunmehrigen Gemeinschuldnerin oder der I***** Speditionsgesellschaft m.b.H. die Wareneingangsbescheide zugestellt wurden. Hinsichtlich der Zollschuld von S 667.245,40 sei davon auszugehen, daß dies vor dem 11.3.1992 geschah, sodaß die Sachhaftung der Waren für diese Zollschuld noch zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als es noch an den Anfechtungsvoraussetzungen des § 31 KO fehlte. Da die Beschlagnahme der Ware für das Entstehen der Sachhaftung nicht erforderlich sei, habe insoweit ein wirksames und unanfechtbares Pfandrecht bestanden, was wiederum im Umfang der tatsächlich vorhandenen Deckung die Unanfechtbarkeit jener Zahlungen nach sich gezogen habe, die zum teilweisen Erlöschen des Pfanrechtes geführt hätten. Die diesbezüglichen Zahlungen hätten nach dem unbestritten gebliebenen Verrechnungsmodus der beklagten Partei S 369.093,60 betragen, doch seien im fraglichen Zeitraum nur mehr 20 % der haftenden Sachen in der Gewahrsame der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gewesen. Verkaufte Waren seien nicht zu beachten, weil deren Erwerber mit allfälligen Schadenersatzansprüchen auf die Konkursquote zu verweisen wären. Demnach hätte die beklagte Partei im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am 16.3.1992 vermutlich 20 % von S 667.245,40 aus der Beschlagnahme der ihr haftenden Waren erlösen können. Hinsichtlich dieses Betrages - S 133.449,04 - sei das Anfechtungsbegehren nicht befriedigungstauglich. Weitere S 330.906,40 seien auf die Zollschuld in gleicher Höhe verrechnet worden, hinsichtlich der die Wareneingangsabgabenbescheide nach dem 11.3.1992 zugestellt worden seien, sodaß die Sachhaftung zu einem Zeitpunkt entstand, als bereits die Anfechtungsvoraussetzungen des § 31 Abs 1 KO vorgelegen seien. Derartige Absonderungsrechte - auch wenn es sich um gesetzliche Pfandrechte für öffentliche Abgaben handelt - seien anfechtbar, weshalb die Anfechtung im Umfang von S 330.906,40 voll befriedigungstauglich sei. Schließlich sei auch die Anfechtung jener Zahlung von S 100.000,-- am 14.4.1992 zu Recht erfolgt, welche die beklagte Partei aus unerfindlichen Gründen mit S 69.093,60 auf die Zollschuld von S 667.245,40 und mit S 30.906,40 auf die Zollschuld von S 330.906,40 anrechnete. Im Hinblick auf die am selben Tag erfolgte Eröffnung des Ausgleichsverfahrens könne der Kläger den Betrag gemäß § 8 Abs 2 AO zurückfordern, weil die Ratenvereinbarung über eine Altschuld bzw deren volle Bezahlung nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehöre und deshalb die - unstrittig nicht erteilte - Genemigung des Ausgleichsverwalters notwendig gewesen wäre. Dies und die Tatsache der Ausgleichseröffnung hätte die beklagte Partei wissen müssen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Es erklärte den Erwerb gesetzlicher Pfandrechte an Waren im Besitz der nunmehrigen Gemeinschuldnerin hinsichtlich der Zollschulden in der Höhe von S 330.906,40 den Konkursgläubigern für unwirksam, desgleichen die vom 16.3.1992 bis zum 9.4.1992 geleisteten Zahlungen der Gemeinschuldnerin im Umfang von S 566.550,92, verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 566.550,92 samt 4 % Zinsen seit 2.7.1992 und wies das Mehrbegehren (betreffend den Pfandrechtserwerb für Zollschulden in der Höhe von S 667.245,40 sowie das Rechtsgestaltungs- und Leistungsbegehren hinsichtlich restlicher S 133.449,08 s.A.) ab. Dem (eingangs wiedergegebenen) Sachverhalt sei zu entnehmen, daß die beklagte Partei alle streitgegenständlichen Zahlungen zu einem Zeitpunkt erhalten habe, als sie - schon auf Grund des Befreiungsantrages der I***** Speditionsgesellschaft m.b.H. vom 11.3.1992 - wußte oder wissen mußte, daß die nunmehrige Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte. Die Zahlungen bis zum 9.4.1992 seien daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4, KO anfechtbar. Hinsichtlich der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung sei von Paragraph 178, Absatz eins, ZollG auszugehen, demzufolge die Sachhaftung für den Zoll mit dem Entstehen der Zollschuld beginne, was wiederum gemäß Paragraph 174, Absatz 2, ZollG - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mit der mündlichen oder schriftlichen Anordnung zusammenfalle, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten. Im konkreten Fall könne darunter nur jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der nunmehrigen Gemeinschuldnerin oder der I***** Speditionsgesellschaft m.b.H. die Wareneingangsbescheide zugestellt wurden. Hinsichtlich der Zollschuld von S 667.245,40 sei davon auszugehen, daß dies vor dem 11.3.1992 geschah, sodaß die Sachhaftung der Waren für diese Zollschuld noch zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als es noch an den Anfechtungsvoraussetzungen des Paragraph 31, KO fehlte. Da die Beschlagnahme der Ware für das Entstehen der Sachhaftung nicht erforderlich sei, habe insoweit ein wirksames und unanfechtbares Pfandrecht bestanden, was wiederum im Umfang der tatsächlich vorhandenen Deckung die Unanfechtbarkeit jener Zahlungen nach sich gezogen habe, die zum teilweisen Erlöschen des Pfanrechtes geführt hätten. Die diesbezüglichen Zahlungen hätten nach dem unbestritten gebliebenen Verrechnungsmodus der beklagten Partei S 369.093,60 betragen, doch seien im fraglichen Zeitraum nur mehr 20 % der haftenden Sachen in der Gewahrsame der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gewesen. Verkaufte Waren seien nicht zu beachten, weil deren Erwerber mit allfälligen Schadenersatzansprüchen auf die Konkursquote zu verweisen wären. Demnach hätte die beklagte Partei im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am 16.3.1992 vermutlich 20 % von S 667.245,40 aus der Beschlagnahme der ihr haftenden Waren erlösen können. Hinsichtlich dieses Betrages - S 133.449,04 - sei das Anfechtungsbegehren nicht befriedigungstauglich. Weitere S 330.906,40 seien auf die Zollschuld in gleicher Höhe verrechnet worden, hinsichtlich der die Wareneingangsabgabenbescheide nach dem 11.3.1992 zugestellt worden seien, sodaß die Sachhaftung zu einem Zeitpunkt entstand, als bereits die Anfechtungsvoraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, KO vorgelegen seien. Derartige Absonderungsrechte - auch wenn es sich um gesetzliche Pfandrechte für öffentliche Abgaben handelt - seien anfechtbar, weshalb die Anfechtung im Umfang von S 330.906,40 voll befriedigungstauglich sei. Schließlich sei auch die Anfechtung jener Zahlung von S 100.000,-- am 14.4.1992 zu Recht erfolgt, welche die beklagte Partei aus unerfindlichen Gründen mit S 69.093,60 auf die Zollschuld von S 667.245,40 und mit S 30.906,40 auf die Zollschuld von S 330.906,40 anrechnete. Im Hinblick auf die am selben Tag erfolgte Eröffnung des Ausgleichsverfahrens könne der Kläger den Betrag gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AO zurückfordern, weil die Ratenvereinbarung über eine Altschuld bzw deren volle Bezahlung nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehöre und deshalb die - unstrittig nicht erteilte - Genemigung des Ausgleichsverwalters notwendig gewesen wäre. Dies und die Tatsache der Ausgleichseröffnung hätte die beklagte Partei wissen müssen.
Das von beiden Parteien angerufene Gericht zweiter Instanz wies in teilweiser Stattgebung der Berufung der beklagten Partei auch das Begehren des Klägers ab, den Erwerb der die Zollschuld von S 330.906,40 betreffenden gesetzlichen Pfandrechte der beklagten Partei für rechtsunwirksam zu erklären, bestätigte aber im übrigen das Urteil des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht führte es aus:
Der beklagten Partei sei zuzustimmen, daß ihr zur Sicherstellung ihrer Einfuhrabgabenforderung ein gesetzliches Pfandrecht zustand, weshalb auch die streitgegenständlichen Zahlungen (gemeint ist: im Umfang der Deckung) unanfechtbar gewesen seien. Gesetzliche Pfandrechte des öffentlichen Rechts seien in vielen steuer- und gebührenrechtlichen Gesetzen enthalten. Sie entstünden und bestünden ohne sonstige Begründungsakte und bedürften auch keiner Eintragung im Grundbuch, sondern nur der Anmeldung im Verwertungsverfahren, und würden von Konkurs und Ausgleich nicht berührt (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 450; SZ 53/133). Gemäß § 174 Abs 2 ZollG entstehe die Zollschuld für den Anmelder durch mündliche oder schriftliche Anordnung einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten. Gemäß § 178 ZollG hafteten Waren, die die Zollschuld unbedingt oder bedingt entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für den auf sie entfallenden Zoll und könnten aus diesem Grund nach Maßgabe des § 20 BAO vom Zoll beschlagnahmt werden. Die Haftung beginne mit dem Entstehen und ende mit dem Erlöschen der Zollschuld. Demnach hafte die Ware mit dem Entstehen der Zollschuld für den Betrag des auf ihr ruhenden Zolls. Wesentliches Merkmal der Sachhaftung sei, daß sie dem Abgabengläubiger hinsichtlich einer bestimmten Sache eine Rechtsstellung verleiht, die allen Rechten an der Sache, auch dem Eigentum, vorgeht, weil das höher stehende Gemeinschaftsinteresse diesen Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen ermögliche. Die Sachhaftung sei die rechtliche Folge der Zollschuld, sie sei eine besondere Art der zwangsweisen Einbringung der Eingangsabgaben. Sie sei gegen den Eigentümer oder Besitzer der haftenden Ware geltend zu machen, auch wenn dieser nicht ident ist mit dem persönlichen Zollschuldner. Die Ermächtigung, nötigenfalls die das Steuerobjekt bildende Sache zur Befriedigung der auf ihr ruhenden Abgabenforderung heranzuziehen, sei eine für Objektsteuern nach ihrem speziellen Charakter geradezu typische Einrichtung (VwGH 22.1.1987, 86/16/0214 in Slg. 6184 F).Der beklagten Partei sei zuzustimmen, daß ihr zur Sicherstellung ihrer Einfuhrabgabenforderung ein gesetzliches Pfandrecht zustand, weshalb auch die streitgegenständlichen Zahlungen (gemeint ist: im Umfang der Deckung) unanfechtbar gewesen seien. Gesetzliche Pfandrechte des öffentlichen Rechts seien in vielen steuer- und gebührenrechtlichen Gesetzen enthalten. Sie entstünden und bestünden ohne sonstige Begründungsakte und bedürften auch keiner Eintragung im Grundbuch, sondern nur der Anmeldung im Verwertungsverfahren, und würden von Konkurs und Ausgleich nicht berührt (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 450,; SZ 53/133). Gemäß Paragraph 174, Absatz 2, ZollG entstehe die Zollschuld für den Anmelder durch mündliche oder schriftliche Anordnung einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten. Gemäß Paragraph 178, ZollG hafteten Waren, die die Zollschuld unbedingt oder bedingt entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für den auf sie entfallenden Zoll und könnten aus diesem Grund nach Maßgabe des Paragraph 20, BAO vom Zoll beschlagnahmt werden. Die Haftung beginne mit dem Entstehen und ende mit dem Erlöschen der Zollschuld. Demnach hafte die Ware mit dem Entstehen der Zollschuld für den Betrag des auf ihr ruhenden Zolls. Wesentliches Merkmal der Sachhaftung sei, daß sie dem Abgabengläubiger hinsichtlich einer bestimmten Sache eine Rechtsstellung verleiht, die allen Rechten an der Sache, auch dem Eigentum, vorgeht, weil das höher stehende Gemeinschaftsinteresse diesen Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen ermögliche. Die Sachhaftung sei die rechtliche Folge der Zollschuld, sie sei eine besondere Art der zwangsweisen Einbringung der Eingangsabgaben. Sie sei gegen den Eigentümer oder Besitzer der haftenden Ware geltend zu machen, auch wenn dieser nicht ident ist mit dem persönlichen Zollschuldner. Die Ermächtigung, nötigenfalls die das Steuerobjekt bildende Sache zur Befriedigung der auf ihr ruhenden Abgabenforderung heranzuziehen, sei eine für Objektsteuern nach ihrem speziellen Charakter geradezu typische Einrichtung (VwGH 22.1.1987, 86/16/0214 in Slg. 6184 F).
Gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO seien nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte. Sicherstellung sei die Schafffung irgendeines nicht ohnehin der Konkursmasse gegenüber unwirksamen Absonderungsrechts. Deckungsobjekt müsse stets Vermögen des Gemeinschuldners gewesen sein, das konkursunterworfen ist oder, wenn es nicht zur Befriedigung verwendet worden wäre, konkursunterworfen wäre. Ob auf Deckung überhaupt oder in der erfolgten Art Anspruch bestanden hat (kongruente Deckung) oder nicht (inkongruente Deckung) sei hier gleichgültig (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreischische Insolvenzrecht, 314). Auch für Abgabenforderungen begründete Absonderungsrechte unterlägen der Anfechtung im Konkurs, insbesondere auch einer Anfechtung wegen Begünstigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO; die Bestimmung des § 12 Abs 1 KO schließe das Anfechtungsrecht des Masseverwalters nicht aus. Habe aber die öffentliche Hand nur eine ihr materiell-rechtlich gebührende Sicherstellung erwirkt, so fehle es an der für eine erfolgreiche Anfechtung erforderlichen inkongruenten Deckung (vgl JBl 1957, 420).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO seien nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte. Sicherstellung sei die Schafffung irgendeines nicht ohnehin der Konkursmasse gegenüber unwirksamen Absonderungsrechts. Deckungsobjekt müsse stets Vermögen des Gemeinschuldners gewesen sein, das konkursunterworfen ist oder, wenn es nicht zur Befriedigung verwendet worden wäre, konkursunterworfen wäre. Ob auf Deckung überhaupt oder in der erfolgten Art Anspruch bestanden hat (kongruente Deckung) oder nicht (inkongruente Deckung) sei hier gleichgültig (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreischische Insolvenzrecht, 314). Auch für Abgabenforderungen begründete Absonderungsrechte unterlägen der Anfechtung im Konkurs, insbesondere auch einer Anfechtung wegen Begünstigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO; die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, KO schließe das Anfechtungsrecht des Masseverwalters nicht aus. Habe aber die öffentliche Hand nur eine ihr materiell-rechtlich gebührende Sicherstellung erwirkt, so fehle es an der für eine erfolgreiche Anfechtung erforderlichen inkongruenten Deckung vergleiche JBl 1957, 420).
Wende man diese Rechtslage auf den gegenständlichen Fall an, so sei dem Erstgericht beizupflichten, daß in concreto die Zollschuld in jenem Zeitpunkt entstanden sei, in dem der nunmehrigen Gemeinschuldnerin oder der Spedition I***** die Wareneingangsabgabenbescheide zugestellt wurden. Weiters treffe zu, daß der beklagten Partei nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin spätestens seit dem Zugang des Schreibens der Spedition I***** am 11.3.1992, worin mitgeteilt wurde, daß die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hat, bekannt gewesen sei. Daraus folge, daß die von der Klägerin am 16.3., 23.3., 31.3. und 9.4.1992 geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von S 600.000,-- innerhalb der Frist des § 31 Abs 4 KO erfolgt und gemäß § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO anfechtbar seien. Außerdem seien alle die Zollschulden von S 667.245,40 betreffenden Wareneingangsabgabenbescheide vor dem 11.3.1992 zugestellt worden, weshalb die Sachhaftung der Waren für diese Zollschulden zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, zu dem die Voraussetzungen des § 31 KO noch nicht vorlagen. Schließlich sei mangels substantiierter Bestreitung durch den Kläger noch davon auszugehen, daß auf die genannten Zollschulden ein Betrag von S 369.093,60 verrechnet wurde. Im Hinblick darauf, daß das hinsichtlich dieser Zollschulden entstandene Pfandrecht unanfechtbar sei, seien auch jene Zahlungen, die zum teilweisen erlöschen dieses Pfandrechtes geführt haben, der Anfechtung entzogen. Dies allerdings nur in jenem Umfang, als tatsächlich Deckung durch bei der Gemeinschuldnerin vorhandene Waren gegeben war. Diesbezüglich sei das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, daß im Zeitraum der angefochtenen Zahlungen nur mehr 20 % der mit Sachhaftung behafteten Waren in der Gewahrsame der nunmehrigen Gemeinschuldnerin vorhanden waren, sodaß die Beklagte zum Zeitpunkt der ersten angefochenen Zahlung am 16.3.1992 hinsichtlich 20 % von S 667.245,40, d.s. S 133.449,04 volle Befriedigung der Zollschuld durch die Beschlagnahme der mit Sachhaftung behafteten Ware erreichen hätte können. Insofern sei das Anfechtungsbegehren nicht befriedigungstauglich.Wende man diese Rechtslage auf den gegenständlichen Fall an, so sei dem Erstgericht beizupflichten, daß in concreto die Zollschuld in jenem Zeitpunkt entstanden sei, in dem der nunmehrigen Gemeinschuldnerin oder der Spedition I***** die Wareneingangsabgabenbescheide zugestellt wurden. Weiters treffe zu, daß der beklagten Partei nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin spätestens seit dem Zugang des Schreibens der Spedition I***** am 11.3.1992, worin mitgeteilt wurde, daß die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hat, bekannt gewesen sei. Daraus folge, daß die von der Klägerin am 16.3., 23.3., 31.3. und 9.4.1992 geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von S 600.000,-- innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 4, KO erfolgt und gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall KO anfechtbar seien. Außerdem seien alle die Zollschulden von S 667.245,40 betreffenden Wareneingangsabgabenbescheide vor dem 11.3.1992 zugestellt worden, weshalb die Sachhaftung der Waren für diese Zollschulden zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, zu dem die Voraussetzungen des Paragraph 31, KO noch nicht vorlagen. Schließlich sei mangels substantiierter Bestreitung durch den Kläger noch davon auszugehen, daß auf die genannten Zollschulden ein Betrag von S 369.093,60 verrechnet wurde. Im Hinblick darauf, daß das hinsichtlich dieser Zollschulden entstandene Pfandrecht unanfechtbar sei, seien auch jene Zahlungen, die zum teilweisen erlöschen dieses Pfandrechtes geführt haben, der Anfechtung entzogen. Dies allerdings nur in jenem Umfang, als tatsächlich Deckung durch bei der Gemeinschuldnerin vorhandene Waren gegeben war. Diesbezüglich sei das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, daß im Zeitraum der angefochtenen Zahlungen nur mehr 20 % der mit Sachhaftung behafteten Waren in der Gewahrsame der nunmehrigen Gemeinschuldnerin vorhanden waren, sodaß die Beklagte zum Zeitpunkt der ersten angefochenen Zahlung am 16.3.1992 hinsichtlich 20 % von S 667.245,40, d.s. S 133.449,04 volle Befriedigung der Zollschuld durch die Beschlagnahme der mit Sachhaftung behafteten Ware erreichen hätte können. Insofern sei das Anfechtungsbegehren nicht befriedigungstauglich.
Ebenso verhalte es sich mit dem Betrag von S 330.906,40, den die Beklagte auf die Zollschuld in der gleichen Höhe entrichtete. Tatsache sei, daß die bezüglichen Wareneingangsabgabenbescheide nach dem 11.3.1992 zugestellt wurden, womit die Sachhaftung zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als bereits die Voraussetzungen für die Anfechtung gemäß § 31 KO vorlagen. Im Sinne der dargelegten Rechtslage könne aber kein Zweifel daran bestehen, daß die durch das Entstehen der Zollschuld bewirkte Sachhaftung jedenfalls in ihren Wirkungen einem gesetzlichen Pfandrecht gleichzustellen sei, dessen Begründung keine Rechtshandlung iSd § 31 KO darstelle, weshalb auch insofern von der Unanfechtbarkeit des diesbezüglich erwirkten Absonderungsrechtes auszugehen sei. Die vom Erstgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsansicht herangezogenen Entscheidungen SZ 9/262 und SZ 9/313 seien auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil sie die Anwendbarkeit von exekutiv erwirkten Absonderungsrechten zum Gegenstand gehabt hätten. Demzufolge sei das Anfechtungsbegehren auch hinsichtlich des Betrages von S 330.906,40 (gemeint ist: hinsichtlich der für die Zollschulden von S 330.906,40 begründeten Absonderungsrechte) nicht befriedigungstauglich.Ebenso verhalte es sich mit dem Betrag von S 330.906,40, den die Beklagte auf die Zollschuld in der gleichen Höhe entrichtete. Tatsache sei, daß die bezüglichen Wareneingangsabgabenbescheide nach dem 11.3.1992 zugestellt wurden, womit die Sachhaftung zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als bereits die Voraussetzungen für die Anfechtung gemäß Paragraph 31, KO vorlagen. Im Sinne der dargelegten Rechtslage könne aber kein Zweifel daran bestehen, daß die durch das Entstehen der Zollschuld bewirkte Sachhaftung jedenfalls in ihren Wirkungen einem gesetzlichen Pfandrecht gleichzustellen sei, dessen Begründung keine Rechtshandlung iSd Paragraph 31, KO darstelle, weshalb auch insofern von der Unanfechtbarkeit des diesbezüglich erwirkten Absonderungsrechtes auszugehen sei. Die vom Erstgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsansicht herangezogenen Entscheidungen SZ 9/262 und SZ 9/313 seien auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil sie die Anwendbarkeit von exekutiv erwirkten Absonderungsrechten zum Gegenstand gehabt hätten. Demzufolge sei das Anfechtungsbegehren auch hinsichtlich des Betrages von S 330.906,40 (gemeint ist: hinsichtlich der für die Zollschulden von S 330.906,40 begründeten Absonderungsrechte) nicht befriedigungstauglich.
Was die Zahlung der Gemeinschuldnerin vom 14.4.1992, dem Tag der Ausgleichseröffnung betreffe, sei im Ergebnis der Ansicht des Erstgerichtes zu folgen, daß sie der Kläger zurückfordern könne. Der beklagten Partei sei zwar zuzugestehen, daß sie nicht schon am 14.4.1992 von der Ausgleichseröffnung über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin wußte, doch werde dies für eine Anfechtung nach § 8 Abs 3 AO gar nicht verlangt. Es genüge, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß das angefochtene Geschäft über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Ausgleichsschuldners hinausgeht und der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilte oder Einspruch gegen die Vornahme des Geschäftes erhoben hat. Im gegenständlichen Fall stehe außer Streit, daß der Ausgleichsverwalter der Zahlung vom 14.4.1992 nicht zustimmte; es sei aber auch offenkundig, daß die Zahlung von S 100.000,-- unter den gegebenen Umständen nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der damaligen Ausgleichsschuldnerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin gehörte.Was die Zahlung der Gemeinschuldnerin vom 14.4.1992, dem Tag der Ausgleichseröffnung betreffe, sei im Ergebnis der Ansicht des Erstgerichtes zu folgen, daß sie der Kläger zurückfordern könne. Der beklagten Partei sei zwar zuzugestehen, daß sie nicht schon am 14.4.1992 von der Ausgleichseröffnung über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin wußte, doch werde dies für eine Anfechtung nach Paragraph 8, Absatz 3, AO gar nicht verlangt. Es genüge, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß das angefochtene Geschäft über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Ausgleichsschuldners hinausgeht und der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilte oder Einspruch gegen die Vornahme des Geschäftes erhoben hat. Im gegenständlichen Fall stehe außer Streit, daß der Ausgleichsverwalter der Zahlung vom 14.4.1992 nicht zustimmte; es sei aber auch offenkundig, daß die Zahlung von S 100.000,-- unter den gegebenen Umständen nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der damaligen Ausgleichsschuldnerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin gehörte.
Schließlich sei der Kläger - in Erwiderung eines Argumentes seiner Berufung - noch darauf hinzuweisen, daß aus dem Verzicht des Zollbeamten auf die (für das Entstehen der Sachhaftung gar nicht notwendige) Beschlagnahme von Waren und der Entgegennahme einer Teilzahlung nicht auf einen Pfandrechtsverzicht iSd § 467 ABGB geschlossen werden könne.Schließlich sei der Kläger - in Erwiderung eines Argumentes seiner Berufung - noch darauf hinzuweisen, daß aus dem Verzicht des Zollbeamten auf die (für das Entstehen der Sachhaftung gar nicht notwendige) Beschlagnahme von Waren und der Entgegennahme einer Teilzahlung nicht auf einen Pfandrechtsverzicht iSd Paragraph 467, ABGB geschlossen werden könne.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den (wohl der Anfechtung des gesetzlichen Pfandrechtes zuzuordnenden) Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt; überdies wurde die ordentliche Revision für unzulässig erklärt, weil das Berufungsgericht von der ohnehin vorhandenen Judikatur zu den aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abgewichen sei.