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Rechtssatz RS0064397

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064397

Geschäftszahl

5Ob509/95

Entscheidungsdatum

14.03.1995

Rechtssatz

Zölle und sonstige Eingangsabgaben sind reine Objektsteuern, die zwar eine bestimmte Person zu zahlen hat, bei denen aber die jeweils betroffene Sache das Essentielle der Abgabe und nicht bloß deren Anknüpfungsobjekt ist. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht die Sache und nicht die Person, der sie zugeordnet ist, sodaß mehrere Sachen auch bei Verwirklichung eines einheitlichen Tatbestands, der zur Abgabenpflicht führt, nicht insgesamt für die ausstehenden Abgaben haften, sondern jede einzelne Sache mit der auf sie entfallenden Schuld dinglich belastet ist (so schon VwGH - Slg 6184 F). (hier:

Begleichung von Zollforderungen ohne vorherige Beschlagnahme der zollpflichtigen Waren).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 509/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 509/95
    Veröff: SZ 68/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064397

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_0050OB00509_9500000_003