Begründung:
Die Beklagte ist zu 864/2256-Anteilen Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ 26 GB *****, mit dem Haus *****, K*****gasse 8. In diesem Haus hat die (nunmehrige) Gemeinschuldnerin H ***** GmbH Bauarbeiten durchgeführt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verpflichtete mit rechtkräftigem Urteil vom 16. 8. 1999, 23 Cg 193/98s-8, die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft *****, K*****gasse 8, zur Zahlung eines restlichen Werklohns von 952.523,85 Schilling (= 69.222,61 Euro) s.A. an die (nunmehrige) Gemeinschuldnerin. Diese beantragte mit am 4. 2. 2000 zu 21 E 851/00x beim Bezirksgericht Fünfhaus eingebrachten (in der Folge verbesserten) Exekutionsantrag aufgrund des Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. 8. 1999, 23 Cg 193/98s-8, die Bewilligung der „Exekution in die Rücklage und allenfalls eingehobene Vorauszahlungen gemäß § 13c Abs 2 WEG (1975)" zur Hereinbringung der Forderung gegen die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft in der damals restlichen Höhe von 694.807,93 Schilling (= 50.493,66 Euro) s.A. Das Exekutionsgericht erteilte (zwar) die „EB (Exekutionsbewilligung) laut Antrag" (21 E 851/00x-2); in den Ausfertigungen der Exekutionbewilligung war als Exekutionsmittel allerdings (nur) die Pfändung der Rücklage angeführt. Die Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Hausverwalterin erfolgte am 24. 2. 2000. Im Zuge dieses Exekutionsverfahrens leistete die Hausverwalterin eine Zahlung an die Gemeinschuldnerin in der Höhe von 2.450,49 Euro aus der Rücklage, womit der damals vorhandene Betrag erschöpft war.Die Beklagte ist zu 864/2256-Anteilen Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ 26 GB *****, mit dem Haus *****, K*****gasse 8. In diesem Haus hat die (nunmehrige) Gemeinschuldnerin H ***** GmbH Bauarbeiten durchgeführt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verpflichtete mit rechtkräftigem Urteil vom 16. 8. 1999, 23 Cg 193/98s-8, die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft *****, K*****gasse 8, zur Zahlung eines restlichen Werklohns von 952.523,85 Schilling (= 69.222,61 Euro) s.A. an die (nunmehrige) Gemeinschuldnerin. Diese beantragte mit am 4. 2. 2000 zu 21 E 851/00x beim Bezirksgericht Fünfhaus eingebrachten (in der Folge verbesserten) Exekutionsantrag aufgrund des Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. 8. 1999, 23 Cg 193/98s-8, die Bewilligung der „Exekution in die Rücklage und allenfalls eingehobene Vorauszahlungen gemäß Paragraph 13 c, Absatz 2, WEG (1975)" zur Hereinbringung der Forderung gegen die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft in der damals restlichen Höhe von 694.807,93 Schilling (= 50.493,66 Euro) s.A. Das Exekutionsgericht erteilte (zwar) die „EB (Exekutionsbewilligung) laut Antrag" (21 E 851/00x-2); in den Ausfertigungen der Exekutionbewilligung war als Exekutionsmittel allerdings (nur) die Pfändung der Rücklage angeführt. Die Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Hausverwalterin erfolgte am 24. 2. 2000. Im Zuge dieses Exekutionsverfahrens leistete die Hausverwalterin eine Zahlung an die Gemeinschuldnerin in der Höhe von 2.450,49 Euro aus der Rücklage, womit der damals vorhandene Betrag erschöpft war.
Mit weiterem am 25. 4. 2000 zu 21 E 2380/00z des Bezirksgerichts Fünfhaus eingebrachten Exekutionsantrag begehrte die (nunmehrige) Gemeinschuldnerin die Bewilligung der Exekution durch Pfändung und Überweisung der Forderungen der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft gegen die Mit- und Wohnungseigentümer auf „Auffüllung bzw Dotierung der Rücklage gem. § 16 WEG (1975) bzw Verpflichtung zur Tragung von Aufwendungen gem. § 19 WEG (1975)". Das Exekutionsgericht bewilligt die Exekution antragsgemäß. Aus (nicht von der Beklagten kommenden) Zahlungen bestimmter Wohnungseigentümer gingen 34.574,51 Euro an die Gemeinschuldnerin, wonach ein unberichtigter Rest in Höhe des Klagsbetrags von 13.468,66 Euro aushaftet.Mit weiterem am 25. 4. 2000 zu 21 E 2380/00z des Bezirksgerichts Fünfhaus eingebrachten Exekutionsantrag begehrte die (nunmehrige) Gemeinschuldnerin die Bewilligung der Exekution durch Pfändung und Überweisung der Forderungen der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft gegen die Mit- und Wohnungseigentümer auf „Auffüllung bzw Dotierung der Rücklage gem. Paragraph 16, WEG (1975) bzw Verpflichtung zur Tragung von Aufwendungen gem. Paragraph 19, WEG (1975)". Das Exekutionsgericht bewilligt die Exekution antragsgemäß. Aus (nicht von der Beklagten kommenden) Zahlungen bestimmter Wohnungseigentümer gingen 34.574,51 Euro an die Gemeinschuldnerin, wonach ein unberichtigter Rest in Höhe des Klagsbetrags von 13.468,66 Euro aushaftet.
Von dem in Exekution gezogenen Betrag von 694.807,93 Schilling (= 50.493,66 Euro) errechnet sich nach Abzug der exekutiv eingebrachten 2.450,49 Euro (Rest: 48.043,17 Euro) ein dem Miteigentumsanteil der Beklagten entsprechender Betrag (864/2256-Anteile) von 18.399,51 Euro.
Die Klägerin begehrte von der beklagten Wohnungseigentümerin die Zahlung des restlichen Werklohns von 13.468,66 Euro s.A. In diesem Umfang seien die exekutiven Schritte der Gemeinschuldnerin erfolglos geblieben. Der Restbetrag finde in dem auf die Beklagte (Wohnungseigentümerin zu 864/2256-Anteilen) entfallenden Anteil Deckung. Der Anspruch der Klägerin beruhe auf § 18 Abs 3 WEG 2002 (aF), hilfsweise auf die im Exekutionsverfahren zu 21 E 2380/00z des Bezirksgerichts Fünfhaus gepfändeten und der Gemeinschuldnerin überwiesenen Forderungen der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft gegen die Beklagte auf anteilsmäßige Tragung von Aufwendungen gemäß § 32 WEG 2002 und Auffüllung der Rücklage gemäß § 31 WEG 2002. Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte insbesondere ein, die exekutiven Maßnahmen der Gemeinschuldnerin hätten die Ausfallhaftung der Beklagten nicht begründen können. Infolge laufender monatlicher Dotierung der Rücklage mit netto 1.746,92 Euro sei Ende des Jahres 2000 eine positive Rücklage von 146.535,18 Schilling und Ende des Jahres 2001 eine solche von 530.291,69 Schilling (= 38.537,80 Euro) vorhanden gewesen. Die Gemeinschuldnerin habe es bis zur Einbringung der Klage unterlassen, weitere Exekutionsanträge auf die Rücklage bzw auf die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen einzubringen, obwohl sie von der Beklagten mehrmals auf das Vorhandensein einer positiven Rücklage hingewiesen worden und ihr daher bekannt gewesen sei, dass weitere Eintreibungsmaßnahmen erfolgversprechend seien. Auf § 32 WEG 2002 könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Beklagte habe den gesamten sie treffenden Teil der Aufwendungen geleistet, während ihr die Eigentümergemeinschaft Beträge in Millionenhöhe schulde. Weiters habe die Beklagte die Gemeinschuldnerin direkt mit der Sanierung und Herstellung von Wohnungen im 3. Stock und im Dachgeschoss des Hauses beauftragt. Dieser Auftrag sei nicht vollständig erfüllt worden, weil die Unterlagen für die Benützungsbewilligung gefehlt hätten. Für die Beschaffung von Planunterlagen seien der Beklagten Kosten von 3.600 Euro entstanden. Aufgrund der fehlenden Benützungsbewilligung drohe die Rückzahlung einer Förderung von 1,285.300 Schilling. Weiters habe die Gemeinschuldnerin einen Wasserschaden verursacht, für den der Behebungsaufwand zumindest 22.000 Schilling betrage. Dieser Wasserschaden sei in einem anderen Verfahren gegen die Beklagte geltend gemacht worden; sollte die Beklagte dort unterliegen, stünde ihr ein Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Im Zuge der Bauarbeiten habe die Gemeinschuldnerin 1,887.000 Schilling bzw 6.102,26 Euro übersteigende Schäden an der Fassade verursacht. Diese Schäden seien in einem anderen Verfahren von den dortigen Beklagten eingewendet worden. Sollte diese Kompensandoforderung berechtigt sein, würde der Beklagten ebenfalls ein Schaden entstehen. Insgesamt würden Gegenforderungen von 250.404 Euro aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung eingewendet.Die Klägerin begehrte von der beklagten Wohnungseigentümerin die Zahlung des restlichen Werklohns von 13.468,66 Euro s.A. In diesem Umfang seien die exekutiven Schritte der Gemeinschuldnerin erfolglos geblieben. Der Restbetrag finde in dem auf die Beklagte (Wohnungseigentümerin zu 864/2256-Anteilen) entfallenden Anteil Deckung. Der Anspruch der Klägerin beruhe auf Paragraph 18, Absatz 3, WEG 2002 (aF), hilfsweise auf die im Exekutionsverfahren zu 21 E 2380/00z des Bezirksgerichts Fünfhaus gepfändeten und der Gemeinschuldnerin überwiesenen Forderungen der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft gegen die Beklagte auf anteilsmäßige Tragung von Aufwendungen gemäß Paragraph 32, WEG 2002 und Auffüllung der Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002. Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte insbesondere ein, die exekutiven Maßnahmen der Gemeinschuldnerin hätten die Ausfallhaftung der Beklagten nicht begründen können. Infolge laufender monatlicher Dotierung der Rücklage mit netto 1.746,92 Euro sei Ende des Jahres 2000 eine positive Rücklage von 146.535,18 Schilling und Ende des Jahres 2001 eine solche von 530.291,69 Schilling (= 38.537,80 Euro) vorhanden gewesen. Die Gemeinschuldnerin habe es bis zur Einbringung der Klage unterlassen, weitere Exekutionsanträge auf die Rücklage bzw auf die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen einzubringen, obwohl sie von der Beklagten mehrmals auf das Vorhandensein einer positiven Rücklage hingewiesen worden und ihr daher bekannt gewesen sei, dass weitere Eintreibungsmaßnahmen erfolgversprechend seien. Auf Paragraph 32, WEG 2002 könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Beklagte habe den gesamten sie treffenden Teil der Aufwendungen geleistet, während ihr die Eigentümergemeinschaft Beträge in Millionenhöhe schulde. Weiters habe die Beklagte die Gemeinschuldnerin direkt mit der Sanierung und Herstellung von Wohnungen im 3. Stock und im Dachgeschoss des Hauses beauftragt. Dieser Auftrag sei nicht vollständig erfüllt worden, weil die Unterlagen für die Benützungsbewilligung gefehlt hätten. Für die Beschaffung von Planunterlagen seien der Beklagten Kosten von 3.600 Euro entstanden. Aufgrund der fehlenden Benützungsbewilligung drohe die Rückzahlung einer Förderung von 1,285.300 Schilling. Weiters habe die Gemeinschuldnerin einen Wasserschaden verursacht, für den der Behebungsaufwand zumindest 22.000 Schilling betrage. Dieser Wasserschaden sei in einem anderen Verfahren gegen die Beklagte geltend gemacht worden; sollte die Beklagte dort unterliegen, stünde ihr ein Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Im Zuge der Bauarbeiten habe die Gemeinschuldnerin 1,887.000 Schilling bzw 6.102,26 Euro übersteigende Schäden an der Fassade verursacht. Diese Schäden seien in einem anderen Verfahren von den dortigen Beklagten eingewendet worden. Sollte diese Kompensandoforderung berechtigt sein, würde der Beklagten ebenfalls ein Schaden entstehen. Insgesamt würden Gegenforderungen von 250.404 Euro aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung eingewendet.
Das Erstgericht erkannte - im dritten Rechtsgang - die Klagsforderung mit 13.468,66 Euro als zu Recht bestehend und die Gegenforderungen von 250.404 Euro - gemeint offenbar bis zur Höhe der als zu Recht bestehend erkannten Klagsforderung - als nicht zu Recht bestehend. Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte folglich zur Zahlung von 13.468,66 Euro s.A. Das Erstgericht traf ua folgende (zusammengefasste) Feststellungen:
Eine Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und einzelnen Wohnungseigentümern über eine Unterlassung weiterer Exekutionsführung gegen die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft mit dem Ziel, den Wohnungseigentümern die Zahlung geschuldeter Beträge zu ersparen und stattdessen auf die Beklagte zu überwälzen, gab es nicht. Vom 1. Jänner 1999 bis Ende Juni 2000 verwaltete Mag. Waltraud P***** das Haus. Die Hausverwalterin erhielt für die Beklagte eine Versicherungszahlung, die sie nicht an diese weiterleitete, sondern mit den ausständigen Betriebskosten und dem Reparaturfonds gegenverrechnete. Die Beklagte hatte Betriebskostenzahlungen und Zahlungen in den Reparaturfonds nicht geleistet, weil sie der Meinung war, sie habe diese Beträge vorfinanziert. Die übrigen Eigentümer leisteten Zahlungen an den Reparaturfonds. Die Beklagte hatte Mieteinnahmen aus der Vermietung von Altwohnungen; diese Einnahmen bezahlte die Hausverwalterin nicht aus, sondern verrechnete diese ebenfalls auf das Konto des Reparaturfonds. Den Restbetrag aus dieser Gegenverrechnung (Versicherungsleistung und Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 33.000 Schilling) brachte die Hausverwalterin in den Reparaturfonds ein. Diese 33.000 Schilling entsprachen etwa jenem Betrag, den die Verwalterin zuletzt noch aus der Rücklage an die Gemeinschuldnerin entrichten konnte.
Seit 1. Juli 2000 verwaltet die Michael S***** Immobilienverwaltung die Liegenschaft. Zum Stichtag 30. Juni betrug der Saldo der Betriebskosten - 27.534,80 Schilling. Der Saldo Reparaturrücklagenfond betrug + 74.844,31 Schilling. Inklusive des Saldos für den Lift wurde ein Betrag von 49.502,26 Schilling an die neue Hausverwaltung übergeben. Die Eigentümerabrechnung vom 5. Februar 2001 weist auf Seite 3 einen Betrag von 144.229,20 Schilling für den „Reparaturfonds" auf. Dieser Betrag von 144.229,20 Schilling bezeichnet lediglich eine Soll-Abrechnung und entsprach nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Eigentümerabrechnung für das Jahr 2001 wies einen Reparaturfonds in der Soll-Dotierung von 341.348,40 Schilling auf. Am 31. Dezember 2001 wies das Hausverwaltungskonto ein Minussaldo von 22.887,80 Schilling auf. Zum 31. Dezember 2002 wies das Konto der Hausverwaltung hinsichtlich der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Minussaldo von 3.483,48 Schilling auf.
In den Jahren 2000 bis 2002 war die Reparaturrücklage am Papier positiv, weil sie jene Werte auswies, die von den Wohnungseigentümern tatsächlich zu bezahlen gewesen wären. Da die Beklagte und Dr. K***** (etwa 45 % der Wohnungseigentümer) weder Betriebskosten leisteten noch in den Reparaturfonds einzahlten, verwendete der Hausverwalter Michael S***** sämtliche von den anderen Wohnungseigentümern erhaltenen Zahlungen unabhängig davon, ob diese für Betriebskosten oder den Reparaturfonds gewidmet waren zum Abdecken der Betriebskosten für das Haus. Trotzdem mussten von den Wohnungseigentümern weitere Beiträge für die Betriebskosten nachgefordert werden, um das Haus am Laufen zu halten. Die Beklagte und Dr. K***** wurden in diese Nachzahlungen nicht eingebunden, da sie sich an den Zahlungen ohnehin nicht beteiligten. Durch Einmalzahlungen der zahlungswilligen Wohnungseigentümer wurde jeweils nur das Minussaldo am Konto ausgeglichen. Der Hausverwalter buchte die Zahlungen, welche von den zahlungswilligen Wohnungseigentümern für den Reparaturfonds gewidmet waren, in diesen ein. Dies geschah jedoch nur fiktiv, die Zahlungen wurden für die Betriebskosten verwendet.
In der Reparaturrücklage war daher auch seit Übernahme der Hausverwaltung durch Michael S***** kein Geld und es befinden sich bis heute keine Werte in der Reparaturrücklage.
Die Zahlungen von 34.574,51 Euro, welche durch die Wohnungseigentümer (außer Dr. K***** und die Beklagte) an die Gemeinschuldnerin entrichtet wurden, leitet der Hausverwalter S***** aus organisatorischen Gründen an die Gemeinschuldnerin weiter. Diese Gelder stammten jedoch nicht aus der Reparaturrücklage. Rechtlich bejahte das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13c Abs 3 WEG 1975 und damit die Ausfallshaftung der Beklagten, weshalb es die Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannte. Die von der Beklagten geltend gemacht Gegenforderungen seien in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesen.Die Zahlungen von 34.574,51 Euro, welche durch die Wohnungseigentümer (außer Dr. K***** und die Beklagte) an die Gemeinschuldnerin entrichtet wurden, leitet der Hausverwalter S***** aus organisatorischen Gründen an die Gemeinschuldnerin weiter. Diese Gelder stammten jedoch nicht aus der Reparaturrücklage. Rechtlich bejahte das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG 1975 und damit die Ausfallshaftung der Beklagten, weshalb es die Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannte. Die von der Beklagten geltend gemacht Gegenforderungen seien in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesen.
Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung der Beklagten seien nach § 13c Abs 3 WEG 1975 zu beurteilen und im Hinblick auf die von der Gemeinschulderin zu 21 E 851/00x des Bezirksgerichts Fünfhaus geführte Exekution vorgelegen. Ob das Konto der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft für kurze Zeiträume einen positiven Saldo aufgewiesen habe, sei unerheblich, weil die Gemeinschuldnerin nicht verpflichtet gewesen sei, laufend Exekutionsanträge zu stellen. Betreffend die Gegenforderungen der Beklagten hätten für die beauftragten Wohnungen keine Pläne gefehlt und hinsichtlich der Wasser- und Fassadenschäden sei kein schlüssiges Vorbringen erstattet worden. Diese Forderungen seien nach den Ausführungen der Beklagten vom Ausgang anderer Verfahren abhängig und daher als aufschiebend bedingte Forderungen nicht aufrechenbar. Die Entscheidung des Berufungsgericht enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Im vorliegenden Verfahren sei die erhebliche Rechtsfrage „der Reichweite der Übergangsbestimmung des § 56 Abs 13 WEG 2002 im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 18 Abs 3 WEG 2002 aF (§ 18 Abs 4 WEG 2002 idF WRN 2006) auf eine unter den Voraussetzungen des § 13c WEG 1975 vor dem 1. 7. 2002 bereits eingetretene Ausfallshaftung der Miteigentümer" zu klären. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die ordentliche Revision der Beklagten unter Nennung der Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise begehrt die Beklagte, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- oder das Erstgericht zurückzuverweisen.Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung der Beklagten seien nach Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG 1975 zu beurteilen und im Hinblick auf die von der Gemeinschulderin zu 21 E 851/00x des Bezirksgerichts Fünfhaus geführte Exekution vorgelegen. Ob das Konto der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft für kurze Zeiträume einen positiven Saldo aufgewiesen habe, sei unerheblich, weil die Gemeinschuldnerin nicht verpflichtet gewesen sei, laufend Exekutionsanträge zu stellen. Betreffend die Gegenforderungen der Beklagten hätten für die beauftragten Wohnungen keine Pläne gefehlt und hinsichtlich der Wasser- und Fassadenschäden sei kein schlüssiges Vorbringen erstattet worden. Diese Forderungen seien nach den Ausführungen der Beklagten vom Ausgang anderer Verfahren abhängig und daher als aufschiebend bedingte Forderungen nicht aufrechenbar. Die Entscheidung des Berufungsgericht enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Im vorliegenden Verfahren sei die erhebliche Rechtsfrage „der Reichweite der Übergangsbestimmung des Paragraph 56, Absatz 13, WEG 2002 im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 3, WEG 2002 aF (Paragraph 18, Absatz 4, WEG 2002 in der Fassung WRN 2006) auf eine unter den Voraussetzungen des Paragraph 13 c, WEG 1975 vor dem 1. 7. 2002 bereits eingetretene Ausfallshaftung der Miteigentümer" zu klären. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die ordentliche Revision der Beklagten unter Nennung der Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise begehrt die Beklagte, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- oder das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser keine Folge zu geben.