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Entscheidung 5 Ob 51/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob51/85

Entscheidungsdatum

10.09.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Hofmann, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Wohnungseigentumsgesellschaft m.b.H., Wien 7., Wimbergergasse 30, vertreten durch Dr. Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

  1. eins,
    Ulrike B, Angestellte, wegen 47.317,40 S s.A.,
  2. 2,
    Dr.Brigitte C, wegen 30.326,99 S s.A., 3.) Hildrun D,Programmiererin, wegen 32.307,38 S s.A., 4.) Dr. Günther E, Bundesbeamter, und 5.) Edeltraud F, Volksschullehrerin, wegen 39.245,26 S s.A., 6.) Alfred G, Taxiunternehmer, wegen 29.223,77 S s.A., 7.) Theresia H, Pensionistin, wegen 30.470,13 S s.A., 8.) Mag.Dr.Eduard römisch eins, Bankangestellter, wegen 59.692,90 S s.A., 9.) Andreas J, technischer Angestellter, 10.) Elfriede J, Religionslehrerin, wegen 47.317,40 S s.A., 11.) Fani K, Pensionistin, wegen
30.326,99 S s.A., 12.) Josef L, Restaurateur, 13.) Anna M, Hausfrau, wegen 59.191,82 s.A., 14.) Walter N, Versicherungsangestellter, 15.) Gertrude N, kaufmännische Angestellte, wegen 47.317,40 S s.A., 16.) Harald O, kaufmännischer Angestellter. wegen 29.223,77 S s.A., 17.) Helga P, Angestellte, wegen 29.725,70 S s.A., 18.) Dipl.Ing.Peter Q, Angestellter, 19.) Ursula R, Hausfrau, wegen
59.836,04 S s.A., 20.) Franz S,Angestellter, 21.) Ingrid S, Gemeindebedienstete, wegen 10.469,54 S s.A., 22.) Dr.Heinrich T, Industrieangestellter, wegen 15.223,77 S s.A.,
  1. 23,
    Gisela U, Kindergärtnerin, wegen 59.692,90 S s.A.,
  2. Ziffer 24
    Judith römisch fünf, Studentin, wegen 323.544,99 S s.A., und 25.) Dipl.Ing.Thomas W, Architekt, wegen 59.207,75 S s.A., sohin insgesamt wegen 1,039.661,90 S s.A., alle 1090 Wien, Hahngasse 21, erst- bis zweiundzwanzigst- und vierundzwanzigstbeklagte Parteien vertreten durch Dr. Erich Kadlec, Rechtsanwalt in Wien, dreiundzwanzigst- und fünfundzwanzigstbeklagte Parteien vertreten durch Dr. Werner Mäntler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert 310.000 S) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 15.März 1985, GZ 17 R 54/85-19, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.1.1985, 17 Cg 398/83-14, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die in der Entscheidung vom 15.März 1985, GZ 17 R 54/85-19, enthaltenen Aussprüche im Sinne der Paragraphen 526, Absatz 3, (in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2 und 3), 527 Absatz eins, ZPO den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend zu ergänzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Streitgegenstand des Rekursverfahrens waren die Zwischenanträge der Beklagten auf Feststellung, daß die in den im einzelnen angeführten Punkten der zwischen der Klägerin und den Beklagten über die Miteigentumsanteile der Liegenschaft EZ 270 KG Alsergrund Haus in der Hahngasse 21 und das damit untrennbar verbundene Wohnungseigentum an den einzelnen Wohnungen des Hauses abgeschlossenen Wohnungsreservierungsverträge und Kaufverträge enthaltenen Vereinbarungen über den Ersatz der Baukosten in dem näher umschriebenen Umfang rechtsunwirksam und die Klageforderungen auf Zahlung der die Gesamtbaukosten von 18,712.230 S übersteigenden Gesamtbaukostenanteile unzulässig seien. Da die Feststellungsansprüche der Beklagten aus nach den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten getrennten Verträgen abgeleitet werden, sind die Beklagten bzw. im Falle von Ehegatten-Wohnungseigentum die beklagten Ehepaare formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO, deren Ansprüche gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen sind; in den Fällen, in denen eine beklagte Partei mit getrennten Verträgen mehrere Wohnungseigentumsobjekte erworben hat, sind ihre Feststellungsansprüche nach der genannten Gesetzesstelle gleichfalls nicht zusammenzurechnen. Der nach Paragraph 527, Absatz eins, ZPO erforderliche Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt, und der nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO erforderliche Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht insgesamt entschieden hat, 300.000 S übersteigt, haben daher gemäß Paragraph 55, JN hinsichtlich jedes einzelnen Wohnungseigentumsobjektes getrennt zu erfolgen. Sollte auf Grund der getrennten Bewertungen ein Ausspruch nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 500, Absatz 3, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erforderlich werden und negativ ausfallen, so wird der Revisionsrekurswerberin Gelegenheit zu geben sein, im Sinne der Paragraphen 528, Absatz 2, 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu diesem Ausspruch Stellung zu nehmen.

Anmerkung

E06411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00051.85.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19850910_OGH0002_0050OB00051_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung