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Rechtssatz RS0035839×

Rechtssatz RS0035839

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035839

Geschäftszahl

5Ob51/85; 5Ob293/06h

Entscheidungsdatum

06.03.2007

Rechtssatz

Da die Feststellungsansprüche auf Grund von Zwischenanträgen der Beklagten aus nach den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten getrennten Verträgen abgeleitet werden, sind die Beklagten bzw im Fall von Ehegatten - Wohnungseigentum die beklagten Ehepaare formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO, deren Ansprüche gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen sind. In den Fällen, in denen eine beklagte Partei mit getrennten Verträgen mehrere Wohnungseigentumsobjekte erworben hat, sind ihre Feststellungsansprüche gleichfalls nicht zusammenzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 51/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 51/85
  • 5 Ob 293/06h
    Entscheidungstext OGH 06.03.2007 5 Ob 293/06h
    Ähnlich; Beisatz: Keine Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 55 JN, wenn mehrere Kläger ihre jeweilige Dienstleistung aus den Einzelkaufverträgen fordern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035839

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0050OB00051_8500000_001