Rechtssatz RS0035839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035839
Entscheidungsdatum
06.03.2007
Rechtssatz
Da die Feststellungsansprüche auf Grund von Zwischenanträgen der Beklagten aus nach den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten getrennten Verträgen abgeleitet werden, sind die Beklagten bzw im Fall von Ehegatten - Wohnungseigentum die beklagten Ehepaare formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO, deren Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen sind. In den Fällen, in denen eine beklagte Partei mit getrennten Verträgen mehrere Wohnungseigentumsobjekte erworben hat, sind ihre Feststellungsansprüche gleichfalls nicht zusammenzurechnen.Da die Feststellungsansprüche auf Grund von Zwischenanträgen der Beklagten aus nach den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten getrennten Verträgen abgeleitet werden, sind die Beklagten bzw im Fall von Ehegatten - Wohnungseigentum die beklagten Ehepaare formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO, deren Ansprüche gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen sind. In den Fällen, in denen eine beklagte Partei mit getrennten Verträgen mehrere Wohnungseigentumsobjekte erworben hat, sind ihre Feststellungsansprüche gleichfalls nicht zusammenzurechnen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 51/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 51/85
- 5 Ob 293/06h
Entscheidungstext OGH 06.03.2007 5 Ob 293/06h
Ähnlich; Beisatz: Keine Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 55 JN, wenn mehrere Kläger ihre jeweilige Dienstleistung aus den Einzelkaufverträgen fordern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035839
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0050OB00051_8500000_001