Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5. Juli 1988, TZ 3939/88, wurde auf Antrag der Vorarlberger Gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH (in der Folge: V***) ob der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ 1565 Grundbuch 91119 Rieden u.a. das Wohnungseigentumsrecht hinsichtlich der Liegenschaftsanteile B-LNR 2 bis 27 und 31 bis 49 für die V*** einverleibt, obwohl den von der Antragstellerin im Grundbuchsgesuch vorgelegten Urkunden nicht zu entnehmen war, daß der Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds, zu dessen Gunsten ob der Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht einverleibt ist, der Begründung von Wohnungseigentum zugestimmt hat. Von diesem Beschluß wurde u.a. das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds, Stubenring 1, 1011 Wien, zu den (andere unter einem bewilligte Eintragungen betreffenden) Zahlen V 66/22-XI-9 b/1988 und V 66/20-XI-9 b/88, verständigt. Die Zustellung an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten erfolgte am 22. Juli 1988. Am 10. April 1989 wurde dieser Beschluß der Finanzprokuratur zugestellt. Der von der Finanzprokuratur am 14. April 1989 in Vertretung des genannten Fonds gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs wurde vom Gericht zweiter Instanz als verspätet zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluß sei dem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds am 22. Juli 1988 zugestellt worden. Dadurch sei die Frist zur Erhebung eines Rekurses für diesen Fonds in Lauf gesetzt worden. Die Finanzprokuratur sei zwar gemäß Artikel 1 Abs 4 BWSF-Statut in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 2 ProkuraturG dazu berufen, auch den Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds zu vertreten. Das Recht der Finanzprokuratur, im öffentlichen Interesse Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen zu ergreifen, sei aber auf die den Parteien offenstehenden Rechtsmittelfristen beschränkt. Nach Ablauf dieser Frist könne sie nicht mehr zum Schutz öffentlicher Interessen einschreiten. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses sei daher nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den genannten Fonds und nicht nach jener an die Finanzprokuratur zu beurteilen. Der am 14. April 1989 beim Erstgericht eingelangte Rekurs sei daher verspätet.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5. Juli 1988, TZ 3939/88, wurde auf Antrag der Vorarlberger Gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH (in der Folge: V***) ob der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ 1565 Grundbuch 91119 Rieden u.a. das Wohnungseigentumsrecht hinsichtlich der Liegenschaftsanteile B-LNR 2 bis 27 und 31 bis 49 für die V*** einverleibt, obwohl den von der Antragstellerin im Grundbuchsgesuch vorgelegten Urkunden nicht zu entnehmen war, daß der Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds, zu dessen Gunsten ob der Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht einverleibt ist, der Begründung von Wohnungseigentum zugestimmt hat. Von diesem Beschluß wurde u.a. das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds, Stubenring 1, 1011 Wien, zu den (andere unter einem bewilligte Eintragungen betreffenden) Zahlen römisch fünf 66/22-XI-9 b/1988 und römisch fünf 66/20-XI-9 b/88, verständigt. Die Zustellung an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten erfolgte am 22. Juli 1988. Am 10. April 1989 wurde dieser Beschluß der Finanzprokuratur zugestellt. Der von der Finanzprokuratur am 14. April 1989 in Vertretung des genannten Fonds gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs wurde vom Gericht zweiter Instanz als verspätet zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluß sei dem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds am 22. Juli 1988 zugestellt worden. Dadurch sei die Frist zur Erhebung eines Rekurses für diesen Fonds in Lauf gesetzt worden. Die Finanzprokuratur sei zwar gemäß Artikel 1 Absatz 4, BWSF-Statut in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ProkuraturG dazu berufen, auch den Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds zu vertreten. Das Recht der Finanzprokuratur, im öffentlichen Interesse Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen zu ergreifen, sei aber auf die den Parteien offenstehenden Rechtsmittelfristen beschränkt. Nach Ablauf dieser Frist könne sie nicht mehr zum Schutz öffentlicher Interessen einschreiten. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses sei daher nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den genannten Fonds und nicht nach jener an die Finanzprokuratur zu beurteilen. Der am 14. April 1989 beim Erstgericht eingelangte Rekurs sei daher verspätet.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der von der Finanzprokuratur namens des Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds erhobene Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung aufzutragen.