Aus der Begründung:
Es ist nunmehr bereits gesicherte Rechtsprechung des OGH, daß Gläubiger einer Ges. m. b. H., die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine ausreichende Deckung gefunden haben den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB über den Schadenersatz (§§ 1293 ff.) direkt für ihren Schaden in Anspruch nehmen können, der ihnen von den genannten organschaftlichen Vertretern durch eine eigene schuldhafte Verletzung eines Gesetzes, das gerade ihren, der Gesellschaftsgläubiger, Schutz bezweckte (sogenanntes Schutzgesetz), verursacht wurde. In diesem Sinne erging die Entscheidung SZ 42/104, die auf die Verletzung des Schutzgesetzes § 486 Abs. 1 Z. 2 StG durch den Geschäftsführer einer Ges. m. b. H. gegrundet ist und zumindest im Ergebnis im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. Ostheim, JBl. 1972, 143 f.; Doralt, JBl. 1972, 120 f.; Schuppich, GesRZ 1972, 30 f.; Pfersmann, ÖJZ 1973, 311), und in der Folge die bisher unveröffentlichten Entscheidungen 5 Ob 153/73, 2 Ob 220, 221/73 und 8 Ob 65/76, die ebenfalls strafbare Handlungen der Geschäftsführer zur Grundlage haben.Es ist nunmehr bereits gesicherte Rechtsprechung des OGH, daß Gläubiger einer Ges. m. b. H., die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine ausreichende Deckung gefunden haben den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB über den Schadenersatz (Paragraphen 1293, ff.) direkt für ihren Schaden in Anspruch nehmen können, der ihnen von den genannten organschaftlichen Vertretern durch eine eigene schuldhafte Verletzung eines Gesetzes, das gerade ihren, der Gesellschaftsgläubiger, Schutz bezweckte (sogenanntes Schutzgesetz), verursacht wurde. In diesem Sinne erging die Entscheidung SZ 42/104, die auf die Verletzung des Schutzgesetzes Paragraph 486, Absatz eins, Ziffer 2, StG durch den Geschäftsführer einer Ges. m. b. H. gegrundet ist und zumindest im Ergebnis im Schrifttum Zustimmung gefunden hat vergleiche Ostheim, JBl. 1972, 143 f.; Doralt, JBl. 1972, 120 f.; Schuppich, GesRZ 1972, 30 f.; Pfersmann, ÖJZ 1973, 311), und in der Folge die bisher unveröffentlichten Entscheidungen 5 Ob 153/73, 2 Ob 220, 221/73 und 8 Ob 65/76, die ebenfalls strafbare Handlungen der Geschäftsführer zur Grundlage haben.
An dem Charakter der Norm des § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB als eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 Satz 2, 2. Fall ABGB zugunsten der alten wie auch der neuen Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners besteht in der Rechtsprechung und in der Literatur kein Zweifel (SSt 30/68; RZ 1973/95; SZ 42/104; Leukauf - Steininger, Kommentar zum StGB, 790; Doralt a. a. O., 123 und die dort zitierte Literatur). Zu den neuen Schulden zählen fraglos auch Sozialversicherungsbeiträge, wie sie hier von der Klägerin dem Schadenersatzanspruch zugrunde gelegt werden (Leukauf - Steininger a. a. O., 790 und die dort zitierte Judikatur, ferner 8 Ob 65/76). Wenn jedoch eine rechtskräftige Verurteilung des beklagten Geschäftsführers der in Konkurs geratenen Ges. m. b. H. nach dieser strafgesetzlichen Schutznorm (in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und 309 StGB) nicht vorliegt, so hat, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, die Klägerin den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in diesem Zusammenhang auf die darauf bezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, allerdings mit der Einschränkung, daß die Erwägungen über die mangelnde Gläubigerbenachteiligung bei Übernahme eines verschuldeten Unternehmens durch jemanden, der nicht über die zur Sanierung erforderlichen Mittel verfüge, unter Berufung auf die kumulative Schuldübernahme des Erwerbers nach § 1409 ABGB infolge ihrer Unanwendbarkeit für den vorliegenden Fall außer Betracht zu bleiben haben. Das Berufungsgericht hat offenbar übersehen, daß hier ja nur die Geschäftsanteile und die Geschäftsführung der schuldnerischen Ges. m. b. H. in andere Hände gelangt sind,die Identität der Unternehmerin, nämlich der Ges. m. b. H., aber voll gewahrt worden ist, so daß vom Hinzutritt eines neuen Schuldners als Übernehmer eines Unternehmens im Sinne des § 1409 ABGB keine Rede sein kann.An dem Charakter der Norm des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, Satz 2, 2. Fall ABGB zugunsten der alten wie auch der neuen Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners besteht in der Rechtsprechung und in der Literatur kein Zweifel (SSt 30/68; RZ 1973/95; SZ 42/104; Leukauf - Steininger, Kommentar zum StGB, 790; Doralt a. a. O., 123 und die dort zitierte Literatur). Zu den neuen Schulden zählen fraglos auch Sozialversicherungsbeiträge, wie sie hier von der Klägerin dem Schadenersatzanspruch zugrunde gelegt werden (Leukauf - Steininger a. a. O., 790 und die dort zitierte Judikatur, ferner 8 Ob 65/76). Wenn jedoch eine rechtskräftige Verurteilung des beklagten Geschäftsführers der in Konkurs geratenen Ges. m. b. H. nach dieser strafgesetzlichen Schutznorm (in Verbindung mit den Paragraphen 161, Absatz eins und 309 StGB) nicht vorliegt, so hat, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, die Klägerin den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in diesem Zusammenhang auf die darauf bezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, allerdings mit der Einschränkung, daß die Erwägungen über die mangelnde Gläubigerbenachteiligung bei Übernahme eines verschuldeten Unternehmens durch jemanden, der nicht über die zur Sanierung erforderlichen Mittel verfüge, unter Berufung auf die kumulative Schuldübernahme des Erwerbers nach Paragraph 1409, ABGB infolge ihrer Unanwendbarkeit für den vorliegenden Fall außer Betracht zu bleiben haben. Das Berufungsgericht hat offenbar übersehen, daß hier ja nur die Geschäftsanteile und die Geschäftsführung der schuldnerischen Ges. m. b. H. in andere Hände gelangt sind,die Identität der Unternehmerin, nämlich der Ges. m. b. H., aber voll gewahrt worden ist, so daß vom Hinzutritt eines neuen Schuldners als Übernehmer eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 1409, ABGB keine Rede sein kann.
Die Klägerin hat sich aber nicht ausschließlich (arg. "zumindest den Tatbestand des § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB" S. 2 der Klage) auf das erwähnte Schutzgesetz zur Begründung des Klageanspruches berufen und jedenfalls auch den Vorwurf verspäteter Beantragung der Konkurseröffnung als Klagegrund angeführt. Es ist deshalb infolge der allseitigen Rechtsprüfungspflicht des vorgetragenen Sachverhaltes, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, auch zu erwägen, daß die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten aus § 85 GmbHG abgeleitet werden könnte, denn es ist in der Tat kein Grund für die Annahme (Demelius, HGB[26], 584) zu sehen, daß diese Bestimmung, deren Schutzgesetzcharakter auch Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht II, 84) zugunsten der durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger anerkennt, außer Kraft getreten sei (zutreffend Doralt a. a. O., 122 und die dort in Anm. 11 zitierte Literatur). In dem Hinweis des § 25 Abs. 3 Z. 2 GmbHG auf den Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsführer "die Eröffnung des Konkurses zu begehren verpflichtet waren", kommt diese Verpflichtung nochmals, wenngleich an dieser Stelle nur zum Schutz der Gesellschaft selbst, zum Ausdruck, womit auch Doralt zutreffend (a. a. O., 122) für die unveränderte Geltung des § 85 GmbHG argumentiert. Es wäre auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber in Anbetracht der von der Konkursordnung bei juristischen Personen mit der Überschuldung vermuteten Zahlungsunfähigkeit, die ausschließlich auf ihrem Aktivvermögen (unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven) beruht (vgl. EvBl. 1978/4, S. 19), ausgerechnet die Geschäftsführer der Ges. m. b. H. von dieser jedenfalls auch dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dienenden Verpflichtung ausnehmen und gegenüber den organschaftlichen Vertretern der Aktiengesellschaft (§ 83 Abs. 2 AktG) und der Genossenschaft (§ 84 Abs. 2 GenG) in dieser Hinsicht privilegieren und damit ein geschlossenes System des Gläubigerschutzes im geschäftlichen Verkehr mit Kapitalhandelsgesellschaften und Genossenschaften stören wollte.Die Klägerin hat sich aber nicht ausschließlich (arg. "zumindest den Tatbestand des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB" S. 2 der Klage) auf das erwähnte Schutzgesetz zur Begründung des Klageanspruches berufen und jedenfalls auch den Vorwurf verspäteter Beantragung der Konkurseröffnung als Klagegrund angeführt. Es ist deshalb infolge der allseitigen Rechtsprüfungspflicht des vorgetragenen Sachverhaltes, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, auch zu erwägen, daß die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten aus Paragraph 85, GmbHG abgeleitet werden könnte, denn es ist in der Tat kein Grund für die Annahme (Demelius, HGB[26], 584) zu sehen, daß diese Bestimmung, deren Schutzgesetzcharakter auch Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 84) zugunsten der durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger anerkennt, außer Kraft getreten sei (zutreffend Doralt a. a. O., 122 und die dort in Anmerkung 11 zitierte Literatur). In dem Hinweis des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, GmbHG auf den Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsführer "die Eröffnung des Konkurses zu begehren verpflichtet waren", kommt diese Verpflichtung nochmals, wenngleich an dieser Stelle nur zum Schutz der Gesellschaft selbst, zum Ausdruck, womit auch Doralt zutreffend (a. a. O., 122) für die unveränderte Geltung des Paragraph 85, GmbHG argumentiert. Es wäre auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber in Anbetracht der von der Konkursordnung bei juristischen Personen mit der Überschuldung vermuteten Zahlungsunfähigkeit, die ausschließlich auf ihrem Aktivvermögen (unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven) beruht vergleiche EvBl. 1978/4, S. 19), ausgerechnet die Geschäftsführer der Ges. m. b. H. von dieser jedenfalls auch dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dienenden Verpflichtung ausnehmen und gegenüber den organschaftlichen Vertretern der Aktiengesellschaft (Paragraph 83, Absatz 2, AktG) und der Genossenschaft (Paragraph 84, Absatz 2, GenG) in dieser Hinsicht privilegieren und damit ein geschlossenes System des Gläubigerschutzes im geschäftlichen Verkehr mit Kapitalhandelsgesellschaften und Genossenschaften stören wollte.
Nach diesem Schutzgesetz wäre, zum Unterschied von § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB, der nur auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners abstellt, jedenfalls auch die Überschuldung der Ges. m. b. H. ein die Verpflichtung der Geschäftsführer auslösender Grund zur Stellung des Antrages auf Konkurs- oder, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben wären, Ausgleichseröffnung über das Gesellschaftsvermögen. Überschuldet ist die Ges. m. b. H. dann, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und ihrer voraussichtlichen Verwertungsmöglichkeit nicht mehr die echten Verbindlichkeiten - also ohne Stammkapital und Rücklagen - deckt (Schilling in Hachenburg, GmbHG[6] II, 671; Malaschofsky in GesRZ 1974, 21). Da § 22 Abs. 1 GmbHG den Geschäftsführern die Pflicht zur Führung der Geschäftsbücher, die wohl in dem Sinn zu verstehen ist, daß sie in eigener Verantwortung für die den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Buchführung zu sorgen haben, überträgt, kann sich der Beklagte nicht damit verantworten, daß ihm sein Vorgänger als Geschäftsführer nicht die Geschäftsaufzeichnungen übergeben und in der Folge durch Verletzung der ihm vertraglich zugewiesenen Pflichten die Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung vereitelt habe. Es wäre seine Pflicht gewesen, nach erfolglosem Versuch, die bestehenden Aufzeichnungen von seinem Vorgänger in der Geschäftsführung zu erlangen, ohne Verzug einen vorläufigen Vermögensstatuts zu erstellen, um im Interesse der Gesellschaft und der Gesellschaftsgläubiger vorerst einmal festzustellen, ob das vorhandene Aktivvermögen die bestehenden Verbindlichkeiten noch deckt, und wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er dann auch die erforderlichen Rechnungsbücher anlegen bzw. rekonstruieren müssen, die zur Erfüllung der allgemeinen kaufmännischen Pflicht zur fortlaufenden Aufzeichnung der Veränderungen des Vermögens der Höhe und der Zusammensetzung nach und zur Herstellung des für die Gesellschaft gebotenen jährlichen Rechnungsabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) notwendig sind. Daß ein Einblick in die "Kundenkartei" - es ist nicht einmal von den Personenkonten der Kunden die Rede, aus denen doch wenigstens die Forderungen der Gesellschaft und die darauf gezahlten Beträge ersichtlich wären - und die "Kontoauszüge" (vermutlich wohl von dem Bankkonto der Gesellschaft) einen ausreichenden Überblick über das Gesellschaftsvermögen geben könnten, muß ernstlich bezweifelt werden. Die Unterlassung der aufgezeigten Maßnahmen, insbesondere die Vernachlässigung der Pflicht, für eine ausreichende Buchführung in der Gesellschaft zu sorgen, auftretende Mängel durch entsprechende geeignete Maßnahmen (rechtzeitige Entlassung unfähiger oder untüchtiger Angestellter und ihre Ersetzung durch geeignete andere Personen oder persönliche Vollziehung der Buchhaltung) ohne Verzug abzustellen und sich notfalls durch Aufstellung einer Zwischenbilanz von der Vermögenslage der Gesellschaft zu überzeugen, müßte dem Beklagten als zumindest fahrlässige Pflichtverletzung angelastet werden, die seine Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft in einer nach § 85 Abs. 1 GmbHG verantwortlichen Weise zur Folge gehabt haben würde.Nach diesem Schutzgesetz wäre, zum Unterschied von Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der nur auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners abstellt, jedenfalls auch die Überschuldung der Ges. m. b. H. ein die Verpflichtung der Geschäftsführer auslösender Grund zur Stellung des Antrages auf Konkurs- oder, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben wären, Ausgleichseröffnung über das Gesellschaftsvermögen. Überschuldet ist die Ges. m. b. H. dann, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und ihrer voraussichtlichen Verwertungsmöglichkeit nicht mehr die echten Verbindlichkeiten - also ohne Stammkapital und Rücklagen - deckt (Schilling in Hachenburg, GmbHG[6] römisch zwei, 671; Malaschofsky in GesRZ 1974, 21). Da Paragraph 22, Absatz eins, GmbHG den Geschäftsführern die Pflicht zur Führung der Geschäftsbücher, die wohl in dem Sinn zu verstehen ist, daß sie in eigener Verantwortung für die den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Buchführung zu sorgen haben, überträgt, kann sich der Beklagte nicht damit verantworten, daß ihm sein Vorgänger als Geschäftsführer nicht die Geschäftsaufzeichnungen übergeben und in der Folge durch Verletzung der ihm vertraglich zugewiesenen Pflichten die Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung vereitelt habe. Es wäre seine Pflicht gewesen, nach erfolglosem Versuch, die bestehenden Aufzeichnungen von seinem Vorgänger in der Geschäftsführung zu erlangen, ohne Verzug einen vorläufigen Vermögensstatuts zu erstellen, um im Interesse der Gesellschaft und der Gesellschaftsgläubiger vorerst einmal festzustellen, ob das vorhandene Aktivvermögen die bestehenden Verbindlichkeiten noch deckt, und wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er dann auch die erforderlichen Rechnungsbücher anlegen bzw. rekonstruieren müssen, die zur Erfüllung der allgemeinen kaufmännischen Pflicht zur fortlaufenden Aufzeichnung der Veränderungen des Vermögens der Höhe und der Zusammensetzung nach und zur Herstellung des für die Gesellschaft gebotenen jährlichen Rechnungsabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) notwendig sind. Daß ein Einblick in die "Kundenkartei" - es ist nicht einmal von den Personenkonten der Kunden die Rede, aus denen doch wenigstens die Forderungen der Gesellschaft und die darauf gezahlten Beträge ersichtlich wären - und die "Kontoauszüge" (vermutlich wohl von dem Bankkonto der Gesellschaft) einen ausreichenden Überblick über das Gesellschaftsvermögen geben könnten, muß ernstlich bezweifelt werden. Die Unterlassung der aufgezeigten Maßnahmen, insbesondere die Vernachlässigung der Pflicht, für eine ausreichende Buchführung in der Gesellschaft zu sorgen, auftretende Mängel durch entsprechende geeignete Maßnahmen (rechtzeitige Entlassung unfähiger oder untüchtiger Angestellter und ihre Ersetzung durch geeignete andere Personen oder persönliche Vollziehung der Buchhaltung) ohne Verzug abzustellen und sich notfalls durch Aufstellung einer Zwischenbilanz von der Vermögenslage der Gesellschaft zu überzeugen, müßte dem Beklagten als zumindest fahrlässige Pflichtverletzung angelastet werden, die seine Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft in einer nach Paragraph 85, Absatz eins, GmbHG verantwortlichen Weise zur Folge gehabt haben würde.
Da nach dem Inhalt der vorliegenden Konkursakten die Klägerin mit ihren Ansprüchen gegen die Gesellschaft auf Bezahlung der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeberanteile) keine Deckung im Gesellschaftsvermögen finden konnte, ist der Schaden aus einer allfälligen Schutzgesetzverletzung durch den beklagten Geschäftsführer nach der einen oder der anderen der oben angeführten gesetzlichen Vorschriften bis zur vollen Höhe der aushaftenden Forderung von dem Zeitpunkt an zu berechnen, von den an dem beklagten Geschäftsführer die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung der Gesellschaft zuzurechnen ist; zu diesem Zeitpunkt wäre er auch verpflichtet gewesen, den Antrag auf Eröffnung des Konkurses oder allenfalls des Ausgleichsverfahrens zu stellen.