Das Rechtsmittel des Mannes ist nicht berechtigt. Gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Unternehmen im Sinne der eben angeführten Gesetzesstelle sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1985/121, S 596; JBl. 1986, 119 uva, zuletzt etwa 2 Ob 612/86 vom 16.September 1986 unveröffentlicht). Diese Rechtsmeinung wird auch von der Lehre geteilt (Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 2 , 54). Dabei spielt weder die Größe des Unternehmens (JBl. 1984, 606: Kleinbetriebe) noch der Umstand eine Rolle, ob das Unternehmen vom Mann oder der Frau oder von beiden gemeinsam betrieben wurde bzw. wird (JBl. 1986, 119). Da nach herrschender Ansicht alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, von der Aufteilung auszuscheiden sind (Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 112; Schwind, EheR 2 , 317;Das Rechtsmittel des Mannes ist nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Unternehmen im Sinne der eben angeführten Gesetzesstelle sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1985/121, S 596; JBl. 1986, 119 uva, zuletzt etwa 2 Ob 612/86 vom 16.September 1986 unveröffentlicht). Diese Rechtsmeinung wird auch von der Lehre geteilt (Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 2 , 54). Dabei spielt weder die Größe des Unternehmens (JBl. 1984, 606: Kleinbetriebe) noch der Umstand eine Rolle, ob das Unternehmen vom Mann oder der Frau oder von beiden gemeinsam betrieben wurde bzw. wird (JBl. 1986, 119). Da nach herrschender Ansicht alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, von der Aufteilung auszuscheiden sind (Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 112; Schwind, EheR 2 , 317;
Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 67;
Koziol-Welser II 7 , 212; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 82 EheG; OGH in JBl. 1986, 119 u.a.), haben die Vorinstanzen mit Recht das Aufteilungsbegehren beider geschiedener Eheleute abgewiesen, weil es zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörige Liegenschaften bzw. Liegenschaftsbestandteile betrifft. Auf die Frage, ob diese Sachen auch deshalb von der Aufteilung ausgeschlossen sind, weil sie als in die Ehe eingebracht anzusehen seien - so das Erstgericht -, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.Koziol-Welser römisch zwei 7 , 212; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu Paragraph 82, EheG; OGH in JBl. 1986, 119 u.a.), haben die Vorinstanzen mit Recht das Aufteilungsbegehren beider geschiedener Eheleute abgewiesen, weil es zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörige Liegenschaften bzw. Liegenschaftsbestandteile betrifft. Auf die Frage, ob diese Sachen auch deshalb von der Aufteilung ausgeschlossen sind, weil sie als in die Ehe eingebracht anzusehen seien - so das Erstgericht -, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Die Ansicht des Mannes, daß sein Eigentumsanteil als Anteil an dem landwirtschaftlichen Unternehmen i.S. des § 82 Abs. 1 Z 4 EheG zu beurteilen sei, weil er allein das Unternehmen nunmehr betreibe und die Frau dies nicht mehr tun werde, der Anteil der Frau aber aus diesem Grunde nur als eine der Aufteilung unterliegende Wertanlage gewertet werden müsse, ist rechtlich verfehlt, weil die Frau ungeachtet ihrer gegenwärtig und in Zukunft etwaig unterbleibenden Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen noch immer Miteigentümerin dieses landwirtschaftlichen Unternehmens ist. Aus diesen Erwägungen kann dem Rechtsmittel des Mannes kein Erfolg zuerkannt werden.Die Ansicht des Mannes, daß sein Eigentumsanteil als Anteil an dem landwirtschaftlichen Unternehmen i.S. des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, EheG zu beurteilen sei, weil er allein das Unternehmen nunmehr betreibe und die Frau dies nicht mehr tun werde, der Anteil der Frau aber aus diesem Grunde nur als eine der Aufteilung unterliegende Wertanlage gewertet werden müsse, ist rechtlich verfehlt, weil die Frau ungeachtet ihrer gegenwärtig und in Zukunft etwaig unterbleibenden Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen noch immer Miteigentümerin dieses landwirtschaftlichen Unternehmens ist. Aus diesen Erwägungen kann dem Rechtsmittel des Mannes kein Erfolg zuerkannt werden.