Der Revisionsrekurs ist, soweit damit die Bestätigung des Punktes 1. des Beschlusses des Erstgerichtes bekämpft und die Zuteilung der gesamten Liegenschaft an den Erstantragsteller angestrebt wird, unzulässig. Die Vorschrift des § 232 Abs.1 erster Satz AußStrG ist nämlich nur auf Beschlüsse des Rekursgerichtes anzuwenden, die über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse entscheiden, also auf Entscheidungen über den Aufteilungsgegenstand, nicht aber auf andere Entscheidungen des Rekursgerichtes, die nicht über die Sache selbst ergehen, sondern bloß das Aufteilungsverfahren betreffen. Zu den zuletzt genannten Beschlüssen zählen auch verfahrensbeendende Entscheidungen, mit denen aus formellen Gründen nicht über die Sache selbst entschieden wird. (EvBl. 1980/52; JBl. 1981; 429; JBl.1981, 483; EvBl.1982/96; EFSlg. 44.794). Das Rekursgericht bestätigte den verfahrensbeendenden Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der Aufteilungsantrag teilweise mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß er sich auf Gegenstände beziehe, die von der Aufteilung ausgenommen seien. Bei dem Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem der Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigt wurde, handelt es sich daher nicht um eine Entscheidung über die Aufteilung, gegen die ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 232 Abs.1 AußStrG zulässig und eine Revisionsrekursbeantwortung gemäß § 231 AußStrG vorgesehen ist (EFSlg. 44.789). Das einseitige Rechtsmittel wäre nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung oder einer begangenen Nichtigkeit als außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 Abs.1 AußStrG zulässig (JBl.1981, 483; EvBl.1982/96; 3 Ob 597/83). Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, auch ein landwirtschaftlicher Betrieb sei ein Unternehmen im Sinne des § 82 Abs.1 Z.3 EheG, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg.43.761 ua), ebenso, daß auch Kleinbetriebe der Aufteilung nicht unterliegen (EFSlg.46.343 ua). Ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 Abs.1 AußStrG liegt daher nicht vor, weshalb der Revisionsrekurs, soweit mit ihm die Bestätigung des Punktes 1. des Beschlusses des Erstgerichtes bekämpft wird, zurückzuweisen war. Im übrigen ist der Revisionsrekurs berechtigt.Der Revisionsrekurs ist, soweit damit die Bestätigung des Punktes 1. des Beschlusses des Erstgerichtes bekämpft und die Zuteilung der gesamten Liegenschaft an den Erstantragsteller angestrebt wird, unzulässig. Die Vorschrift des Paragraph 232, Absatz eins, erster Satz AußStrG ist nämlich nur auf Beschlüsse des Rekursgerichtes anzuwenden, die über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse entscheiden, also auf Entscheidungen über den Aufteilungsgegenstand, nicht aber auf andere Entscheidungen des Rekursgerichtes, die nicht über die Sache selbst ergehen, sondern bloß das Aufteilungsverfahren betreffen. Zu den zuletzt genannten Beschlüssen zählen auch verfahrensbeendende Entscheidungen, mit denen aus formellen Gründen nicht über die Sache selbst entschieden wird. (EvBl. 1980/52; JBl. 1981; 429; JBl.1981, 483; EvBl.1982/96; EFSlg. 44.794). Das Rekursgericht bestätigte den verfahrensbeendenden Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der Aufteilungsantrag teilweise mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß er sich auf Gegenstände beziehe, die von der Aufteilung ausgenommen seien. Bei dem Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem der Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigt wurde, handelt es sich daher nicht um eine Entscheidung über die Aufteilung, gegen die ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG zulässig und eine Revisionsrekursbeantwortung gemäß Paragraph 231, AußStrG vorgesehen ist (EFSlg. 44.789). Das einseitige Rechtsmittel wäre nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung oder einer begangenen Nichtigkeit als außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zulässig (JBl.1981, 483; EvBl.1982/96; 3 Ob 597/83). Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, auch ein landwirtschaftlicher Betrieb sei ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg.43.761 ua), ebenso, daß auch Kleinbetriebe der Aufteilung nicht unterliegen (EFSlg.46.343 ua). Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG liegt daher nicht vor, weshalb der Revisionsrekurs, soweit mit ihm die Bestätigung des Punktes 1. des Beschlusses des Erstgerichtes bekämpft wird, zurückzuweisen war. Im übrigen ist der Revisionsrekurs berechtigt.
Gemäß § 82 Abs.1 Z.3 EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung. Daß nach ständiger Rechtsprechung auch ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Unternehmen in diesem Sinne ist und der Unternehmensgröße keine Bedeutung zukommt, wurde bereits oben dargelegt. Es besteht keinerlei Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auch das auf der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft befindliche neu errichtete Haus gehört zur Landwirtschaft. Bei Beurteilung der Frage, ob es als Ehewohnung trotzdem gemäß § 82 Abs.2 EheG der Aufteilung unterliegt, sind die in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Worte "auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist" von Bedeutung. Der Wortlaut des Gesetzes erweckt zwar den Anschein, daß das Benützungsbedürfnis nur auf den Hausrat bezogen ist, der erkennende Senat schließt sich jedoch der in einer Reihe von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vertretenen Ansicht an, daß es sich um eine sprachliche Nachlässigkeit des Gesetzgebers handelt und die Ehewohnung von der Aufteilung nur dann gemäß § 82 EheG nicht ausgenommen ist, wenn ein Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist (EFSlg. 38.863, SZ 56/193; 1 Ob 698/85 ua, vgl. auch Schwind, Eherecht 2 318). Die Bestimmung des § 82 Abs.2 EheG hat nur zur Anwendung zu kommen, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa eine länger dauernde Obdachlosigkeit drohen würde (SZ 57/193 ua; Schwind EheRecht 2 318). Die Zweitantragstellerin gesteht zu, auf die Benützung der Ehewohnung nicht angewiesen zu sein, weil sie eine andere Wohnung zur Verfügung hat. Der Erstantragsteller behauptete nicht, daß er die Ehewohnung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses benötige. Er strebt wohl nach wie vor die Zuweisung der gesamten Liegenschaft an, räumt im Revisionsrekurs aber ein, daß er die Wohnung zwar zur Bewirtschaftung der Landwirtschaft benützen möchte, an ihr aber ohne Zuweisung der gesamten Landwirtschaft nicht interessiert zu sein und die Wohnung daher bloß zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse nicht benötige. Somit unterliegt aus diesen Gründen auch das auf der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft befindliche Haus nicht der Aufteilung, weshalb die Aufteilungsanträge der Parteien auch insoweit zurückgewiesen werden mußten.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung. Daß nach ständiger Rechtsprechung auch ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Unternehmen in diesem Sinne ist und der Unternehmensgröße keine Bedeutung zukommt, wurde bereits oben dargelegt. Es besteht keinerlei Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auch das auf der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft befindliche neu errichtete Haus gehört zur Landwirtschaft. Bei Beurteilung der Frage, ob es als Ehewohnung trotzdem gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG der Aufteilung unterliegt, sind die in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Worte "auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist" von Bedeutung. Der Wortlaut des Gesetzes erweckt zwar den Anschein, daß das Benützungsbedürfnis nur auf den Hausrat bezogen ist, der erkennende Senat schließt sich jedoch der in einer Reihe von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vertretenen Ansicht an, daß es sich um eine sprachliche Nachlässigkeit des Gesetzgebers handelt und die Ehewohnung von der Aufteilung nur dann gemäß Paragraph 82, EheG nicht ausgenommen ist, wenn ein Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist (EFSlg. 38.863, SZ 56/193; 1 Ob 698/85 ua, vergleiche auch Schwind, Eherecht 2 318). Die Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 2, EheG hat nur zur Anwendung zu kommen, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa eine länger dauernde Obdachlosigkeit drohen würde (SZ 57/193 ua; Schwind EheRecht 2 318). Die Zweitantragstellerin gesteht zu, auf die Benützung der Ehewohnung nicht angewiesen zu sein, weil sie eine andere Wohnung zur Verfügung hat. Der Erstantragsteller behauptete nicht, daß er die Ehewohnung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses benötige. Er strebt wohl nach wie vor die Zuweisung der gesamten Liegenschaft an, räumt im Revisionsrekurs aber ein, daß er die Wohnung zwar zur Bewirtschaftung der Landwirtschaft benützen möchte, an ihr aber ohne Zuweisung der gesamten Landwirtschaft nicht interessiert zu sein und die Wohnung daher bloß zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse nicht benötige. Somit unterliegt aus diesen Gründen auch das auf der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft befindliche Haus nicht der Aufteilung, weshalb die Aufteilungsanträge der Parteien auch insoweit zurückgewiesen werden mußten.
Da die Zweitantragstellerin mit ihrem Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Beschlusses nicht durchdrang, stehen ihr für die Revisionsrekursbeantwortung - auch soweit diese zulässig war - keine Kosten zu. Der Erstantragsteller verzeichnete keine Kosten.