Gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO ist das Urteil und gegebenenfalls das diesem vorausgegangene Verfahren nichtig, wenn eine Partei gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozeßführung nicht nachträglich genehmigt wurde. Nach § 477 Abs 2 ZPO liegt eine nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung insbesondere dann vor, wenn der gesetzlicher Vertreter, ohne den Mangel geltend zu machen, in das Rechtsmittelverfahren eintritt.Gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ist das Urteil und gegebenenfalls das diesem vorausgegangene Verfahren nichtig, wenn eine Partei gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozeßführung nicht nachträglich genehmigt wurde. Nach Paragraph 477, Absatz 2, ZPO liegt eine nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung insbesondere dann vor, wenn der gesetzlicher Vertreter, ohne den Mangel geltend zu machen, in das Rechtsmittelverfahren eintritt.
Gemäß § 6 Abs 1 ZPO ist zwar der Mangel der Prozeßfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozeßführung in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigten, doch hat das Gericht nach § 6 Abs 2 ZPO, wenn dieser Mangel beseitigt werden kann, die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Ist mit dem Verzug für die prozeßunfähige Partei Gefahr verbunden, so kann diese oder die für dieselbe als Vertreter einschreitende Person noch vor Ablauf der Frist - vorbehaltlich der Beseitigung des Mangels - zur Vornahme der notwendigen Prozeßhandlungen zugelassen werden.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZPO ist zwar der Mangel der Prozeßfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozeßführung in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigten, doch hat das Gericht nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO, wenn dieser Mangel beseitigt werden kann, die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Ist mit dem Verzug für die prozeßunfähige Partei Gefahr verbunden, so kann diese oder die für dieselbe als Vertreter einschreitende Person noch vor Ablauf der Frist - vorbehaltlich der Beseitigung des Mangels - zur Vornahme der notwendigen Prozeßhandlungen zugelassen werden.
Die genannten Bestimmungen unterscheiden nicht, ob der Mangel der Prozeßfähigkeit aus einer vollständigen Geschäftsunfähigkeit oder aus bloß beschränkter Geschäftsfähigkeit abgeleitet wird. Im Zusammenhang mit der im § 21 ABGB angeordneten Fürsorgepflicht für Personen, die alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst nicht gehörig zu besorgen vermögen, folgt aus den dargelegten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, daß das Gericht eine Heilung des mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrens in die Wege zu leiten hat, soweit eine Heilung aussichtsreich erscheint (Fasching, Lehrbuch2 Rz 353).Die genannten Bestimmungen unterscheiden nicht, ob der Mangel der Prozeßfähigkeit aus einer vollständigen Geschäftsunfähigkeit oder aus bloß beschränkter Geschäftsfähigkeit abgeleitet wird. Im Zusammenhang mit der im Paragraph 21, ABGB angeordneten Fürsorgepflicht für Personen, die alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst nicht gehörig zu besorgen vermögen, folgt aus den dargelegten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, daß das Gericht eine Heilung des mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrens in die Wege zu leiten hat, soweit eine Heilung aussichtsreich erscheint (Fasching, Lehrbuch2 Rz 353).
Der von Gitschthaler in JBl 1991, 301 vertretenen, aus der materiellrechtlichen Bestimmung des § 865 Satz 1 ABGB abgeleiteten Meinung, Prozeßhandlungen völlig geschäftsunfähiger Personen könnten nachträglich von einem bestellten Sachwalter nicht genehmigt werden, vermag sich der erkennende Senat aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:Der von Gitschthaler in JBl 1991, 301 vertretenen, aus der materiellrechtlichen Bestimmung des Paragraph 865, Satz 1 ABGB abgeleiteten Meinung, Prozeßhandlungen völlig geschäftsunfähiger Personen könnten nachträglich von einem bestellten Sachwalter nicht genehmigt werden, vermag sich der erkennende Senat aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:
Die nach materiellem Recht zu beurteilende Geschäftsfähigkeit kann einer Person gänzlich mangeln (Kinder unter 7 Jahren; Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben - unbeschadet der Bestimmung des § 151 Abs 3 ABGB); sie kann aber auch bloß beschränkt gegeben sein, und zwar für bestimmte Geschäfte schlechthin oder bedingt durch die (wenn auch erst nachträglich) erteilte Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter (§ 865 ABGB). Obwohl Prozeßfähigkeit im allgemeinen nichts anderes ist als die verfahrensrechtliche Seite der Handlungsfähigkeit (= bürgerlichrechtliche Verpflichtungsfähigkeit = Geschäftsfähigkeit; § 1 ZPO), ist eine von der beschränkten Geschäftsfähigkeit abgeleitete "beschränkte Prozeßfähigkeit" der Minderjährigen oder der geistig Behinderten oder psychisch Kranken nicht der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht wesensgleich, weil die vom Minderjährigen oder geistig Behinderten gesetzten Prozeßhandlungen nur entweder rechtswirksam (weil in den sachlichen Bereich der Prozeßfähigkeit fallend) oder nichtig sein können. Dennoch bringt der Begriff der beschränkten Prozeßfähigkeit zum Ausdruck, daß zwar nicht die Wirkung, wohl aber der Bereich der Prozeßfähigkeit beschränkt ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 349 Abs 3). Können aber Prozeßhandlungen nur wirksam oder nichtig sein, dann besteht kein Grund, die im Gesetz ganz allgemein vorgesehene Heilungsmöglichkeit nichtiger Prozeßhandlungen durch nachträgliche Genehmigung (§§ 6 und 477 Abs 1 Z 5 und Abs 2 ZPO) nicht auf alle Fälle der wegen Prozeßunfähigkeit nichtigen Prozeßhandlungen anzuwenden.Die nach materiellem Recht zu beurteilende Geschäftsfähigkeit kann einer Person gänzlich mangeln (Kinder unter 7 Jahren; Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 151, Absatz 3, ABGB); sie kann aber auch bloß beschränkt gegeben sein, und zwar für bestimmte Geschäfte schlechthin oder bedingt durch die (wenn auch erst nachträglich) erteilte Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter (Paragraph 865, ABGB). Obwohl Prozeßfähigkeit im allgemeinen nichts anderes ist als die verfahrensrechtliche Seite der Handlungsfähigkeit (= bürgerlichrechtliche Verpflichtungsfähigkeit = Geschäftsfähigkeit; Paragraph eins, ZPO), ist eine von der beschränkten Geschäftsfähigkeit abgeleitete "beschränkte Prozeßfähigkeit" der Minderjährigen oder der geistig Behinderten oder psychisch Kranken nicht der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht wesensgleich, weil die vom Minderjährigen oder geistig Behinderten gesetzten Prozeßhandlungen nur entweder rechtswirksam (weil in den sachlichen Bereich der Prozeßfähigkeit fallend) oder nichtig sein können. Dennoch bringt der Begriff der beschränkten Prozeßfähigkeit zum Ausdruck, daß zwar nicht die Wirkung, wohl aber der Bereich der Prozeßfähigkeit beschränkt ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 349 Absatz 3,). Können aber Prozeßhandlungen nur wirksam oder nichtig sein, dann besteht kein Grund, die im Gesetz ganz allgemein vorgesehene Heilungsmöglichkeit nichtiger Prozeßhandlungen durch nachträgliche Genehmigung (Paragraphen 6 und 477 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, ZPO) nicht auf alle Fälle der wegen Prozeßunfähigkeit nichtigen Prozeßhandlungen anzuwenden.
Vollständige Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht durch die Klägerin an ihren seinerzeit frei gewählten Anwalt verhindert zwar das Zustandekommen eines Bevollmächtigungsverhältnisses. Dieses Rechtsgeschäft könnte auch durch nachträgliche Genehmigung nicht wirksam werden. Dies bedeutet im prozeßrechtlichen Bereich aber nichts anderes, als daß die Klägerin zunächst durch einen negotiorum gestor (Fasching, Kommentar II 155), also gar nicht (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) vertreten war. Dieser Mangel wird aber - wie bereits gezeigt - durch die nachträgliche Genehmigung des bestellten gesetzlichen Vertreters (hier: Sachwalters) geheilt.Vollständige Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht durch die Klägerin an ihren seinerzeit frei gewählten Anwalt verhindert zwar das Zustandekommen eines Bevollmächtigungsverhältnisses. Dieses Rechtsgeschäft könnte auch durch nachträgliche Genehmigung nicht wirksam werden. Dies bedeutet im prozeßrechtlichen Bereich aber nichts anderes, als daß die Klägerin zunächst durch einen negotiorum gestor (Fasching, Kommentar römisch zwei 155), also gar nicht (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) vertreten war. Dieser Mangel wird aber - wie bereits gezeigt - durch die nachträgliche Genehmigung des bestellten gesetzlichen Vertreters (hier: Sachwalters) geheilt.
Zu der von den beklagten Parteien an den Obersten Gerichtshof (nachträglich) herangetragenen Anregung, die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Sachwaltergesetzes und der §§ 280 und 281 ABGB beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen, ist folgendes zu sagen:Zu der von den beklagten Parteien an den Obersten Gerichtshof (nachträglich) herangetragenen Anregung, die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Sachwaltergesetzes und der Paragraphen 280 und 281 ABGB beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen, ist folgendes zu sagen:
Das Prozeßgericht ist zur Bestellung des Sachwalters nicht berufen, hat also die Vorschriften über die Auswahl der Person des Sachwalters oder die Zulässigkeit der Sachwalterbestellung überhaupt nicht zu beurteilen. Die genannten Bestimmungen sind daher für die hier zu treffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht präjudiziell.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.