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Rechtssatz RS0009081

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009081

Geschäftszahl

5Ob512/92

Entscheidungsdatum

27.10.1992

Rechtssatz

Die genannten Bestimmungen unterscheiden nicht, ob der Mangel der Prozeßfähigkeit aus einer vollständigen Geschäftsunfähigkeit oder aus bloß beschränkter Geschäftsfähigkeit abgeleitet wird. Im Zusammenhang mit der im Paragraph 21, ABGB angeordneten Fürsorgepflicht für Personen, die alle oder einzelne ihrer Angelgenheiten selbst nicht gehörig zu besorgen vermögen, folgt aus den zitierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, daß das Gericht eine Heilung des mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrens in die Wege zu leiten hat, soweit eine Heilung aussichtsreich erscheint.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 512/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 512/92
    Veröff: SZ 65/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009081

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB00512_9200000_001