Der Revisionsrekurs ist zwar nicht jedenfalls, jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.Der Revisionsrekurs ist zwar nicht jedenfalls, jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs "jedoch" - das
heißt trotz Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des §
528 Abs 1 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene
erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die letztgenannte Ausnahmebestimmung, welche von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes wieder zur allgemeinen Regel der Anfechtbarkeit beim Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zurückkehrt, ist hier anzuwenden, weil der Zurückweisungsbeschluß nach § 538 Abs 1 ZPO keine Sachentscheidung über die Wiederaufnahmsklage ist, sondern eine Verweigerung des Rechtsschutzes auf Grund einer bloßen formellen Prüfung der Klage darstellt (vgl 6 Ob 558/94).erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die letztgenannte Ausnahmebestimmung, welche von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes wieder zur allgemeinen Regel der Anfechtbarkeit beim Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zurückkehrt, ist hier anzuwenden, weil der Zurückweisungsbeschluß nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO keine Sachentscheidung über die Wiederaufnahmsklage ist, sondern eine Verweigerung des Rechtsschutzes auf Grund einer bloßen formellen Prüfung der Klage darstellt vergleiche 6 Ob 558/94).
Die bloße Tatsache der Ablehnung der Konkurseröffnung im Mai 1994 mangels kostendeckenden Vermögens ist kein geeigneter Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, weil es sich dabei um eine Tatsache handelt, die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstand und für sich gesehen auch nur ein Indiz für den Vermögensstand der beklagten Partei zu diesem Zeitpunkt bildet, nicht aber zu dem hier maßgebenden weit davorliegenden Zeitpunkt April 1990.Die bloße Tatsache der Ablehnung der Konkurseröffnung im Mai 1994 mangels kostendeckenden Vermögens ist kein geeigneter Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, weil es sich dabei um eine Tatsache handelt, die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstand und für sich gesehen auch nur ein Indiz für den Vermögensstand der beklagten Partei zu diesem Zeitpunkt bildet, nicht aber zu dem hier maßgebenden weit davorliegenden Zeitpunkt April 1990.
Soweit die klagende Partei in der Wiederaufnahmsklage auf gegen die
beklagte Partei schon ab 1991 geführte Exekutionsverfahren verweist,
hat sie in der Wiederaufnahmsklage nicht einmal ansatzweise
behauptet, warum es ihr ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen
wäre, diese Tatsachenbehauptungen schon vor dem Schluß der mündlichen
Verhandlung (28.10.1993) aufzustellen, zumal sie selbst Bedenken
hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der beklagten Partei - wenn auch
unsubstantiiert - im Vorprozeß formuliert hatte. Es wäre Sache der
klagenden Partei gewesen, schon damals die entsprechenden Nachforschungen anzustellen.
Im sogenannten Vorprüfungsverfahren ist zwar in aller Regel nicht darüber zu entscheiden, ob der Wiederaufnahmskläger ohne sein Verschulden außerstande war, Beweismittel im Vorverfahren zu verwenden (EvBl 1992/77 ua). Ausnahmsweise ist dies aber möglich,
wenn sich - wie hier - das Verschulden an der Verspätung schon
aus den - als richtig angenommenen - Klagsangaben ergibt oder
wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, daß die Verwendung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten neuen Beweismittels im Vorverfahren ohne Verschulden nicht möglich war (6 Ob 558/94 mwN).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sodaß der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen war.