Aus der Begründung:
Da Raimund St. und Josef A. der Aufforderung des Gerichtes, bei Dr. V. zur Blutentnahme zu erscheinen, nicht Folge leisteten, hat das Erstgericht die Genannten mit Recht neuerlich zum Erscheinen bei dem Arzt aufgefordert und für den Fall, als sie sich ohne triftigen Grund weigern sollten, dieser Aufforderung Folge zu leisten, ihre zwangsweise Vorführung angedroht. Dieser Vorgang entspricht dem Gesetz. Es ist Sache desjenigen, der eine erbkundliche Untersuchung, insbesondere eine Blutentnahme, im Sinne des § 7 Abs. 1 FamRAnglV. vom 6. Februar 1943, DRGBl. I S. 80, zu dulden hat, nach erhaltener Aufforderung, sich zu diesem Zwecke bei einem Arzt einzufinden, seine Weigerung und die Gründe hiefür dem Gerichte bekanntzugeben. Erscheint er nicht und gibt er auch die Gründe für die Weigerung, die Untersuchung an sich vornehmen zu lassen, nicht bekannt, dann ist er so zu behandeln, als ob er das Erscheinen ohne triftigen Grund verweigerte. Das Erstgericht hat daher nicht gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 2 FamRAnglV. verstoßen, als es mit der neuerlichen Aufforderung zum Erscheinen die Androhung der Vorführung verband.Da Raimund St. und Josef A. der Aufforderung des Gerichtes, bei Dr. römisch fünf. zur Blutentnahme zu erscheinen, nicht Folge leisteten, hat das Erstgericht die Genannten mit Recht neuerlich zum Erscheinen bei dem Arzt aufgefordert und für den Fall, als sie sich ohne triftigen Grund weigern sollten, dieser Aufforderung Folge zu leisten, ihre zwangsweise Vorführung angedroht. Dieser Vorgang entspricht dem Gesetz. Es ist Sache desjenigen, der eine erbkundliche Untersuchung, insbesondere eine Blutentnahme, im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FamRAnglV. vom 6. Februar 1943, DRGBl. römisch eins S. 80, zu dulden hat, nach erhaltener Aufforderung, sich zu diesem Zwecke bei einem Arzt einzufinden, seine Weigerung und die Gründe hiefür dem Gerichte bekanntzugeben. Erscheint er nicht und gibt er auch die Gründe für die Weigerung, die Untersuchung an sich vornehmen zu lassen, nicht bekannt, dann ist er so zu behandeln, als ob er das Erscheinen ohne triftigen Grund verweigerte. Das Erstgericht hat daher nicht gegen die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, FamRAnglV. verstoßen, als es mit der neuerlichen Aufforderung zum Erscheinen die Androhung der Vorführung verband.
Damit erweisen sich die Rekurse des Raimund St. und des Josef A. als unbegrundet, und es war daher der erstgerichtliche Beschluß, in dem mangels gesetzlicher Grundlage die Worte "durch das zuständige Gendarmeriepostenkommando" zu entfallen haben, wiederherzustellen.
Das Erstgericht wird nunmehr über die Rechtmäßigkeit der Weigerung durch Beschluß zu entscheiden haben (§ 7 Abs. 2 l. c.).Das Erstgericht wird nunmehr über die Rechtmäßigkeit der Weigerung durch Beschluß zu entscheiden haben (Paragraph 7, Absatz 2, l. c.).
Zwischen den Prozeßparteien und sonstigen Beteiligten, die zur erbkundlichen Untersuchung herangezogen werden, besteht kein Prozeßrechtsverhältnis. Der Kostenersatzanspruch steht nur den Parteien gegeneinander zu. Es haben daher Raimund St. und Josef A. die Kosten ihres Rekurses selber zu tragen. Aus dem gleichen Gründe war der Antrag der beklagten Partei, Raimund St. und Josef A. die Kosten des Revisionsrekurses aufzuerlegen, abzuweisen.