Rechtssatz RS0058801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058801
Entscheidungsdatum
11.02.1959
Rechtssatz
Wer eine erbkundliche Untersuchung, insbesondere eine Blutentnahme, zu dulden hat, muß nach Empfang der Aufforderung, sich bei einem Arzt einzufinden, seine allfällige Weigerung und die Gründe hiefür dem Gericht bekanntgeben; andernfalls ist er so zu behandeln, als ob er das Erscheinen ohne triftigen Grund verweigerte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0058801
Dokumentnummer
JJR_19590211_OGH0002_0050OB00052_5900000_001