Bei der Beurteilung der Frage der Unmöglichkeit der begehrten Leistung, ging das Berufungsgericht von der Erklärung des Klägers aus, daß er nicht auf der Zurverfügungstellung eines Abstellplatzes auf der gegenständlichen Liegenschaft bestehe; es würde ihm auch ein Abstellplatz auf einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft genügen. Anläßlich dieser Erörterung im Berufungsverfahren habe die Beklagte nicht eingewendet, es sei ihr technisch oder rechtlich unmöglich, auf einer benachbarten Liegenschaft für den Kläger die Möglichkeit zur Abstellung eines PKW zu schaffen; unbeschadet der Eigentumsverhältnisse erscheine es ja durchaus denkbar, daß die Beklagte auf einem Nachbargrundstück eine Abstellfläche miete, um sie dem Kläger kostenlos zur Verfügung stellen zu können. Das vom Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung gleichsam präzisierte Begehren sei daher auf seine Erfüllbarkeit im Rahmen dieser örtlichen Eingrenzung hin zu untersuchen. Selbst wenn man der Ansicht wäre, es handle sich hier um eine Klagsänderung, so wäre es keine solche nach § 235 ZPO (im Sinne dessen Absatzes 4), sondern lediglich eine Klagseinschränkung im Sinne einer Art Lösungsbefugnis für die Beklagte, der es ja freigestellt werde, den vertraglich bedungenen Abstellplatz dem Kläger entweder auf dem Grundstück, dessen Miteigentümer er geworden sei, oder auf einer benachbarten Liegenschaft zur Verfügung zu stellen. Habe aber die Beklagte eine solche inhaltlich erweiterte Erfüllungsmöglichkeit, dann könne sie das Klagebegehren nicht mit Einwänden einer rechtlichen oder faktischen Unmöglichkeit, in das Gestaltungsrecht der Miteigentümer der EZ 1484 KG Morzg einzugreifen, zu Fall bringen. Sie könne nach ihrer Wahl entweder nochmals versuchen, den vertraglichen Anspruch des Klägers unter Mitwirkung der anderen Miteigentümer der Liegenschaft in deren Grenzen zu befriedigen, oder eine Ersatzlösung auf einer unmittelbar benachbarten Liegenschaft allenfalls durch Anmietung eines PKW-Abstellplatzes und kostenloser Überlassung desselben an den Kläger erwirken. Da eine diesbezügliche Unmöglichkeit (§ 920, § 878 ABGB) nicht eingewendet worden sei, sei das Urteil des Erstgerichtes infolge der Berufung des Klägers im Sinne der Stattgebung des Hauptbegehrens mit der Maßgabe der vom Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebenen Erklärung abzuändern gewesen, ohne daß es notwendig gewesen wäre, das Eventualbegehren rechtlich zu prüfen.Bei der Beurteilung der Frage der Unmöglichkeit der begehrten Leistung, ging das Berufungsgericht von der Erklärung des Klägers aus, daß er nicht auf der Zurverfügungstellung eines Abstellplatzes auf der gegenständlichen Liegenschaft bestehe; es würde ihm auch ein Abstellplatz auf einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft genügen. Anläßlich dieser Erörterung im Berufungsverfahren habe die Beklagte nicht eingewendet, es sei ihr technisch oder rechtlich unmöglich, auf einer benachbarten Liegenschaft für den Kläger die Möglichkeit zur Abstellung eines PKW zu schaffen; unbeschadet der Eigentumsverhältnisse erscheine es ja durchaus denkbar, daß die Beklagte auf einem Nachbargrundstück eine Abstellfläche miete, um sie dem Kläger kostenlos zur Verfügung stellen zu können. Das vom Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung gleichsam präzisierte Begehren sei daher auf seine Erfüllbarkeit im Rahmen dieser örtlichen Eingrenzung hin zu untersuchen. Selbst wenn man der Ansicht wäre, es handle sich hier um eine Klagsänderung, so wäre es keine solche nach Paragraph 235, ZPO (im Sinne dessen Absatzes 4), sondern lediglich eine Klagseinschränkung im Sinne einer Art Lösungsbefugnis für die Beklagte, der es ja freigestellt werde, den vertraglich bedungenen Abstellplatz dem Kläger entweder auf dem Grundstück, dessen Miteigentümer er geworden sei, oder auf einer benachbarten Liegenschaft zur Verfügung zu stellen. Habe aber die Beklagte eine solche inhaltlich erweiterte Erfüllungsmöglichkeit, dann könne sie das Klagebegehren nicht mit Einwänden einer rechtlichen oder faktischen Unmöglichkeit, in das Gestaltungsrecht der Miteigentümer der EZ 1484 KG Morzg einzugreifen, zu Fall bringen. Sie könne nach ihrer Wahl entweder nochmals versuchen, den vertraglichen Anspruch des Klägers unter Mitwirkung der anderen Miteigentümer der Liegenschaft in deren Grenzen zu befriedigen, oder eine Ersatzlösung auf einer unmittelbar benachbarten Liegenschaft allenfalls durch Anmietung eines PKW-Abstellplatzes und kostenloser Überlassung desselben an den Kläger erwirken. Da eine diesbezügliche Unmöglichkeit (Paragraph 920,, Paragraph 878, ABGB) nicht eingewendet worden sei, sei das Urteil des Erstgerichtes infolge der Berufung des Klägers im Sinne der Stattgebung des Hauptbegehrens mit der Maßgabe der vom Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebenen Erklärung abzuändern gewesen, ohne daß es notwendig gewesen wäre, das Eventualbegehren rechtlich zu prüfen.
Zu der Frage, ob dem Kläger nach § 15 des Kaufvertrages überhaupt ein Anspruch auf einen bestimmten Abstellplatz zustehe und ob er sich nicht damit begnügen müsse, jeweils danach zu trachten, einen der von der Beklagten tatsächlich auf der Liegenschaft geschaffenen 25 Abstellplätze mit seinem PKW zu belegen, nahm das Berufungsgericht dahin Stellung, daß einerseits der Kläger unwidersprochen behauptet habe, mangels ausreichender Anzahl von Abstellplätzen oft gezwungen zu sein, seinen PKW entfernt vom Wohnhaus abzustellen, anderseits die Formulierung des Vertragspunktes 15 von der Beklagten stamme und diese sich daher gemäß § 915 ABGB zweiter Halbsatz die für den Kläger günstigere Auslegung entgegenhalten lassen müsse, wonach der genannte Vertragspunkt sehr wohl einen Anspruch auf einen bestimmten Abstellplatz begründe, zumal er eine Ausgleichsfunktion für jene Wohnungseigentümer habe, die keine (bestimmte) Garage im Haus besäßen. Den Ausspruch über die Leistungsfrist stützte das Berufungsgericht auf § 409 Abs. 2 ZPO.Zu der Frage, ob dem Kläger nach Paragraph 15, des Kaufvertrages überhaupt ein Anspruch auf einen bestimmten Abstellplatz zustehe und ob er sich nicht damit begnügen müsse, jeweils danach zu trachten, einen der von der Beklagten tatsächlich auf der Liegenschaft geschaffenen 25 Abstellplätze mit seinem PKW zu belegen, nahm das Berufungsgericht dahin Stellung, daß einerseits der Kläger unwidersprochen behauptet habe, mangels ausreichender Anzahl von Abstellplätzen oft gezwungen zu sein, seinen PKW entfernt vom Wohnhaus abzustellen, anderseits die Formulierung des Vertragspunktes 15 von der Beklagten stamme und diese sich daher gemäß Paragraph 915, ABGB zweiter Halbsatz die für den Kläger günstigere Auslegung entgegenhalten lassen müsse, wonach der genannte Vertragspunkt sehr wohl einen Anspruch auf einen bestimmten Abstellplatz begründe, zumal er eine Ausgleichsfunktion für jene Wohnungseigentümer habe, die keine (bestimmte) Garage im Haus besäßen. Den Ausspruch über die Leistungsfrist stützte das Berufungsgericht auf Paragraph 409, Absatz 2, ZPO.
Die von der Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist berechtigt.
Insoweit die Revisionswerberin weitwendig die Richtigkeit des von ihr bereits vertretenen Standpunktes über die Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Nichtigkeit des Verfahrens und damit des Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes darzulegen versucht, übersieht sie, daß diese Frage gemäß § 519 ZPO im Verfahren dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden kann, weil das Berufungsgericht über diese bereits in der Berufung geltend gemachte Nichtigkeit abgesprochen und die Erfolglosigkeit der Nichtigkeitsrüge ausgesprochen hat (Fasching IV, 299 f; SZ 44/76; RZ 1987/110; SZ 54/190 uva).Insoweit die Revisionswerberin weitwendig die Richtigkeit des von ihr bereits vertretenen Standpunktes über die Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Nichtigkeit des Verfahrens und damit des Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes darzulegen versucht, übersieht sie, daß diese Frage gemäß Paragraph 519, ZPO im Verfahren dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden kann, weil das Berufungsgericht über diese bereits in der Berufung geltend gemachte Nichtigkeit abgesprochen und die Erfolglosigkeit der Nichtigkeitsrüge ausgesprochen hat (Fasching römisch vier, 299 f; SZ 44/76; RZ 1987/110; SZ 54/190 uva).
Mit Recht wendet sich die Beklagte aber gegen die Annahme ihrer passiven Klagslegitimation durch die Vorinstanzen. Die hier strittige Vertragsbestimmung darf nämlich nicht isoliert betrachtet, sie muß vielmehr im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Vertrages ausgelegt werden. Wenngleich dieser Vertrag als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, so enthält er doch Bestimmungen, die nicht Rechtsbeziehungen der beiden Vertragsteile in ihrer Eigenschaft als Käufer und Verkäufer sondern Regelungen, die bereits die geplante Mit- und Wohnungseigentumsgemeinschaft betreffen und damit über die obligatorischen Beziehungen der unmittelbar beteiligten Vertragsteile hinausgehen; Bestimmungen, die die reibungsfreie Nutzung der Wohnhausanlage bereits in der Gründungsphase garantieren sollen und durch den Abschluß gleichlautender Verträge (zwischen dem Wohnungseigentumsorganisator und den einzelnen Wohnungseigentumswerbern) dem Erfordernis der Einstimmigkeit (§ 828 ABGB, § 8 Abs. 3 WEG 1948 2. Satz) Rechnung tragen und damit auch Rechtswirksamkeit unter den zukünftigen Wohnungseigentümern erlangen (vgl zur Rechtslage nach dem WEG 1975; Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 14 WEG). Zu diesen vielfach unter der Bezeichnung "Gemeinschaftsordnung" (vgl FaistenbergerBarta-Call, Kommentar, Anhang IV.1., 1126) zusammengefaßten Regelungen gehören etwa die im Vertrag Beil./K enthaltenen Vertragspunkte über die Versicherungs- und Wiederaufbaupflicht nach § 6Mit Recht wendet sich die Beklagte aber gegen die Annahme ihrer passiven Klagslegitimation durch die Vorinstanzen. Die hier strittige Vertragsbestimmung darf nämlich nicht isoliert betrachtet, sie muß vielmehr im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Vertrages ausgelegt werden. Wenngleich dieser Vertrag als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, so enthält er doch Bestimmungen, die nicht Rechtsbeziehungen der beiden Vertragsteile in ihrer Eigenschaft als Käufer und Verkäufer sondern Regelungen, die bereits die geplante Mit- und Wohnungseigentumsgemeinschaft betreffen und damit über die obligatorischen Beziehungen der unmittelbar beteiligten Vertragsteile hinausgehen; Bestimmungen, die die reibungsfreie Nutzung der Wohnhausanlage bereits in der Gründungsphase garantieren sollen und durch den Abschluß gleichlautender Verträge (zwischen dem Wohnungseigentumsorganisator und den einzelnen Wohnungseigentumswerbern) dem Erfordernis der Einstimmigkeit (Paragraph 828, ABGB, Paragraph 8, Absatz 3, WEG 1948 2. Satz) Rechnung tragen und damit auch Rechtswirksamkeit unter den zukünftigen Wohnungseigentümern erlangen vergleiche zur Rechtslage nach dem WEG 1975; Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 14, WEG). Zu diesen vielfach unter der Bezeichnung "Gemeinschaftsordnung" vergleiche FaistenbergerBarta-Call, Kommentar, Anhang römisch vier.1., 1126) zusammengefaßten Regelungen gehören etwa die im Vertrag Beil./K enthaltenen Vertragspunkte über die Versicherungs- und Wiederaufbaupflicht nach Paragraph 6
(vgl Faistenberger-BartaCall, Muster Anhang IV.1 § 8, 1129), über die Hausverwaltung nach § 13 (vgl Faistenberger-Barta-Call, Muster § 11, 1130), die Heizkosten nach § 14 und über die Instandhaltung, die baulichen Veränderungen und die Aufwendungen nach § 16 (vgl Faistenberger-Barta-Call, Muster §§ 6, 5 und 9, 1128 ff), aber auch die hier strittige Vereinbarung laut § 15 Z 3 über die Widmung allgemeiner Teile der Liegenschaft (vgl Würth, aaO, Rz 7 zu § 14 WEG) für die Abstellung je eines PKW jener Wohnungseigentümer, die keine Garage im Haus haben. Auch der Hinweis auf das Erfordernis der Einstimmigkeit sämtlicher Miteigentümer für eine Änderung dieser Regelung spricht für die Zugehörigkeit dieser Bestimmung zu der Gemeinschaftsordnung dieser Miteigentumsgemeinschaft und gegen die Qualifizierung dieses Vertragspunktes als bloß obligatorische Vertragsbeziehung allein zwischen dem einzelnen Wohnungseigentumswerber als Käufer und dem Wohnungseigentumsorganisator als Verkäufer der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft. Liegt hier aber eine Bestimmung der Gemeinschaftsordnung vor, so treffen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht die Beklagte als Verkäuferin, sondern die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer. Da der Kläger die Beklagte ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Verkäuferin in Anspruch genommen hat, sie nicht mehr Miteigentümer der Liegenschaft ist und auch als Verwalterin gegen die Weisung der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer nicht in der Lage ist, dem Begehren des Klägers zu entsprechen, erweist sich das Klagebegehren als unbegründet und die Revision damit als berechtigt.vergleiche Faistenberger-BartaCall, Muster Anhang römisch vier.1 Paragraph 8, 1129,), über die Hausverwaltung nach Paragraph 13, vergleiche Faistenberger-Barta-Call, Muster Paragraph 11, 1130,), die Heizkosten nach Paragraph 14 und über die Instandhaltung, die baulichen Veränderungen und die Aufwendungen nach Paragraph 16, vergleiche Faistenberger-Barta-Call, Muster Paragraphen 6, 5 und 9, 1128 ff), aber auch die hier strittige Vereinbarung laut Paragraph 15, Ziffer 3, über die Widmung allgemeiner Teile der Liegenschaft vergleiche Würth, aaO, Rz 7 zu Paragraph 14, WEG) für die Abstellung je eines PKW jener Wohnungseigentümer, die keine Garage im Haus haben. Auch der Hinweis auf das Erfordernis der Einstimmigkeit sämtlicher Miteigentümer für eine Änderung dieser Regelung spricht für die Zugehörigkeit dieser Bestimmung zu der Gemeinschaftsordnung dieser Miteigentumsgemeinschaft und gegen die Qualifizierung dieses Vertragspunktes als bloß obligatorische Vertragsbeziehung allein zwischen dem einzelnen Wohnungseigentumswerber als Käufer und dem Wohnungseigentumsorganisator als Verkäufer der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft. Liegt hier aber eine Bestimmung der Gemeinschaftsordnung vor, so treffen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht die Beklagte als Verkäuferin, sondern die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer. Da der Kläger die Beklagte ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Verkäuferin in Anspruch genommen hat, sie nicht mehr Miteigentümer der Liegenschaft ist und auch als Verwalterin gegen die Weisung der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer nicht in der Lage ist, dem Begehren des Klägers zu entsprechen, erweist sich das Klagebegehren als unbegründet und die Revision damit als berechtigt.
Es mußten daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung sowohl des Haupt- als auch des Eventualbegehrens abgeändert werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.