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Rechtssatz RS0013201

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013201

Geschäftszahl

5Ob52/89

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Rechtssatz

Enthält ein Wohnungseigentums-Vertrag Bestimmungen, die nicht Rechtsbeziehungen der beiden Vertragsteile in ihrer Eigenschaft als Käufer und Verkäufer, sondern Regelungen, die bereits die geplante Mit- und Wohnungseigentumsgemeinschaft betreffen und damit über die obligatorischen Beziehungen der unmittelbar beteiligten Vertragsteile hinausgehen und sollen diese Bestimmungen der reibungsfreien Nutzung der Wohnhausanlage bereits in der Gründungsphase garantieren und durch den Abschluß gleichlautender Verträge ( zwischen dem Wohnungseigentumsorganisator und den einzelnen Wohnungseigentumswerbern ) dem Erfordernis der Einstimmigkeit ( Paragraph 828, ABGB, Paragraph 8, Absatz 3, WEG 1948 2. Satz ) Rechnung tragen entfalten sie damit auch Rechtswirksamkeit unter den zukünftigen Wohnungseigentümern. Zu diesen vielfach unter der Bezeichnung "Gemeinschaftsordnung" zusammengefaßten Regelungen gehören etwa Vertragspunkte über die Versicherungs- und Wiederaufbaupflicht nach Paragraph 6,, über die Hausverwaltung nach Paragraph 13,, die Heizkosten nach Paragraph 14 und über die Instandhaltung, die baulichen Veränderungen und die Aufwendungen nach Paragraph 16,, aber auch die Vereinbarung laut Paragraph 15, Ziffer 3, über die Widmung allgemeiner Teile der Liegenschaft für die Abstellung je eines PKW jener Wohnungseigentümer, die keine Garage im Haus haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 52/89
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 5 Ob 52/89
    EvBl 1990,77 ( Call/Würth ) = MietSlg 42/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013201

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0050OB00052_8900000_001